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Bei Durchdienern wird die Grundentschädigung erst nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt.
“Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Durchdiener wird die Entschädigung nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt. Danach beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV).”
Zur Anwendung von Art. 10 Abs. 1 EOG: Als Nachweis einer vorbestehenden Erwerbstätigkeit gilt mindestens vier Wochen Erwerbstätigkeit innerhalb der zwölf Monate vor Dienstbeginn; dies wird in den DAPG konkretisiert als mindestens 20 Arbeitstage bzw. 160 Stunden. War die Person vor Dienstbeginn nicht erwerbstätig, kommt die Regelung der Mindestbeträge nach Art. 16 Abs. 1–3 EOG zur Anwendung. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder nicht unter 25 % des Höchstbetrags nach Art. 16a EOG liegen; bezogen auf den in den relevanten Jahren genannten Höchstbetrag von Fr. 245.– entspricht dies einem Mindestbetrag von Fr. 62.– pro Tag.
“a) ou la durée de l’école de recrues qui correspond à l’arme respective, si la personne a été incorporée dans une arme avant son affectation au service civil (let. b). Durant les périodes de service qui ne sont pas visées par l'art. 9 LAPG, l'allocation journalière de base s'élève à 80 % du revenu moyen acquis avant le service, sous réserve de l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 1 LAPG). Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer en service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 2 LAPG). Selon l'art. 16 al. 3 let. a LAPG, durant les périodes de service restantes, soit celles qui ne correspondent ni à des services d’instruction de longue durée au sens de l’art. 16 al. 1 LAPG, ni à un service long au sens de l’art. 16 al. 2 LAPG, l'allocation journalière totale ne peut être inférieure à 25 % du montant maximal prévu à l’art. 16a LAPG pour les personnes qui n'ont pas d'enfant. L'art. 16 al. 4 LAPG précise que l'allocation de base est réduite dans la mesure où elle dépasse 80 % du montant maximal prévu à l'art. 16a LAPG. 2.2. Se référant à l’art. 10 al. 1 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). Cette règle s’applique également pour les personnes en formation (voir chiffre 5005 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative les chômeurs, les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service et les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
“Gemäss der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
Ist die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, bemisst sich die tägliche Grundentschädigung nach den Mindestbeträgen von Art. 16 Abs. 1–3 EOG. Als Praxisbeispiel wurde in der zitierten Rechtsprechung für die Jahre 2016/2017 ein Mindestbetrag von Fr. 62.– pro Tag genannt (Berechnung: 25% des damals geltenden Höchstbetrags von Fr. 245.–, gerundet).
“Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).”
“Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1).”
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.”
“Gemäss der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
Art. 10 findet Anwendung auf die im Gesetz als «anderen Dienste» bezeichneten Dienstzeiten, d. h. auf jene Dienste, die nicht unter Art. 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen. Die Abgrenzung zu Art. 9 bestimmt daher, welche Dienstart für die Bemessung der Grundentschädigung nach Art. 10 massgeblich ist.
“Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz; [ZDG]) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG).”
“Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG).”
“Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG).”
Ist die dienstleistende Person vor Dienstbeginn nicht erwerbstätig, gilt grundsätzlich die tägliche Grundentschädigung in den Mindestbeträgen nach Art. 16 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Die Rechtsprechung stellt für bestimmte Fälle Ausnahmen fest: Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, erhalten die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn des betreffenden Berufs; Personen, die glaubhaft machen, während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder einen wesentlich höheren Lohn erzielt zu haben, erhalten die Entschädigung nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist. Zudem kann der Bundesrat für vorübergehend Nicht-Erwerbstätige oder solche, die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Bemessungsvorschriften erlassen.
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art.”
Als erwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EOG gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV). Nach den OFAS‑Leitlinien entspricht diese Mindestdauer mindestens 20 Arbeitstagen bzw. 160 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate. Diese Feststellung betrifft die Abgrenzung, von welchem Personenkreis das für die Berechnung der Grundentschädigung zu Grunde liegende vordienstliche Erwerbseinkommen zu ermitteln ist.
“a) ou la durée de l’école de recrues qui correspond à l’arme respective, si la personne a été incorporée dans une arme avant son affectation au service civil (let. b). Durant les périodes de service qui ne sont pas visées par l'art. 9 LAPG, l'allocation journalière de base s'élève à 80 % du revenu moyen acquis avant le service, sous réserve de l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 1 LAPG). Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer en service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 2 LAPG). Selon l'art. 16 al. 3 let. a LAPG, durant les périodes de service restantes, soit celles qui ne correspondent ni à des services d’instruction de longue durée au sens de l’art. 16 al. 1 LAPG, ni à un service long au sens de l’art. 16 al. 2 LAPG, l'allocation journalière totale ne peut être inférieure à 25 % du montant maximal prévu à l’art. 16a LAPG pour les personnes qui n'ont pas d'enfant. L'art. 16 al. 4 LAPG précise que l'allocation de base est réduite dans la mesure où elle dépasse 80 % du montant maximal prévu à l'art. 16a LAPG. 2.2. Se référant à l’art. 10 al. 1 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). Cette règle s’applique également pour les personnes en formation (voir chiffre 5005 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative les chômeurs, les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service et les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
“Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die – wie hier – nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG).”
Auch Personen, die Zivildienst leisten, haben für Diensttage ausserhalb der Rekrutenschule Anspruch auf die Grundentschädigung nach Art. 10 EOG.
“Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz; [ZDG]) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG).”
Bei Nichterwerbstätigen richtet sich die tägliche Grundentschädigung nach den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Das Gericht hat bestätigt, dass Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG (25% des Höchstbetrags, aufgerundet) angewandt werden kann und in den konkret entschiedenen Jahren zum Mindestbetrag von Fr. 62.– pro Diensttag führte; die Ausgleichskasse durfte diesen Mindestansatz zugrunde legen.
“Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.”
“Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).”
“Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.”
Die Entschädigung nach Art. 10 Abs. 1 EOG ist kein Dienstlohn, sondern Erwerbsersatz. Sie bemisst sich grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen und nicht nach dem im Militär geleisteten (vollen) Pensum. Zur Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen siehe die vorinstanzlichen Ausführungen.
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht in Frage zu stellen. Insbesondere verkennt der Versicherte mit seiner Argumentation, wonach er für die geleistete volle Tätigkeit in der Armee zu 100 % zu entschädigen sei, dass es sich bei den Entschädigungen nach dem EOG eben gerade - bereits dem Namen nach - nicht um Dienstlohn handelt, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (i.d.R. vollen) Pensum zu bemessen wäre, sondern um Erwerbsersatz, der grundsätzlich - vorbehältlich der minimalen Entschädigung für Nichterwerbstätige - am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 EOG). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Qualifikation einer Person entweder als erwerbs- oder als nichterwerbstätig (tertium non datur) sowie zum Fehlen einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der teilzeitlich Erwerbstätigen kann ohne Weiterungen verwiesen werden.”
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