2 commentaries
Bei einer analogen Anwendung von Rückwirkungsbestimmungen ist die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf den Umfang der gesetzlichen Entschädigungsdauer beschränkt; nach der zitierten Rechtsprechung würde dies bei der Vaterschaftsentschädigung einer Begrenzung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten entsprechen.
“), ist festzuhalten was folgt: Im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung erstreckte sich die Rückwirkung nicht auf die gesamte Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vielmehr war sie auf die gesetzliche Entschädigungsdauer beschränkt (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 Ziff. 3: "Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist."). Der Beschwerdeführer könnte – bei Geburt der Tochter am xx. Juli 2020 (AB 1 S. 7) – deshalb aus der von ihm monierten analogen Anwendung der Mutterschaftsentschädigungs-Rückwirkungsbestimmung auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine analoge Anwendung führte dazu, dass – entsprechend dem Entschädigungsanspruch von höchstens 14 Taggeldern (Art. 16k Abs. 2 EOG) – die rückwirkende Anspruchsberechtigung auf 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Vaterschaftsversicherung geborene Kinder beschränkt bliebe. Es erstaunt bei diesem Ergebnis nicht, dass eine Übergangsbestimmung analog der Mutterschaftsentschädigung in den parlamentarischen Diskussionen nicht zur Debatte stand. Folglich erweist sich die Regelung in Rz. 1167 KS MVSE weder als gesetzwidrig noch steht sie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts im Widerspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Es bestehen somit keine Gründe, welche ein Abweichen des Gerichts vom besagten Kreisschreiben rechtfertigen würden.”
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Der Bezug ist auf eine sechsmonatige Rahmenfrist ab Geburt beschränkt; insgesamt können höchstens 14 Taggelder gewährt werden.
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.