Die Berichtigung vom28. Jan. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 72). ↩
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Die Vaterschaftsentschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag; bei einer Höchstdauer von 14 Tagen ergibt sich ein Höchstbetrag von Fr. 2'744.-- (196 x 14). Damit liegt der mögliche Streitwert unter Fr. 20'000.--.
“Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchstens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und Abs. 2 EOG) und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
“und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V. m. Art. 16f Abs. 1 EOG; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen [S. 23; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch]), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich das Taggeld am für die AHV-Beitragsberechnung massgebenden Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit; Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit ist nicht hinzuzurechnen.
“KS CE), gerade (nur) der in der selbstständigen Erwerbstätigkeit erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen, weshalb denn auch auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV (aus dieser Tätigkeit) massgebende Einkommen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesem Titel auch in unselbstständiger Stellung erzieltes Einkommen anzurechnen sein sollte, das - zusammen mit deren Beiträgen - über die Arbeitgebenden verabgabt wird. Die Bestimmung des Rz 1069 KS CE ist auf Personen zugeschnitten, die in ihrer Eigenschaft als Eltern von kleinen oder behinderten Kindern Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben (Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und die selbstständigerwerbend, unselbstständigerwerbend oder beides sein können, während der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierende Erwerbsausfall definitionsgemäss nur das Einkommen aus ebendieser Tätigkeit betrifft. Analog dazu soll bei Dienstleistenden oder bei Mutter- und Vaterschaft das gesamte vordienstlich bzw. vor Beginn der Mutter- oder Vaterschaft erzielte Einkommen berücksichtigt werden (Art. 16e Abs. 2 und Art. 16l Abs. 1 EOG, je in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 8 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [vgl. auch Rz 5050 - 5054 WEO]). Nachdem es bei der Regelung des vorliegend massgebenden Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wie gesagt um die Entschädigung spezifisch aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierender Risiken - und nicht um die Entschädigung eines Lohnausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder um den Ausgleich der Gesamteinkünfte - geht, kann der Beschwerdeführer auch aus der Regelung des EOG bzw. aus den Ziff. 5050 - 5054 WEO nichts für seinen Standpunkt ableiten. Als weiteres Zwischenergebnis steht mit der eingereichten Steuerveranlagung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'581.-- erzielt hatte, wie er dies auch selbst deklarierte (act. G 3.1). Wie sich aus den Beitragsverfügungen 2018 und 2019 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung im April 2018 ab 1.”
Obwohl Art. 16l Abs. 1 EOG das Taggeld auf 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festlegt, ist dieses Taggeld praktisch durch die in der Rechtsprechung bzw. den einschlägigen Bestimmungen erwähnte Tagesobergrenze von Fr. 196.– begrenzt; daraus ergibt sich eine maximale Vaterschaftsentschädigung von Fr. 2'744.– (Fr. 196.– × 14 Tage).
“Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchstens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und Abs. 2 EOG) und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Zur Berechnung ist das tatsächlich vor Beginn des Entschädigungsanspruchs ausgewiesene Jahreserwerbseinkommen zugrunde zu legen. Wird das Einkommen in Monatslöhnen mit Angabe eines 13. Monatslohns ausgewiesen, ist der Jahresbetrag durch Multiplikation des monatlichen Lohns mit 13 zu ermitteln.
“Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchstens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und 2 EOG) und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Ausgehend vom angegebenen jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 91'000.-- (Fr. 7'000.-- x 13; AB 1 S. 4 lit. B”
“Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchstens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und 2 EOG) und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Ausgehend vom angegebenen jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 91'000.-- (Fr. 7'000.-- x 13; AB 1 S. 4 lit. B”
Bei Selbständigerwerbenden ist bei der Bemessung des Taggeldes nach Art. 16l Abs. 1 EOG auf das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit abzustellen.
“KS CE), gerade (nur) der in der selbstständigen Erwerbstätigkeit erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen, weshalb denn auch auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV (aus dieser Tätigkeit) massgebende Einkommen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesem Titel auch in unselbstständiger Stellung erzieltes Einkommen anzurechnen sein sollte, das - zusammen mit deren Beiträgen - über die Arbeitgebenden verabgabt wird. Die Bestimmung des Rz 1069 KS CE ist auf Personen zugeschnitten, die in ihrer Eigenschaft als Eltern von kleinen oder behinderten Kindern Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben (Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und die selbstständigerwerbend, unselbstständigerwerbend oder beides sein können, während der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierende Erwerbsausfall definitionsgemäss nur das Einkommen aus ebendieser Tätigkeit betrifft. Analog dazu soll bei Dienstleistenden oder bei Mutter- und Vaterschaft das gesamte vordienstlich bzw. vor Beginn der Mutter- oder Vaterschaft erzielte Einkommen berücksichtigt werden (Art. 16e Abs. 2 und Art. 16l Abs. 1 EOG, je in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 8 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [vgl. auch Rz 5050 - 5054 WEO]). Nachdem es bei der Regelung des vorliegend massgebenden Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wie gesagt um die Entschädigung spezifisch aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierender Risiken - und nicht um die Entschädigung eines Lohnausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder um den Ausgleich der Gesamteinkünfte - geht, kann der Beschwerdeführer auch aus der Regelung des EOG bzw. aus den Ziff. 5050 - 5054 WEO nichts für seinen Standpunkt ableiten. Als weiteres Zwischenergebnis steht mit der eingereichten Steuerveranlagung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'581.-- erzielt hatte, wie er dies auch selbst deklarierte (act. G 3.1). Wie sich aus den Beitragsverfügungen 2018 und 2019 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung im April 2018 ab 1.”
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