831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bisAbsatz 1terIVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG1durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten.
Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bisvorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen.
Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bisAbsatz 1terIVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 20032über die Berufsbildung maximal ein Jahr.