SR 830.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468;BBl 2019 7095,7303). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525;BBl 2019 4103). ↩
SR 831.10 ↩
SR 836.1 ↩
SR 836.1 ↩
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8 commentaries
Bei zusammenhängenden oder längeren Diensten beginnt die Verjährungs-/Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 EOG mit dem Ende des gesamten Dienstes und nicht gestaffelt für einzelne Abrechnungsperioden oder Teilzahlungen (z. B. monatlich oder alle zehn Tage). Eine auf die Auszahlungspraxis gestützte Staffelung der Frist (etwa nach jeweils zehn Soldtagen) wird in der zitierten Rechtsprechung und Lehre abgelehnt; vergleichend wird ebenfalls bei der Mutterschaftsentschädigung ein einheitlicher Fristbeginn am Ende der gesamten Entschädigungsdauer angenommen.
“Folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin, würde demnach bei Dienstleistenden, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts die Entschädigung in kürzeren Abständen benötigen, die Verjährung für einzelne Entschädigungsansprüche fortlaufend gestaffelt nach jeweils zehn Tagen einsetzen. Das kann nicht richtig sein. Und es scheint umso weniger einsichtig, als der Verjährungsbeginn damit von einer äusseren Zufälligkeit, den Mitteln des Dienstpflichtigen, abhinge. Hinzu kommt, dass etwa auch bei Mutterschaft die Verjährung erst mit dem "Ablauf der Entschädigungsdauer nach Art. 16d", d.h. nach dem 98. Tag nach dem Beginn des Anspruchs, einsetzt (Art. 20 Abs. 1 lit. b EOG). Dabei wird auch die Mutterschaftsentschädigung monatlich (nachschüssig) ausbezahlt (Art. 35 Abs. 2 EOV). Gleich wie beim "Dienst" tritt die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen mithin gestaffelt ein; für die Verjährung wird gleichwohl ein einzelner Zeitpunkt, das Ende der 98-tägigen Entschädigungsdauer, festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3929/2020 vom 14.12.2022 E. 5.2.2). 4.3.6. Als aufschlussreich erweist sich im Übrigen die Tatsache, dass Art. 20 Abs. 1 EOG ausdrücklich eine Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG vorsieht. Bei ausstehenden Leistungen erlischt der Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Es geht dabei um die Verwirkung einzelner fälliger Betreffnisse, nicht um diejenige des Leistungsstammrechts (Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 24 ATSG N 22). Der Fälligkeitstermin als fristauslösendes Ereignis bezieht sich auf denjenigen Zeitpunkt, in welchem die Auszahlung der Geldleistungen zu erfolgen hat bzw. hätte erfolgen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 24 ATSG N 29; Dolf, Basler Komm., Basel 2020, Art. 24 ATSG N 13). Art. 20 Abs.1 lit. a EOG, einleitend explizit als "Abweichung" bezeichnet, statuiert als fristauslösenden Zeitpunkt demgegenüber das Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Ginge man mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass damit je eine einzelne Abrechnungsperiode gemeint ist, ergäbe sich zumindest bei längeren Diensten gar keine Abweichung zu Art.”
“4 EOV: Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. In diesem Fall ist die Entschädigung jeweils nach zehn Soldtagen auszurichten, unabhängig davon, ob es sich um kürzere oder längere Dienstleistungen handelt (WEO Rz. 6021). Folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin, würde demnach bei Dienstleistenden, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts die Entschädigung in kürzeren Abständen benötigen, die Verjährung für einzelne Entschädigungsansprüche fortlaufend gestaffelt nach jeweils zehn Tagen einsetzen. Das kann nicht richtig sein. Und es scheint umso weniger einsichtig, als der Verjährungsbeginn damit von einer äusseren Zufälligkeit, den Mitteln des Dienstpflichtigen, abhinge. Hinzu kommt, dass etwa auch bei Mutterschaft die Verjährung erst mit dem "Ablauf der Entschädigungsdauer nach Art. 16d", d.h. nach dem 98. Tag nach dem Beginn des Anspruchs, einsetzt (Art. 20 Abs. 1 lit. b EOG). Dabei wird auch die Mutterschaftsentschädigung monatlich (nachschüssig) ausbezahlt (Art. 35 Abs. 2 EOV). Gleich wie beim "Dienst" tritt die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen mithin gestaffelt ein; für die Verjährung wird gleichwohl ein einzelner Zeitpunkt, das Ende der 98-tägigen Entschädigungsdauer, festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3929/2020 vom 14.12.2022 E. 5.2.2). 4.3.6. Als aufschlussreich erweist sich im Übrigen die Tatsache, dass Art. 20 Abs. 1 EOG ausdrücklich eine Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG vorsieht. Bei ausstehenden Leistungen erlischt der Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Es geht dabei um die Verwirkung einzelner fälliger Betreffnisse, nicht um diejenige des Leistungsstammrechts (Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 24 ATSG N 22). Der Fälligkeitstermin als fristauslösendes Ereignis bezieht sich auf denjenigen Zeitpunkt, in welchem die Auszahlung der Geldleistungen zu erfolgen hat bzw.”
