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Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung vor.
“4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt.”
Art. 16s EOG stellt grundsätzlich auf den Vorrang der Betreuungsentschädigung gegenüber anderen Sozialversicherungsleistungen ab. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG bildet dazu eine Ausnahme, die ausdrücklich an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist die systematische Platzierung dieser Ausnahme im Abschnitt IIIa (Mutterschaftsentschädigung) sachgerecht; aus den Quellen lässt sich kein triftiger Grund für ein Abweichen vom klaren Wortlaut erkennen.
“Art. 16s EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offenbleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG zu erblicken.”
“Art. 16s EOG regelt, dass während des Bezugs der Betreuungsentschädigung grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG stellt eine Ausnahmeregelung dazu dar. Da diese an den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung anknüpft, ist ihre Platzierung im Abschnitt IIIa des EOG ("Mutterschaftsentschädigung") aus systematischer Sicht nachvollziehbar. Ob eine für beide Eltern geltende Ausnahmeregelung der vorinstanzlichen Auffassung folgend systematisch besser in den Abschnitt IIIc passte, kann offenbleiben. Darin ist so oder anders kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG zu erblicken.”