Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742). ↩
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Vaterschaftsurlaub kann auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2021 geboren wurden, beansprucht werden, sofern der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde.
“Zusammenfassend erscheint somit auf Grund der teleologischen Auslegung eine analoge Anwendung wie beim Pflegekinderfall am überzeugendsten. Eine Gleichbehandlung von Vätern von Kindern, welche in den letzten sechs Monaten vor dem 1. Januar 2021 geboren sind, mit jenen, deren Kind ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Welt kam, ist gänzlich im Sinne des Gesetzesziels zu sehen, eine frühe Bindung zwischen Vater und Kind zu fördern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beizutragen. In Anbetracht dieser Überlegungen und gestützt auf den Gesetzeszweck ist folglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Damit ist der Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub nicht an Geburten geknüpft, welche nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sind. Vielmehr reicht aus, wenn das Kind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren wurde, dass der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde, was vorliegend der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit zu deren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Der Anspruch endet unter anderem mit dem Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist, die gemäss Art. 16j Abs. 1–2 EOG am Tag der Geburt des Kindes beginnt.
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung entsteht nach Art. 16j Abs. 2 EOG am Tag der Geburt des (lebensfähigen) Kindes. Damit begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Im Zusammenhang mit der Revision wurde keine Übergangsbestimmung erlassen.
“Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vaterschaftsentschädigung mit der Begründung, der Anspruch auf eine Entschädigung entstehe frühestens ab dem 1. Januar 2021, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend sei (AB 4). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, enthält Rz. 1167 KS MVSE eine entsprechende Regelung, von welcher das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG respektive der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat im Übrigen gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: <https://www.bsv.admin.ch>). Vielmehr wurde bereits in den vom BSV im Rahmen der Volksabstimmung vom 27.”
“Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung in Anwendung der Rz. 1167 KS MVSE verneint, gemäss welcher ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021 entsteht, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend ist. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt wurde, sind die Weisungen für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte verbindlich. Das Gericht weicht jedoch, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Gestützt auf die klaren Vorgaben der genannten Bestimmungen kann damit nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG resp. der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat denn auch gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: https://www.bsv.”
Die sechsmonatige Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt des Kindes und begrenzt den Bezug der Vaterschaftsentschädigung auf diesen Zeitraum.
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).”
Die nachträgliche Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft (auch durch gerichtliches Verfahren) kann den Anspruch auf die Entschädigung nach Art. 16j beeinflussen. In Streitfällen ist zu prüfen, ob ausserliche Hindernisse (z. B. laufende gerichtliche Verfahren) die Anerkennung der Vaterschaft innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist verhindert haben und ob deshalb trotz Fristüberschreitung ein Anspruch bestehen kann.
“Le litige porte sur l’allocation au recourant d’une indemnité perte de gain en cas de paternité, à la suite de la naissance le 10 avril 2022 de sa fille biologique A.C.________. 3. En l’espèce, le recourant fait valoir qu’il a été empêché de reconnaître sa fille auprès de l’Etat civil et d’être le père juridique en raison des procédures judiciaires, alors que la situation était claire et incontestée, en sorte qu’il avait le droit d’obtenir une allocation perte de gain pour son congé paternité malgré le dépassement du délai-cadre légal de six mois. a) Selon l’art. 16i LAPG, a droit à l’allocation de paternité l’homme qui: a. est le père légal de l’enfant au moment de la naissance ou le devient au cours des six mois qui suivent; b. a été assuré obligatoirement au sens de la LAVS pendant les neuf mois précédant la naissance; c. a, au cours de cette période, exercé une activité lucrative durant au moins cinq mois, et d. à la date de la naissance de l’enfant: 1. est salarié au sens de l’art. 10 LPGA, 2. exerce une activité indépendante au sens de l’art. 12 LPGA, ou 3. travaille dans l’entreprise de son épouse contre un salaire en espèces. L’art. 16j LAPG mentionne en outre que l’allocation peut être perçue dans un délai-cadre de six mois (al. 1), que le délai-cadre commence à courir et le droit à l’allocation prend effet le jour de la naissance de l’enfant (al. 2) et que le droit à l’allocation s’éteint au terme du délai-cadre (al. 3 let. a). La Circulaire de l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) sur les allocations en cas de maternité et de paternité (CAMaPat), valable à partir du 1er janvier 2021, prévoit notamment que : “1049 L’allocation de paternité peut être perçue dans un délai-cadre de six mois. Le délai-cadre commence à courir le jour de la naissance de l’enfant (art. 16j, al. 1 et 2, LAPG). 1049.1 A droit à l’allocation de paternité l’homme qui, à la naissance d’un enfant, en devient le père au regard du droit (en vertu des liens du mariage avec la mère ou par la reconnaissance de l’enfant). Le lien de filiation peut également être établi ultérieurement (par voie judiciaire ou par la reconnaissance de l’enfant).” b) Dans le cas présent, l’enfant dont le recourant revendique la paternité est née le 10 avril 2022 et le congé pour lequel les allocations perte de gain sont demandées a été pris du 14 au 29 avril 2022.”
Die sechsmonatige Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 1) sowie der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2).
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom”
“Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten (Art. 16j Abs. 1 EOG). Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 2 EOG). Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 3 lit. a EOG). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird (Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).”
Übergangsrechtlich ist danach zu prüfen, ob die sechsmonatige Rahmenfrist des Art. 16j Abs. 1 EOG beim Inkrafttreten (1.1.2021) noch nicht abgelaufen war. Ist dies der Fall, kann der Anspruch auch für ein vor dem Inkrafttreten geborenes Kind weiterhin innerhalb dieser sechs Monate geltend gemacht werden; ein Bezug nach Inkrafttreten ist damit möglich, sofern die Frist seit der Geburt insgesamt noch nicht verstrichen ist.
“Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seine am xx. Juli 2020 geborene Tochter (Auszug aus dem Geburtsregister; AB 1 S. 7) Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat. Dabei ist streitig, ob übergangsrechtlich ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 (vgl. E. 2.1 hiervor) geboren wurde, soweit die sechsmonatige Rahmenfrist (Art. 16j Abs. 1 EOG) beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen ist.”
“Zu prüfen ist, ob der Versicherte für seine am TT. Juli 2020 geborene Tochter (AB 1 S. 7) Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, wobei er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG (vgl. E. 2.2 hiervor) zum Bezug von Vaterschaftsentschädigung unbestrittenermassen erfüllt. Bestritten ist, ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin – übergangsrechtlich ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren und der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier vom 4. bis 27. Januar 2021; AB 1 S. 5 lit. m), aber innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfirst von Art. 16j Abs. 1 EOG, bezogen wurde.”
Unechte Rückwirkung: Nach der in E.8 dargelegten teleologischen Auslegung ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Deshalb können auch Väter von Kindern, die vor dem 1. Januar 2021 geboren wurden (insbesondere in den sechs Monaten vor diesem Datum), Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung haben, sofern der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde.
“Zusammenfassend erscheint somit auf Grund der teleologischen Auslegung eine analoge Anwendung wie beim Pflegekinderfall am überzeugendsten. Eine Gleichbehandlung von Vätern von Kindern, welche in den letzten sechs Monaten vor dem 1. Januar 2021 geboren sind, mit jenen, deren Kind ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Welt kam, ist gänzlich im Sinne des Gesetzesziels zu sehen, eine frühe Bindung zwischen Vater und Kind zu fördern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beizutragen. In Anbetracht dieser Überlegungen und gestützt auf den Gesetzeszweck ist folglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Damit ist der Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub nicht an Geburten geknüpft, welche nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sind. Vielmehr reicht aus, wenn das Kind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren wurde, dass der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde, was vorliegend der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit zu deren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Zusammenfassend erscheint somit auf Grund der teleologischen Auslegung eine analoge Anwendung wie beim Pflegekinderfall am überzeugendsten. Eine Gleichbehandlung von Vätern von Kindern, welche in den letzten sechs Monaten vor dem 1. Januar 2021 geboren sind, mit jenen, deren Kind ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Welt kam, ist gänzlich im Sinne des Gesetzesziels zu sehen, eine frühe Bindung zwischen Vater und Kind zu fördern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beizutragen. In Anbetracht dieser Überlegungen und gestützt auf den Gesetzeszweck ist folglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Damit ist der Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub nicht an Geburten geknüpft, welche nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sind. Vielmehr reicht aus, wenn das Kind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren wurde, dass der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde, was vorliegend der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit zu deren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”