Nach der zitierten Entscheidung ist für den Beginn der Verjährungsfrist der auf dem EO-Anmeldeformular bestätigte «letzte Diensttag» massgeblich.
“1 ATSG der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes erlischt, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 4.2. Dazu hielt die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid fest, dass fristauslösend jeweils der Zeitpunkt sei, zu dem der "letzte Diensttag" auf dem EO-Anmeldeformular bescheinigt worden sei (zur Anmeldung siehe Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung [EOV; SR 834.11]; vgl. ausserdem E. 4.3.5). Die Frist könne nicht erst mit dem Ende einer mehrere Monate umfassenden Dienstleistung zu laufen beginnen. Damit übereinstimmend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, der für die Einsetzung der Verjährung massgebende "letzte Tag des Dienstes" ergebe sich in Abhängigkeit von den in den jeweiligen Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass mit "Dienst" ein zusammenhängender Einsatz bzw. die Gesamtheit mehrerer aufeinanderfolgender Dienstperioden zu verstehen sei. 4.3. 4.3.1. Zu beurteilen gilt es mithin, wie die Bestimmung von Art. 20 Abs.1 lit. a EOG zu verstehen ist bzw. per welchem Zeitpunkt die dort statuierte Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auslegungsbedürftig ist dabei namentlich der Passus "nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat", und damit insbesondere der Begriff des "Dienstes". 4.3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu.”
Die Ausgleichskasse bestimmt den Fristbeginn für das Erlöschen nach Art. 20 Abs. 1 EOG in Abhängigkeit von den auf den EO-Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden; massgebend ist dabei jeweils der auf dem Formular angegebene letzte Diensttag.
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 Zivildienst leistete. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die Anmeldung zum Bezug von EO-Entschädigungen erst am 9. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse einging. Streitig und zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 9. Juni 2022 der geltend gemachte Anspruch bereits (weitgehend) verjährt war. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Anspruch auf Erwerbsersatz für den Einsatz bis Ende Mai 2017 sei verwirkt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 den Anspruch für die gesamte Dauer seines Zivildiensteinsatzes rechtzeitig geltend gemacht zu haben. 4. 4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Art. 20 Abs.1 lit. a EOG sieht vor, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes erlischt, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 4.2. Dazu hielt die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid fest, dass fristauslösend jeweils der Zeitpunkt sei, zu dem der "letzte Diensttag" auf dem EO-Anmeldeformular bescheinigt worden sei (zur Anmeldung siehe Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung [EOV; SR 834.11]; vgl. ausserdem E. 4.3.5). Die Frist könne nicht erst mit dem Ende einer mehrere Monate umfassenden Dienstleistung zu laufen beginnen. Damit übereinstimmend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, der für die Einsetzung der Verjährung massgebende "letzte Tag des Dienstes" ergebe sich in Abhängigkeit von den in den jeweiligen Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass mit "Dienst" ein zusammenhängender Einsatz bzw. die Gesamtheit mehrerer aufeinanderfolgender Dienstperioden zu verstehen sei.”
Nach Auffassung der Ausgleichskasse löst für die Verjährung jeweils der auf dem EO‑Anmeldeformular bescheinigte «letzte Diensttag» aus; dies erfolgt in Abhängigkeit von den auf den Formularen einzeln bestätigten Dienstperioden.
