831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG*(Diagnosis Related Groups)* muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79termit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI nach Artikel 59a Absatz 1 KVV1festlegt.
Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79terAbsatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die Statistik der Gesundheitsversorgung in Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20252zu codieren.3
Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79terAbsatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter.
Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird.