831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das BSV erlässt dazu Weisungen.
Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159 Buchstaben b und c sowie 160 Absätze 1 und 3–5 AHVV1sinngemäss anwendbar.2