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 Zivildienst leistete. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die Anmeldung zum Bezug von EO-Entschädigungen erst am 9. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse einging. Streitig und zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 9. Juni 2022 der geltend gemachte Anspruch bereits (weitgehend) verjährt war. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Anspruch auf Erwerbsersatz für den Einsatz bis Ende Mai 2017 sei verwirkt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 den Anspruch für die gesamte Dauer seines Zivildiensteinsatzes rechtzeitig geltend gemacht zu haben. 4. 4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Art. 20 Abs.1 lit. a EOG sieht vor, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes erlischt, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 4.2. Dazu hielt die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid fest, dass fristauslösend jeweils der Zeitpunkt sei, zu dem der "letzte Diensttag" auf dem EO-Anmeldeformular bescheinigt worden sei (zur Anmeldung siehe Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung [EOV; SR 834.11]; vgl. ausserdem E. 4.3.5). Die Frist könne nicht erst mit dem Ende einer mehrere Monate umfassenden Dienstleistung zu laufen beginnen. Damit übereinstimmend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, der für die Einsetzung der Verjährung massgebende "letzte Tag des Dienstes" ergebe sich in Abhängigkeit von den in den jeweiligen Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass mit "Dienst" ein zusammenhängender Einsatz bzw. die Gesamtheit mehrerer aufeinanderfolgender Dienstperioden zu verstehen sei.”
Bei Verrechnung rückwirkender Mutterschaftsleistungen ist die Auswirkung der Verrechnung auf das Existenzminimum der Versicherten (bzw. ihrer Familie) zu prüfen. Unterbleibt eine derartige Prüfung, kann dies die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung des Dossiers an die Zahlausgleichsstelle zur ergänzenden Instruktion und zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
“6); qu'en l'espèce, la décision sur opposition rendue le 14 septembre 2021 constitue l'objet de la contestation; qu'elle confirme en substance la licéité de la compensation d'une créance de cotisations personnelles échues au moyen des allocations pour maternité dues à la recourante, à concurrence de CHF 14'287.45; qu'au vu des motifs du recours et des prises de position des parties en cours de procédure, l'objet du litige porte uniquement sur la justification de la compensation précitée, dès lors que le principe du droit de la recourante à des allocations de maternité, de même que le calcul de leur montant, ne sont pas contestés; que, de même, la recourante ne conteste pas être la débitrice des cotisations AVS/AI/APG pour les années 2018, 2020 et 2021, pas plus que le montant du solde de la créance en restitution; que cette question ne ressort quoi qu'il en soit pas de la présente contestation; qu'en soi, la compensation litigieuse est en principe possible selon la loi, conformément à l'art. 20 al. 2 LAPG cité plus haut; qu'elle est toutefois exclue si elle porte atteinte au minimum vital de l'assurée, respectivement de sa famille; qu'il convient d'emblée de constater que l'exception prévue par la jurisprudence citée plus haut (ATF 138 V 402) n'est pas applicable en l'espèce; qu'elle concerne en effet le cas de paiements rétroactifs de rentes et prévoit que le maintien du minimum vital ne doit pas être pris en compte comme limite de compensation lorsque la rente allouée à titre rétroactif remplace simplement une rente accordée pour la même période antérieure et que les deux s'excluent mutuellement; que, dans la mesure où le cas d'espèce porte sur la compensation d'un versement rétroactif d'allocations de maternité avec une créance de cotisations personnelles, il n'est pas possible de renoncer à examiner son impact sur le minimum vital de la recourante; que, cela ayant été précisé, il importe de constater que cette dernière a fait état de sa situation financière précaire, tant pour expliquer ses difficultés à s'acquitter des cotisations AVS/AI/APG que justifier la nécessité pour elle de percevoir les allocations maternité; qu'elle l'a fait non seulement dans son mémoire de recours, où elle fait expressément mention du minimum vital, mais également dans un courrier antérieur du 12 octobre 2020; que la Caisse a néanmoins procédé à la compensation litigieuse sans examiner cet aspect ni procéder, en particulier, à une comparaison du revenu brut de l'assurée avec son minimum vital LP; que, ce faisant, elle n'a pas respecté les conditions posées tant par la jurisprudence fédérale que par les directives topiques (DAPG); qu'en dépit des pièces produites par la recourante à l'appui de son recours, la Cour estime que cette question mérite de faire l'objet d'un examen approfondi, ce qui justifie un renvoi du dossier à la Caisse, à charge pour elle d'instruire plus avant ces aspects; qu'il y a donc lieu d’admettre le recours, d’annuler la décision attaquée et de renvoyer le dossier à la Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise pour instruction complémentaire sous l'angle du minimum vital et nouvelle décision sur la compensation; que, ne s'agissant pas d'un litige en matière de prestations (art.”
