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Bei Beschwerden betreffend den Corona-/Covid-19-Erwerbsausfall ist örtlich das Versicherungsgericht am Sitz der zuständigen Ausgleichskasse zuständig. Art. 24 Abs. 1 EOG ist hierfür analog anzuwenden; dies entspricht der Rechtsprechung mit dem Ziel, Entscheide derselben Ausgleichskasse einheitlich vom selben kantonalen Gericht beurteilen zu lassen.
“1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Gesetzgeber hat in mehreren Spezialgesetzen für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen einen von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstand vorgesehen. So entscheidet etwa gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Mit Beschluss vom 11. November 2020 im Verfahren EE.2020.00019 hat das hiesige Gericht entschieden, dass bei Beschwerden gegen Entscheide von kantonalen Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbsersatz Art. 24 Abs. 1 EOG analog anzuwenden ist. Dies, weil der Corona-Erwerbsersatz auf dem System der EO basiere und um im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung sicherzustellen, dass sämtliche Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Ausgleichskasse vom gleichen kantonalen Gericht gefällt werden. Es ist daher von der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen (vgl. BGE 147 V 423 E. 1). 3.2 Mithin ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2022 (Urk. 1) gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 (Urk. 2) örtlich zuständig. 4. 4.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteilsvoraussetzung bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2022, womit die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar (Eingang) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum bis 17.”
“5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Bestimmung, die am 17. September 2020 in Kraft getreten ist [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. 1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.3.2. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl.”
“4.3 hiervor) : Mit der Entschädigung gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wollte der Verordnungsgeber kein neues System schaffen, sondern sich in Bezug auf Umsetzung und Verfahren an das bestehende System der Erwerbsersatzordnung gemäss EOG anlehnen. Dieser Umstand spricht klar für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 EOG. Weiter sieht Art. 8 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung durch diejenige AHV-Ausgleichskasse erfolgt, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war. Damit besteht hinsichtlich der Zuständigkeiten auch eine Anknüpfung an das System der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Auch dort wird die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahren abweichend von Art. 58 Abs. 1 ATSG geregelt. So entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen gemäss Art. 84 AHVG - in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Mit Blick auf die in formeller und materieller Hinsicht bestehende Nähe zu den beiden Systemen des EOG und des AHVG, welche die örtliche Zuständigkeit beide gleich regeln (Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse), wäre es entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl systemwidrig, bei den Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall davon abzuweichen.”
Für Verfahren zu Entschädigungen nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist – analog zu Art. 24 Abs. 1 EOG – das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig; dies wird unter anderem mit der Zielsetzung einer einheitlichen kantonalen Rechtsprechung begründet.
“Insbesondere unter Berücksichtigung der klaren Absicht des Verordnungsgebers, im System des Erwerbsersatzes gemäss EOG zu verbleiben, aber auch der analog zum AHVG vorgesehenen Zuständigkeit der Ausgleichskassen und der damit bekundeten Nähe auch zu diesem System ist in einer Gesamtwürdigung darauf zu schliessen, dass sich der in Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enthaltene Verweis auf das ATSG nicht auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahrens bezieht. Vielmehr ist für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren. Dies rechtfertigt sich im Übrigen auch mit Blick auf eine einheitliche kantonale Rechtsprechung. So ist es durchaus sinnvoll, dass Entscheide derselben Ausgleichskasse betreffend dieselben Versicherten jeweils vom gleichen kantonalen Gericht beurteilt werden. Daran ändern die Ausführungen in den Erläuterungen des BSV (Chronologie der Erläuterungen, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/ bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/ eo-corona.html [zuletzt besucht am 1. Juni 2021]) zu Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach mit dem Verweis auf das ATSG unter anderem das Einsprache- und Beschwerdeverfahren (und damit wohl auch die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit) geregelt seien, nichts. So widerspiegelt dies offensichtlich nicht die Ansicht des beschwerdeführenden BSV, das von einem lückenhaften Gesetz ausgeht.”
Art. 24 Abs. 1 EOG findet nur auf Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen Anwendung. Werden Entscheide von Verbandsausgleichskassen angefochten, ist hingegen nach Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht des Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
“Nach dem kürzlich ergangenen Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 EOG (SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die BGE 147 V 423 S. 426 Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist. Das heisst, dass gemäss dem seit dem 1. Januar 2003 - gleichzeitig mit dem ATSG - in Kraft getretenen Art. 24 Abs. 1 EOG über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse entscheidet. Nach dem Wortlaut kommt diese Bestimmung lediglich bei Verfügungen und Einspracheentscheiden von kantonalen Ausgleichskassen zur Anwendung. Davon wird (e contrario) jedoch nicht erfasst, wenn Entscheide von Verbandsausgleichskassen den Anfechtungsgegenstand bilden. Dafür ist nach Art. 1 EOG und Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Einführung des ATSG und den damit zusammenhängenden Gesetzesänderungen bezüglich des Gerichtsstands bewusst an der bisherigen Rechtsordnung anknüpfte (vgl. Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV [SR 831.101] i.V.m. Art. 24 EOG und Art. 84 Abs. 2 AHVG, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; BBl 1999 IV 4620 f.”
“Regeste a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1). Regeste b Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 in Kraft stehenden Fassung; Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 27 BV; Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende. Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. März bis 16. September 2020 in Kraft stehenden Fassung, regelt den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbstständigerwerbenden abschliessend. Es besteht keine Gesetzeslücke (E. 4). Die Regelung des Corona-Erwerbsersatzes gemäss Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17.”
Die Rechtsprechung stellt fest, dass Art. 24 Abs. 1 EOG eine Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG enthält.
“Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 1 in allgemeiner Weise auf das ATSG (vgl. E. 1.4.1 hiervor) und enthält selbst keine Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung der Vorinstanz ist daher vorliegend Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar. Diese Bestimmung sieht als örtlich zuständig das Versicherungsgericht desjenigen Kantons vor, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Art. 24 Abs. 1 EOG enthält dagegen für den Bereich des Erwerbsersatzes eine Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Der Beschwerdeführer will diese Regelung analog angewendet wissen.”
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der jeweiligen Ausgleichskasse. So wurde dies im einzelnen Fall der Ausgleichskasse Luzern bestätigt (vgl. 9C_738/2020).
“Für den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass die Vorinstanz für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin zuständig ist, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 von der Ausgleichskasse Luzern erlassen wurde (Art. 24 Abs. 1 EOG analog). Die Beschwerde ist begründet.”