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Art. 88ter

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle

Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach dem KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach dem KVAG zu melden.

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