“6); qu'en l'espèce, la décision sur opposition rendue le 14 septembre 2021 constitue l'objet de la contestation; qu'elle confirme en substance la licéité de la compensation d'une créance de cotisations personnelles échues au moyen des allocations pour maternité dues à la recourante, à concurrence de CHF 14'287.45; qu'au vu des motifs du recours et des prises de position des parties en cours de procédure, l'objet du litige porte uniquement sur la justification de la compensation précitée, dès lors que le principe du droit de la recourante à des allocations de maternité, de même que le calcul de leur montant, ne sont pas contestés; que, de même, la recourante ne conteste pas être la débitrice des cotisations AVS/AI/APG pour les années 2018, 2020 et 2021, pas plus que le montant du solde de la créance en restitution; que cette question ne ressort quoi qu'il en soit pas de la présente contestation; qu'en soi, la compensation litigieuse est en principe possible selon la loi, conformément à l'art. 20 al. 2 LAPG cité plus haut; qu'elle est toutefois exclue si elle porte atteinte au minimum vital de l'assurée, respectivement de sa famille; qu'il convient d'emblée de constater que l'exception prévue par la jurisprudence citée plus haut (ATF 138 V 402) n'est pas applicable en l'espèce; qu'elle concerne en effet le cas de paiements rétroactifs de rentes et prévoit que le maintien du minimum vital ne doit pas être pris en compte comme limite de compensation lorsque la rente allouée à titre rétroactif remplace simplement une rente accordée pour la même période antérieure et que les deux s'excluent mutuellement; que, dans la mesure où le cas d'espèce porte sur la compensation d'un versement rétroactif d'allocations de maternité avec une créance de cotisations personnelles, il n'est pas possible de renoncer à examiner son impact sur le minimum vital de la recourante; que, cela ayant été précisé, il importe de constater que cette dernière a fait état de sa situation financière précaire, tant pour expliquer ses difficultés à s'acquitter des cotisations AVS/AI/APG que justifier la nécessité pour elle de percevoir les allocations maternité; qu'elle l'a fait non seulement dans son mémoire de recours, où elle fait expressément mention du minimum vital, mais également dans un courrier antérieur du 12 octobre 2020; que la Caisse a néanmoins procédé à la compensation litigieuse sans examiner cet aspect ni procéder, en particulier, à une comparaison du revenu brut de l'assurée avec son minimum vital LP; que, ce faisant, elle n'a pas respecté les conditions posées tant par la jurisprudence fédérale que par les directives topiques (DAPG); qu'en dépit des pièces produites par la recourante à l'appui de son recours, la Cour estime que cette question mérite de faire l'objet d'un examen approfondi, ce qui justifie un renvoi du dossier à la Caisse, à charge pour elle d'instruire plus avant ces aspects; qu'il y a donc lieu d’admettre le recours, d’annuler la décision attaquée et de renvoyer le dossier à la Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise pour instruction complémentaire sous l'angle du minimum vital et nouvelle décision sur la compensation; que, ne s'agissant pas d'un litige en matière de prestations (art.”
Nach der Rechtsprechung (LGVE 2023 III Nr. 4) werden die EO-Monatsentschädigungen mit der Ende-Monats-Anmeldung fällig; dementsprechend beginnen die Verjährungsfristen für die einzelnen Monatsansprüche jeweils per Ende des betreffenden Monats zu laufen. Eine generelle Abweichung gegenüber Art. 24 ATSG ist im entschiedenen Fall nicht feststellbar; die im Verfahren eingeholte Auskunft des BSV sowie ein kantonales Urteil werden dort als nicht überzeugend oder nicht auf Art. 20 Abs. 1 EOG anwendbar beurteilt.
“Denn eine dienstleistende Person hat, wie dargelegt (E. 4.3.5), grundsätzlich am Ende jedes Monats ein Anmeldeformular einzureichen, womit die entsprechenden Entschädigungszahlungen fällig werden. Folgte man der Beschwerdegegnerin, begänne die Verjährung – gleich wie bei den Leistungen, die von Art. 24 Abs. 1 ATSG erfasst sind – per Ende jedes Kalendermonats zu laufen. Eine "Abweichung" wäre demnach nicht auszumachen. In diesem Sinn vermag auch die Auskunft des von der Ausgleichskasse um Klärung angefragten Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) nicht zu überzeugen (E-Mail vom 29.9.2022): Darin werden im Wesentlichen die gesetzlichen Grundlagen zitiert. Zudem wird auf BGE 133 V 9 E. 3.5 verwiesen, wonach sich die Verjährungsfrist auf die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht beziehe. In der Auskunft des BSV nicht diskutiert wird allerdings der Umstand, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil den Art. 24 Abs. 1 ATSG (und gerade nicht den davon abweichenden Art. 20 Abs. 1 EOG) zum Gegenstand hatte. Die Schlussfolgerung des BSV, auf welche die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid abstellte, erscheint von daher weder schlüssig hergeleitet noch im Ergebnis zutreffend. 4.3.7. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Verweis auf das Urteil OG V 13 9 des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. September 2013. Zwar lag diesem Urteil ebenfalls ein Verjährungssachverhalt bezüglich EO-Leistungen zugrunde. Dieser weicht allerdings in zweierlei Hinsicht entscheidend vom hier zu beurteilenden ab: Zum einen ging es dort um zwei Zivildiensteinsätze (17.-25.6.2007 bzw. 9.-26.7.2007) bei unterschiedlichen Einsatzbetrieben, wobei zwischen den Einsätzen eine (dienstfreie) Pause von 13 Tagen lag. Die entsprechenden Einsätze wurden in der Folge – nachvollziehbar – als zwei voneinander unabhängige Dienste behandelt. Zum anderen brauchte der Grundsatzfrage nach einer allfälligen Verjährung einzelner Monatsentschädigungen gar nicht nachgegangen zu werden. Denn einerseits dauerten die Einsätze lediglich 9 bzw.”
Zeitlich und sachlich zusammenhängende Einsätze sind als ein einheitlicher "Dienst" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EOG zu behandeln. Für solche Gesamteinsätze ist der Anspruch gesamthaft zu betrachten; die Frist nach Art. 20 Abs. 1 EOG beginnt demnach erst am Tag nach dem Ende dieses Gesamteinsatzes (vgl. etwa den Zivildiensteinsatz 26.12.2016–14.6.2017 in LGVE 2023 III Nr. 4).
“Die entsprechenden Einsätze wurden in der Folge – nachvollziehbar – als zwei voneinander unabhängige Dienste behandelt. Zum anderen brauchte der Grundsatzfrage nach einer allfälligen Verjährung einzelner Monatsentschädigungen gar nicht nachgegangen zu werden. Denn einerseits dauerten die Einsätze lediglich 9 bzw. 18 Tage; andererseits war der gesamte Anspruch auf EO-Leistungen selbst unter Berücksichtigung des letzten Diensttages (26.7.2007) verjährt (Geltendmachung am 21.9.2012; E. 4). 4.3.8. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass als "Dienst, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat" (Art. 20 Abs.1 lit. a EOG), der vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 dauernde Zivildiensteinsatz (als Gesamtheit) zu betrachten ist. 4.4. Nach dem Gesagten begann die Verjährungsfrist für den Zivildienst vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 am 15. Juni 2017 zu laufen und endete am 14. Juni 2022. Mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf EO-Entschädigungen für den gesamten betreffenden Zivildienst rechtzeitig geltend gemacht. Ob es sich bei der Frist nach Art. 20 Abs. 1 EOG um eine Verjährungs- oder – wie im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 ATSG unbestritten (vgl. Dolf, a.a.O., Art. 24 ATSG N 7) – um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. den Ausdruck "erlischt" in Art. 20 Abs. 1 EOG; vgl. zum Ganzen auch Holzer, a.a.O., S. 119), kann vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden. Was die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigung angeht, ist die Sache noch nicht spruchreif. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinn der”
“Das ZDG verwendet, wie erwähnt, den Begriff "Dienst" im Zusammenhang mit einzelnen Dienstleistungen nicht. Die Rede ist vielmehr von "Arbeitsleistung" (Art. 2 Abs. 3 ZDG) und "Einsätzen" (Art. 4a und 19 ff. ZDG). Gemäss Art. 20 ZDG wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. Es gibt keinen sachlichen Grund, in Bezug auf die Zivildiensteinsätze anders zu verfahren als mit Blick auf die militärischen Dienste; denn die Gesetzgebung sieht die grundsätzliche Gleichwertigkeit der jeweiligen Einsätze bzw. Dienste vor (Art. 2 Abs. 2 MG; Art. 1 ZDG) und macht auch hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs keine Unterscheidung (Art. 1a EOG). Die Zivildiensteinsätze sind demnach ebenfalls als zeitlich unbestimmte bzw. durch das Aufgebot (Art. 22 ZDG) definierte, sachlich zusammenhängende Einheiten zu verstehen. 4.3.4. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Norm: Bei kurzen Diensten führt Art. 20 Abs. 1 EOG dazu, dass unnötige Bürokratie verhindert wird. Bei langen Diensten – was vorliegend interessiert – wird sichergestellt, dass sich der Versicherte während des Dienstes nicht um seinen Anspruch kümmern muss (Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 118 f.). Die Abweichung wird mit dem "speziellen militärischen Charakter" der Entschädigung begründet (Holzer, a.a.O., S. 119 mit Hinweis auf den Bericht der Kommission). Der Zweck, sich während längerer militärischer Dienste – bzw. analog: während Zivildiensteinsätzen – nicht um die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kümmern zu müssen, wird vereitelt, wenn die Frist für die Verjährung des Anspruchs gestaffelt nach Dienstabschnitt bzw. per Ende jedes Monats im Sinn einer Abrechnungsperiode einsetzt. 4.3.5. Wenn die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt, zu welchem die Verjährung zu laufen beginnt, auf den jeweiligen Abgabetermin des Anmeldeformulars abstellen will, überzeugt dies auch in systematischer Hinsicht nicht: Laut Art.”
Nach Verwaltungspraxis (Ausgleichskasse) beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 EOG mit dem auf dem EO‑Anmeldeformular bestätigten «letzten Diensttag».
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 Zivildienst leistete. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die Anmeldung zum Bezug von EO-Entschädigungen erst am 9. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse einging. Streitig und zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 9. Juni 2022 der geltend gemachte Anspruch bereits (weitgehend) verjährt war. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Anspruch auf Erwerbsersatz für den Einsatz bis Ende Mai 2017 sei verwirkt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 den Anspruch für die gesamte Dauer seines Zivildiensteinsatzes rechtzeitig geltend gemacht zu haben. 4. 4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Art. 20 Abs.1 lit. a EOG sieht vor, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes erlischt, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 4.2. Dazu hielt die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid fest, dass fristauslösend jeweils der Zeitpunkt sei, zu dem der "letzte Diensttag" auf dem EO-Anmeldeformular bescheinigt worden sei (zur Anmeldung siehe Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung [EOV; SR 834.11]; vgl. ausserdem E. 4.3.5). Die Frist könne nicht erst mit dem Ende einer mehrere Monate umfassenden Dienstleistung zu laufen beginnen. Damit übereinstimmend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, der für die Einsetzung der Verjährung massgebende "letzte Tag des Dienstes" ergebe sich in Abhängigkeit von den in den jeweiligen Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass mit "Dienst" ein zusammenhängender Einsatz bzw. die Gesamtheit mehrerer aufeinanderfolgender Dienstperioden zu verstehen sei.”