SR 830.1 ↩
6 commentaries
Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder aus Sozialversicherungen ausgerichtet. Eine Ausnahme bildet die Mutterschaftsentschädigung, welche der Betreuungsentschädigung vorgeht.
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
“Der vom kantonalen Gericht herangezogenen Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung lässt sich in Bezug auf die Frage der Koordination der Betreuungsentschädigung mit anderen Sozialversicherungen Folgendes entnehmen (BBl 2019 4137 Ziff. 4.1.3.5) : "Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwerkrank geboren, so besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG) (...) ". Zum Entwurf von Art. 16n Abs. 1 EOG wiederholt bzw. ergänzt die Botschaft: "Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes und eine schwere Krankheit eines anderen Kindes zeitlich zusammenfallen. In einem solchen Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g erläutert, geht jedoch die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vor" (BBl 2019 4150 Ziff. 5.7; vgl. auch nachfolgend E. 6). All diese Ausführungen geben keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung abweichend vom grundsätzlich klaren Wortlaut lediglich gegenüber dem mütterlichen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte regeln wollen; dieser Schluss gilt für alle Sprachfassungen der Botschaft (FF 2019 3974 und 3987 bzw. FF 2019 3413 und 3426; je Ziff.”
Durch den Verweis in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf die Bestimmungen über die Betreuungsentschädigung (Art. 16n–16s) wird der gleichzeitige Bezug dieser Betreuungsentschädigung für dasselbe Kind mit der Mutterschaftsentschädigung ausgeschlossen. Der Verweis bezieht sich auf die in Art. 16n verwendete Bezeichnung „Eltern“; daraus ergibt sich, dass der Ausschluss den Taggeldbezug beider Elternteile erfasst.
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
“Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind aus. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regelt "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen". Art. 16n EOG hält fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen "Eltern" ("les parents", "i genitori") anspruchsberechtigt sind. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweist, wird konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es darf davon nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche sind nicht ersichtlich und finden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung:”
Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Gleichwohl kann in der speziellen Konstellation, in der in derselben Familie ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt und ein weiteres Kind geboren wird, gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen: Die Kindsmutter erhält dann die Mutterschaftsentschädigung, während der Vater allenfalls Betreuungsentschädigung für das ältere, beeinträchtigte Kind erhalten kann.
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”
“Sofern der Beschwerdegegner vernehmlassend geltend macht, im vorliegenden Fall sei die gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile notwendig, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl fehlen im angefochtenen Entscheid Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe des Betreuungsaufwands. Es erübrigen sich indessen Weiterungen dazu, nachdem Art. 16n Abs. 2 EOG unmissverständlich festhält, dass pro Krankheitsfall oder Unfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann. Wohl ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass gleichzeitig Anspruch auf Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung bestehen kann, wenn in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. Es entsteht indessen auch in dieser vom Gesetzgeber in Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ausdrücklich ("für dasselbe Kind"; vgl. auch BBl 2019 4146 Ziff. 5.7) vorgesehenen Konstellation nur ein Anspruch pro Krankheitsfall. So erhält die Kindsmutter die Mutterschaftsentschädigung, damit sie sich von der letzten Schwangerschaft und Niederkunft erholen kann und sie sich um das (gesunde) Neugeborene kümmern kann. Eine allenfalls gleichzeitig an den Kindsvater ausgerichtete Betreuungsentschädigung ersetzt demgegenüber den Erwerbsausfall, den dieser aufgrund der Betreuung des älteren, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Geschwisters erleidet.”
Anspruch besteht, wenn Eltern die Erwerbstätigkeit zur Betreuung des minderjährigen, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen. Die Voraussetzungen der gesundheitlichen Schwerbeeinträchtigung richten sich nach Art. 16o EOG. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung müssen sie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG) oder Selbstständigerwerbende (Art. 12 ATSG) sein oder im Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin mitarbeiten und Barlohn beziehen.
“Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16n EOG). Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist (lit. a); und - der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b); und - ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c); und - mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d).”
“Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16n EOG). Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist (lit. a); und - der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b); und - ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c); und - mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d).”
Anspruchsberechtigt sind nur Eltern eines Kindes, das «gesundheitlich schwer beeinträchtigt» ist. Gemäss Botschaft gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche Fälle, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erfordern und den Alltag erschweren (als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes und Lungenentzündung genannt); für derartige mittelschwere Beeinträchtigungen sieht der Gesetzeswortlaut keinen Anspruch vor.
“Aus rechtlicher Sicht ergibt sich, dass sowohl gemäss der gesetzlichen Bezeichnung der mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung neu eingeführten Betreuungsentschädigung, nämlich: «Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen» (IIIc EOG) als auch gemäss dem Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG nur Eltern von Kindern, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine Entschädigung haben. Für mittelschwere Beeinträchtigungen besteht gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes hingegen kein Anspruch. Laut Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung angeführt (BBl 2019 4147). Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unverändert belassen. Es fand im Parlament bezüglich der Frage, wie schwer ein Kind für eine Anspruchsbegründung erkrankt sein muss, keine Diskussion statt (vgl.”
“Am 1. Juli 2021 traten die Art. 16n ff. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in Kraft, mit welchen die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, geregelt wird. Gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG sind anspruchsberechtigt, Eltern eines minderjährigen Kindes, die:”
Anspruch besteht nur für Eltern eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Mittelschwere Beeinträchtigungen gelten nach der Bundesratsbotschaft (Beispiele: Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung) als nicht anspruchsbegründend.
“Aus rechtlicher Sicht ergibt sich, dass sowohl gemäss der gesetzlichen Bezeichnung der mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung neu eingeführten Betreuungsentschädigung, nämlich: «Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen» (IIIc EOG) als auch gemäss dem Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG nur Eltern von Kindern, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine Entschädigung haben. Für mittelschwere Beeinträchtigungen besteht gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes hingegen kein Anspruch. Laut Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gelten als mittelschwere Beeinträchtigungen solche, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist. Als Beispiele werden Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung angeführt (BBl 2019 4147). Der Entwurf des Bundesrates für das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wurde in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unverändert belassen. Es fand im Parlament bezüglich der Frage, wie schwer ein Kind für eine Anspruchsbegründung erkrankt sein muss, keine Diskussion statt (vgl.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.