831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14terAbsatz 3 IVG finden die Ausführungsbestimmungen zum KVG1betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss.