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Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den gleichzeitigen Bezug der Betreuungsentschädigung für dasselbe Kind aus; die Mutterschaftsentschädigung geht damit der Betreuungsentschädigung vor.
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
“5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
“Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.”
Während der 98 Tage, in denen die Mutterschaftsentschädigung der Mutter am Stück bezogen wird, besteht für den anderen Elternteil grundsätzlich kein gleichrangiger Anspruch auf einen frei aufteilbaren Betreuungsentschädigungsanspruch; dieser kann allenfalls Ansprüche nach den Art. 16i–16m EOG geltend machen. Ein frei aufteilbarer Anspruch gemäss Art. 16q Abs. 4 EOG kann grundsätzlich erst nach Ablauf dieser 98 Tage entstehen.
“Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Eltern ihren jeweiligen Anteil am Betreuungsurlaub gemäss Art. 329i OR tageweise oder am Stück beziehen können und es laut der Botschaft (BBl 2019 4143 zum Entwurf von Art. 329h OR) auch möglich sei, dass beide Eltern ihren Teil gleichzeitig beziehen. Diese Möglichkeit, so das kantonale Gericht weiter, spreche eher dagegen, dass im Falle eines nach der Geburt schwer erkrankten Kindes für dasselbe Kind nur von der Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung bezogen werden dürfe und der Kindsvater keinen gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsentschädigung habe. Anderenfalls würden Familien mit einem schwer erkrankten Neugeborenen und solche mit einem Kind, das erst nach Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankt, unterschiedlich behandelt. Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i Abs. 1 OR vom Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG abhängt. Damit gilt die Prioritätenregel von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen.”
Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst den gleichzeitigen Bezug der Betreuungsentschädigung nach Art. 16n–16s für dasselbe Kind aus. Durch den Verweis auf Art. 16n (Anspruchsberechtigte: «Eltern») ergibt sich, dass die Ausschlusswirkung den Leistungsbezug beider Elternteile erfasst.
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
Die Leistungsausschlüsse von Art. 16g Abs. 1 EOG beziehen sich auf Taggelder, die der Mutter zustehen; aus der Bestimmung lässt sich keine generelle Anwendung des Ausschlusses auf Leistungen des Vaters ableiten.
“Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Überlegung, wonach die Anwendung von Art. 16g Abs. 1 EOG auf den Anspruch des Kindsvaters auf Betreuungsentschädigung konsequenterweise bedeuten würde, dass dieser auch seine Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung gemäss den lit. a-d der Bestimmung verlieren würde. Anders als bei lit. f, wo ausdrücklich auf die Betreuungsentschädigung beider Eltern Bezug genommen wird, lässt sich den lit. a-d nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass andere Ansprüche als jene der Kindsmutter gemeint sein könnten. Eine solche Regelung wäre denn mit dem Sinn und Zweck der Norm auch offensichtlich nicht vereinbar.”
“Ein solcher Ausschluss würde rechtssystematisch auch keinen Sinn ergeben. Sinn und Zweck von Art. 16g EOG sei die Koordination von Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungszweigen, um eine doppelte Entschädigung des erlittenen Einkommensausfalls und damit eine Überentschädigung der Mutter zu verhindern und zwar durch die Einräumung eines Vorranges der Mutterschaftsentschädigung. Sozialversicherungsrechtlicher Zweck der im vorliegenden Fall beantragten Betreuungsentschädigung sei jedoch die Entschädigung des durch die vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entstehenden Erwerbsausfalls des Vaters. Eine Über- oder Doppelentschädigung des Vaters sei aber weder zu befürchten noch möglich, da dieser keine Mutterschaftsentschädigung beziehen könne. Die Leistungsausschlüsse nach Art. 16g Abs. 1 EOG würden sich ausschliesslich auf der Mutter zustehende Leistungen beziehen. Andernfalls würde der Vater des Kindes nach der Geburt bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter aufgrund von Art. 16g Abs. 1 EOG seine allfälligen Taggeldansprüche beispielsweise gegenüber der Arbeitslosenversicherung (lit. a) oder der Unfallversicherung (lit. b) verlieren. Dies könne nicht sein (act. G 1) Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 informiert die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass das st. gallische Anwaltsgesetz (sGS 963.70) in Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 lit. c die berufsmässige Vertretung der Parteien vor Gericht den Rechtsanwälten und Rechtsagenten vorbehalte und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) voraussetze, dass der Anwalt den Anwaltsberuf unabhängig ausübe (Art. 12 lit. b). Aus diesen Gründen sei die Vertretung des Beschwerdeführers an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu übertragen, welche den Beruf unabhängig ausübten (act. G 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung hält sie daran fest, das BSV habe ihr zur Auskunft gegeben, dass ein Bezug von Betreuungsentschädigung während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung auch für den Vater des Kindes ausgeschlossen sei (act.”
Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ist als enge Ausnahmeregel zu Art. 16s EOG zu verstehen. Ihre Platzierung in Abschnitt IIIa (Mutterschaftsentschädigung) ist aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregel systematisch besser in Abschnitt IIIc aufgehoben wäre, kann offenbleiben; daraus folgt jedoch kein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 16g Abs. 1 lit. f abzuweichen.
“Art. 16s EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offenbleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG zu erblicken.”
Die Ausnahmeregel des Art. 16g Abs. 1 knüpft an den tatsächlichen Bezug der Mutterschaftsentschädigung an und ist systematisch in Abschnitt IIIa (Mutterschaftsentschädigung) verankert. Die Erwägung, die Regelung aus systematischen Gründen in Abschnitt IIIc zu verlegen, führt nicht dazu, vom klaren Wortlaut des Art. 16g Abs. 1 abzuweichen.
“Art. 16s EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offenbleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG zu erblicken.”
“Art. 16s EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offenbleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG zu erblicken.”
In der Praxis können Drittversicherungen (z. B. die Unfallversicherung) während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung weiterhin Taggelder gezahlt haben; daraus können Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Leistungen entstehen.
“Pendant toute cette période, elle a perçu des indemnités journalières correspondant à son taux d’incapacité de travail et des indemnités de chômage pour le solde. Dès le 5 novembre 2012, l’assurée a été engagée par l’Y.________. Au bénéfice d’un contrat de travail de durée indéterminée au taux de 60 %, soit trois jours par semaine, l’intéressée a obtenu la possibilité d’organiser librement ses jours et horaires de travail en fonction de sa fatigabilité. La Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents a maintenu une indemnisation pour une incapacité de travail de 50%. B. L’assurée a mis au monde un enfant le [...] 2015. Elle a perçu des allocations pour maternité de la Caisse N.________ (ci-après : la Caisse de compensation) du [...] au [...] 2015, pour un montant total de 15'497 fr. 80. Pendant cette période, la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents a continué à verser des indemnités journalières. Par décision du 11 août 2015, la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents a exigé de l’assurée le remboursement d’un montant de 10'870 fr. 95. Elle a considéré, en se fondant sur l’art. 16g LAPG (loi fédérale du sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité du 25 septembre 1952 ; RS 834.1), que l’allocation de maternité excluait le versement des indemnités journalières de l’assurance-accidents et que le montant en question avait ainsi été alloué indûment entre le [...] et le [...] 2015. L’assurée, désormais représentée par Me Guy Zwahlen, a formé opposition à la décision précitée le 8 septembre 2015, faisant valoir en substance que l’allocation maternité qu’elle avait perçue se rapportait à son activité lucrative exercée à 50 %. Dans un courriel adressé le 16 septembre 2015 à la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, la Caisse de compensation a confirmé n’avoir pas pris en considération les indemnités journalières versées par la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents pour le calcul des allocations perte de gain et a demandé des précisions afin de recalculer l’allocation à laquelle l’assurée avait droit. Le 19 octobre 2015, la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents a adressé à l’assurée un avis réclamant le versement d’un solde de 1'417 fr.”
Nach Darstellung der Botschaft (französische Fassung) versteht der Gesetzgeber die Prioritätsregel der Mutterschaftsentschädigung als für beide Eltern geltend: Die Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang; erst danach kommt gegebenenfalls ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung in Betracht.
“und 5.7). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Ausführungen der deutsch- und italienischsprachigen Fassungen der Botschaft zu Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG. Beide sprechen ohne nähere Konkretisierung vom "Anspruch auf die Betreuungsentschädigung" (BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) bzw. "diritto all'indennità di assistenza" (FF 2019 3423 Ziff. 5.7). Die französischsprachige Fassung hält demgegenüber gar ausdrücklich fest, was folgt (FF 2019 3983 Ziff. 5.7) : "Lorsqu'un enfant naît avec une grave maladie, ses parents n'ont pas droit à l'allocation de prise en charge. La mère a droit à l'allocation de maternité, qui a la priorité. Lorsque les conditions sont remplies, les parents peuvent cependant avoir droit à l'allocation de prise en charge à la suite de l'allocation de maternité". Wie Beschwerdegegnerin und BSV vernehmlassend richtig einwenden, lässt sich zumindest dieser Fassung der Botschaft klar und deutlich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Prioritätenregel für beide Eltern ("ses parents") gelten soll.”
