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Das nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbare Anrecht auf Betreuungsentschädigung entsteht grundsätzlich erst nach Ablauf der 98‑tägigen Mutterschaftsentschädigung, die der Kindsmutter allein zusteht. Während dieser ersten 98 Tage kommt dem anderen Elternteil allenfalls ein Anspruch nach Art. 16i–16m EOG zu.
“16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen. Entgegen der Vorinstanz ist darin weder eine Ungleichbehandlung im dargelegten Sinne noch eine Diskriminierung des Kindsvaters (vgl. dazu auch BGE 148 V 253 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 305) zu erblicken.”
“16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen. Entgegen der Vorinstanz ist darin weder eine Ungleichbehandlung im dargelegten Sinne noch eine Diskriminierung des Kindsvaters (vgl. dazu auch BGE 148 V 253 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 305) zu erblicken.”
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar; für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss.
“Sachverhalt abzuklären, einzuschränken, sondern er ist vielmehr darin zu sehen, die Verwaltung im Zusammenhang mit vorübergehenden Leistungen aus Gründen der Prozessökonomie von der Pflicht eingehender eigener medizinischer Abklärungen zu entlasten, sofern keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests bestehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022, EO.2022.00002, E. 5.1). Hat die Ausgleichskasse z.B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (KS BUE Rz. 1032). 2.4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht.”
“Sachverhalt abzuklären, einzuschränken, sondern er ist vielmehr darin zu sehen, die Verwaltung im Zusammenhang mit vorübergehenden Leistungen aus Gründen der Prozessökonomie von der Pflicht eingehender eigener medizinischer Abklärungen zu entlasten, sofern keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests bestehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022, EO.2022.00002, E. 5.1). Hat die Ausgleichskasse z.B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (KS BUE Rz. 1032). 2.4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht.”
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