Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). ↩
7 commentaries
In der zitierten Entscheidung wurde die Tagessatzobergrenze nach Art. 16f Abs. 1 bei der Verrechnung zu viel ausbezahlter Entschädigungen berücksichtigt.
Bei Verrechnungsforderungen wird die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16f Abs. 1 EOG als auf maximal Fr. 220.– pro Tag plafonierter Betrag behandelt.
Art. 16f wirkt als gesetzliche Begrenzungsnorm: Er begrenzt die nach Art. 16e berechneten Taggelder (80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens) und führt zur Kürzung, wenn die Berechnung den Höchstbetrag übersteigt. Für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar; Art. 16a Abs. 2 gilt ebenfalls sinngemäss.
“En d'autres termes, sous réserve d'une convention internationale, aucune loi suisse ne peut contraindre au paiement de cotisations des employeurs qui ont le siège de leur entreprise à l'étranger et qui emploient dans des entreprises étrangères des assurés tenus de payer des cotisations (Michel VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants et de l'assurance-invalidité, Commentaire thématique, 2011, n. 570 p. 174 et la note de bas de page n. 914). 3.2 3.2.1 Selon l'art. 16b al. 1 LAPG, ont droit à l'allocation de maternité les femmes qui ont été assurées obligatoirement au sens de la LAVS durant les neuf mois précédant l’accouchement (let. a) ; ont, au cours de cette période, exercé une activité lucrative durant cinq mois (let. b) , et à la date de l’accouchement (let. c) : sont salariées au sens de l’art. 10 LPGA (ch. 1). Selon l'art. 16c LAPG, le droit à l’allocation prend effet le jour de l’accouchement (al. 1). L’allocation est versée durant 98 jours consécutifs, à partir du jour où elle a été octroyée (al. 2). Selon l'art. 16e LAPG, l’allocation est versée sous la forme d’indemnités journalières (al. 1). L’indemnité journalière est égale à 80% du revenu moyen de l’activité lucrative obtenu avant le début du droit à l’allocation. Pour déterminer le montant de ce revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG est applicable par analogie (al. 2). Selon l'art. 16f LAPG, le montant maximal s’élève à CHF 220.- par jour (depuis le 1er janvier 2023 ([RO 2022 604]). L’art. 16a al. 2 LAPG est applicable par analogie (al. 1). L’allocation est réduite si elle dépasse le montant maximal prévu à l’al. 1 (al. 2). 3.2.2 Selon l'art. 17 al. 1 LAPG, les ayants droit font valoir leur droit auprès de la caisse de compensation compétente. À défaut, les personnes suivantes ont qualité pour agir : les proches, si l’ayant droit ne remplit pas à leur égard ses obligations d’entretien ou d’assistance (let. a) ; l’employeur qui paie à l’ayant droit un salaire pendant la période du droit (let. b). Le Conseil fédéral désignera la caisse de compensation compétente et réglera la procédure (art. 17 al. 2 1re phrase LAPG). Selon l'art. 18 al. 1 LAPG, l’allocation est fixée par la caisse de compensation auprès de laquelle la demande doit être présentée. La caisse peut cependant confier aux employeurs qui lui sont affiliés et qui offrent toute garantie à cet effet le soin de fixer l’allocation due à leurs salariés.”
“aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (KS BUE Rz. 1032). 2.4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu.”
Die Beschwerdeführerin verlangte, dass bei während der 14‑Wochen‑Periode erzieltem Erwerbseinkommen unter Fr. 2'300 der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht ende; demnach würde gelegentliche oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit in begrenztem Umfang nach ihrer Auffassung nicht zum Anspruchsverlust führen.
“Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.”
“Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.”
Bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von ca. Fr. 275 (dies entspricht dem im Kontext genannten maximalen Taggeld von Fr. 220 und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000) kann Erwerbstätigkeit während der 14‑wöchigen Anspruchsperiode insoweit ausgeübt werden, dass der Grenzbetrag von Fr. 2'300 nicht erreicht wird. Nach dem in den Quellen dargestellten Rechenbeispiel würde dies bei Fr. 275 im Ergebnis einer Erwerbstätigkeit von bis zu ca. 8,36 Arbeitstagen keine Auswirkungen auf den Anspruch haben.
“Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.”
“Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.”
Art. 16f Abs. 1 legt die allgemeine Höchstgrenze der Tagesentschädigung (höchstens Fr. 220.--). In den gerichtsamtlichen Erwägungen wird ausgeführt, dass diese Grenze in Verbindung mit Art. 16l (Vaterschaftsentschädigung: 80 % des Erwerbseinkommens) dazu führt, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- pro Tag betragen kann; damit ergibt sich bei 14 Tagen ein höchstmöglicher Streitwert von Fr. 2'744.--, was die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen lässt.
“Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld während höchstens 14 Tagen ausgerichtet (Art. 16k Abs. 1 und Abs. 2 EOG) und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16l Abs. 1 EOG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
“und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vaterschaftsentschädigung höchstens Fr. 196.-- am Tag betragen kann (Art. 16l Abs. 3 EOG i.V. m. Art. 16f Abs. 1 EOG; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen [S. 23; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch]), beläuft sich die maximale Vaterschaftsentschädigung und damit auch der höchstmögliche Streitwert auf Fr. 2'744.-- (Fr. 196.-- [Entschädigung] x 14 Tage). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Bei arbeitnehmenden Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung werden die Löhne aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Das Taggeld bemisst sich nach dem monatlichen Bruttoerwerbseinkommen (80 %) und wird gekürzt, soweit es 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16f EOG übersteigt.
“Weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird explizit geregelt, ob ein Arbeitnehmer, der zeitgleich in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss aArt. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, also in derartigen Konstellationen sämtliche Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind oder nicht. Detailliertere Bestimmungen zur Berechnung des Taggeldes finden sich jedoch im KS CE des BSV. Gemäss dessen Rz. 1058 wird dafür das monatliche AHV-pflichtige Einkommen - nach Massgabe der geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung/Mutterschaftsentschädigung - durch dreissig geteilt. U.a. bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz. 1060 KS CE hält sodann fest, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.- [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; AS 2020 4609]) übersteigt. Zur Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, äussert sich damit auch das Kreisschreiben nicht. Allerdings enthält es Regeln zum Vorgehen von Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Stellung mit mehreren Arbeitgebern. So haben diese laut Rz. 1011 KS CE die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden somit bei arbeitnehmenden Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung zusammengerechnet. Das Taggeld beträgt dabei 80 % des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens und wird im Falle von Teilpensen entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert (in diesem Sinne die Erläuterungen des BSV zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 S. 4 zu Art.”
“Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (vgl. u.a. BGE 147 V 278, 280 E. 2.2). 3.2. 3.2.1. Gemäss Rz. 1058 KS CE (ab Version 1) wird für die Berechnung des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Einkommen gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung bzw. Mutterschaftsentschädigung durch dreissig geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz 1060 KS CE (ab Version 1) sieht vor, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.--) übersteigt. Die vorliegend interessierende Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, wird jedoch damit auch im KS CE nicht ausdrücklich beantwortet. Allerdings beinhaltet das Kreisschreiben explizit Regeln zum Vorgehen von anspruchsberechtigten Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) mit mehreren Arbeitgebern. 3.2.2. Laut Rz. 1011 des Kreisschreibens (ab Version 1) haben sie die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Dasselbe wird auch in dem sich an Arbeitnehmende richtenden Merkblatt des BSV über die Entschädigung für Erwerbs-ausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus (einsehbar unter https://www.bsv.admin.ch / bsv/ de /home/sozialversicherungen /eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html) festgehalten. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden somit bei arbeitnehmenden Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) zusammengerechnet.”
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