831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Die Leistungserbringer von Massnahmen nach den Artikeln 14a– 18 IVG und nach Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27terAbsatz 1 IVG notwendig sind.
Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
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