Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bisdes Militärgesetzes vom 3. Februar 19951richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
SR 510.10 ↩
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