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Art. 88septies

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG1beruht.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus.

Footnotes

  1. SR 832.20

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