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Für Dienstleistende ohne Kinder betrug die nach Art. 16 Abs. 3 EOG einzuhaltende Mindestentschädigung in den Jahren 2016/2017 Fr. 62.– pro Tag (25% des Höchstbetrags von Fr. 245.–, aufgerundet).
“Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
“Gemäss der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
Hat ein Durchdiener vor Einrücken kein vordienstliches Erwerbseinkommen erzielt, entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG.
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während der Grundausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 und Art. 16a EOG). Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EOG). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art.”
In der zitierten Rechtsprechung hat das Gericht Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG bei einer nicht erwerbstätigen dienstleistenden Person als Grundlage für die Festlegung eines Mindesttagessatzes herangezogen. Für die massgebenden Jahre ergab dies einen Mindestansatz von Fr. 62.– pro Diensttag (25 % des Höchstbetrags von Fr. 245.–, aufgerundet), was vom Gericht bestätigt wurde.
“Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
“Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.”
Bei Nichterwerbstätigen richtet sich die Entschädigung nach den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. In der zitierten Rechtspraxis hat das Gericht den Mindestansatz von Fr. 62.– pro Diensttag angewendet (Art. 16 Abs. 3 lit. a).
“Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.”
“Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.”
Für Dienstleistende, die vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig waren, bestimmt Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG für die "anderen Dienste", dass die tägliche Gesamtentschädigung mindestens 25% des Höchstbetrags nach Art. 16a betragen muss. Für die Jahre 2016/2017 ergibt das (25% von Fr. 245.–) eine Mindestgrundentschädigung von Fr. 62.– pro Tag (aufgerundet).
“Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
“Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
Die Grundentschädigung wird in dem Umfang gekürzt, in dem sie 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16a übersteigt; sie darf somit nicht über diesen Anteil des Höchstbetrags liegen.
“3 LAPG, la personne qui effectue un service civil et qui n'a pas fait d'école de recrues a droit, pendant le nombre de jours de service civil équivalant à la durée d'une école de recrues, à 25 % du montant maximal de l'allocation totale, étant précisé qu'il est tenu compte de l'accomplissement partiel d'une école de recrues. Conformément à l'art. 11 RAPG, sont considérés comme durée équivalant à une école de recrue: les 124 premiers jours de service civil, si la personne qui fait son service civil n’a pas été incorporée dans une arme (let. a) ou la durée de l’école de recrues qui correspond à l’arme respective, si la personne a été incorporée dans une arme avant son affectation au service civil (let. b). Durant les périodes de service qui ne sont pas visées par l'art. 9, l'allocation journalière de base s'élève à 80% du revenu moyen acquis avant le service, sous réserve de l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 1 LAPG). Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer en service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 2 LAPG). Selon l'art. 16 al. 3 let. a LAPG, l'allocation journalière totale ne peut être inférieure à 25 % du montant maximal prévu à l’art. 16a pour les personnes qui n'ont pas d'enfant. L'art. 16 al. 4 LAPG précise que l'allocation de base est réduite dans la mesure où elle dépasse 80 % du montant maximal prévu à l'art. 16a. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art.”