“und 5.7). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Ausführungen der deutsch- und italienischsprachigen Fassungen der Botschaft zu Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG. Beide sprechen ohne nähere Konkretisierung vom "Anspruch auf die Betreuungsentschädigung" (BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) bzw. "diritto all'indennità di assistenza" (FF 2019 3423 Ziff. 5.7). Die französischsprachige Fassung hält demgegenüber gar ausdrücklich fest, was folgt (FF 2019 3983 Ziff. 5.7) : "Lorsqu'un enfant naît avec une grave maladie, ses parents n'ont pas droit à l'allocation de prise en charge. La mère a droit à l'allocation de maternité, qui a la priorité. Lorsque les conditions sont remplies, les parents peuvent cependant avoir droit à l'allocation de prise en charge à la suite de l'allocation de maternité". Wie Beschwerdegegnerin und BSV vernehmlassend richtig einwenden, lässt sich zumindest dieser Fassung der Botschaft klar und deutlich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Prioritätenregel für beide Eltern ("ses parents") gelten soll.”
Geht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung zeitlich zusammen, hat die Mutterschaftsentschädigung Vorrang vor der Betreuungsentschädigung.
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
Nach der Rechtsprechung räumt Art. 16g Abs. 1 EOG der Kindsmutter in einer ersten Phase nach der Geburt einen vorrangigen, 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ein. Erst danach kann — vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen — ein frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach Art. 16q Abs. 4 EOG für beide Eltern entstehen; der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR richtet sich nach dem Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
“Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Eltern ihren jeweiligen Anteil am Betreuungsurlaub gemäss Art. 329i OR tageweise oder am Stück beziehen können und es laut der Botschaft (BBl 2019 4143 zum Entwurf von Art. 329h OR) auch möglich sei, dass beide Eltern ihren Teil gleichzeitig beziehen. Diese Möglichkeit, so das kantonale Gericht weiter, spreche eher dagegen, dass im Falle eines nach der Geburt schwer erkrankten Kindes für dasselbe Kind nur von der Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung bezogen werden dürfe und der Kindsvater keinen gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsentschädigung habe. Anderenfalls würden Familien mit einem schwer erkrankten Neugeborenen und solche mit einem Kind, das erst nach Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankt, unterschiedlich behandelt. Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i Abs. 1 OR vom Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG abhängt. Damit gilt die Prioritätenregel von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen.”
Während des laufenden Mutterschaftsurlaubs schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung aus. Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann jedoch nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung neu entstehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 16o EOG erfüllt sind.
“Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, Die Epilepsieanfälle seien bereits vor dem allfälligen Beginn eines Anspruchs auf Betreuungsentschädigung aufgetreten, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gesprochen werden könne, ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit der ersten fokalen Anfälle am 17. März 2022 im Mutterschaftsurlaub befand, was den Bezug der Betreuungsentschädigung ausschloss (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann aber im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung entstehen, wenn die Kriterien gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind (vgl. E. 6.2 hiervor). Aufgrund des Beschwerdebilds, des nachvollziehbaren und deshalb massgebenden Berichts von Dr. F. vom 27. Juni 2022, womit sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG (weiterhin) bejahte (vgl. E. 5.3 hiervor) sowie der Tatsache, dass sich B. im Zeitraum 23. Mai 2022 bis 16. August 2022 zwei stationären und neun ambulanten Behandlungen unterziehen musste (vgl. Stellungnahme von Dr. E. vom 24. August 2022), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG ab dem 23. Mai 2022 (erster Bezugstag) weiterhin erfüllt waren, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betreuungsentschädigung zu bejahen ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur Bemessung des Leistungsanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.”
“Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, Die Epilepsieanfälle seien bereits vor dem allfälligen Beginn eines Anspruchs auf Betreuungsentschädigung aufgetreten, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gesprochen werden könne, ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit der ersten fokalen Anfälle am 17. März 2022 im Mutterschaftsurlaub befand, was den Bezug der Betreuungsentschädigung ausschloss (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann aber im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung entstehen, wenn die Kriterien gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind (vgl. E. 6.2 hiervor). Aufgrund des Beschwerdebilds, des nachvollziehbaren und deshalb massgebenden Berichts von Dr. F. vom 27. Juni 2022, womit sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG (weiterhin) bejahte (vgl. E. 5.3 hiervor) sowie der Tatsache, dass sich B. im Zeitraum 23. Mai 2022 bis 16. August 2022 zwei stationären und neun ambulanten Behandlungen unterziehen musste (vgl. Stellungnahme von Dr. E. vom 24. August 2022), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16o EOG ab dem 23. Mai 2022 (erster Bezugstag) weiterhin erfüllt waren, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betreuungsentschädigung zu bejahen ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur Bemessung des Leistungsanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.”
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und auf Betreuungsentschädigung können nebeneinander bestehen, etwa wenn in derselben Familie ein weiteres Kind geboren wird. Dennoch entsteht pro Krankheitsfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”