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Art. 33ter

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
  2. Die Artikel 59 und 60 AHVV1sind anwendbar.

Footnotes

  1. SR 831.101

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