Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288;BBl 2019 141). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288;BBl 2019 141). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288;BBl 2019 141). ↩
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Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht gemäss Art. 16c Abs. 1 EOG am Tag der Niederkunft; nach Art. 23 Abs. 1 EOV besteht der Anspruch erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes.
“Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vaterschaftsentschädigung mit der Begründung, der Anspruch auf eine Entschädigung entstehe frühestens ab dem 1. Januar 2021, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend sei (AB 4). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, enthält Rz. 1167 KS MVSE eine entsprechende Regelung, von welcher das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG respektive der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat im Übrigen gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: <https://www.”
“Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung in Anwendung der Rz. 1167 KS MVSE verneint, gemäss welcher ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021 entsteht, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend ist. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt wurde, sind die Weisungen für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte verbindlich. Das Gericht weicht jedoch, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Gestützt auf die klaren Vorgaben der genannten Bestimmungen kann damit nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG resp. der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat denn auch gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: https://www.”
Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Art. 16c Abs. 3 EOG wird die Dauer der Ausrichtung verlängert. Ungeachtet dieser Verlängerung bleibt der in einer ersten Phase nach der Geburt ausschliesslich der Kindsmutter zustehende, 98 Tage dauernde Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestehen. Der Anspruch auf Betreuungsurlaub (Art. 329i OR) folgt dem Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG; die Prioritätenregel des EOG ist entsprechend anwendbar. Daraus ergibt sich nach den gerichtlich dargelegten Grundsätzen keine willkürliche Ungleichbehandlung des Vaters.
“Anderenfalls würden Familien mit einem schwer erkrankten Neugeborenen und solche mit einem Kind, das erst nach Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankt, unterschiedlich behandelt. Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i Abs. 1 OR vom Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG abhängt. Damit gilt die Prioritätenregel von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen. Entgegen der Vorinstanz ist darin weder eine Ungleichbehandlung im dargelegten Sinne noch eine Diskriminierung des Kindsvaters (vgl. dazu auch BGE 148 V 253 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 305) zu erblicken.”
“Anderenfalls würden Familien mit einem schwer erkrankten Neugeborenen und solche mit einem Kind, das erst nach Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankt, unterschiedlich behandelt. Vorerst gilt es festzuhalten, dass der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i Abs. 1 OR vom Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG abhängt. Damit gilt die Prioritätenregel von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auch für den Anspruch auf Betreuungsurlaub (vgl. zum Ganzen auch KURT PÄRLI und OLIVER KLÄUSLER, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub; die neuen Regeln im OR, ArG und EOG, SZS 2021 S. 186 ff.). Sinn und Zweck der Mutterschaftsentschädigung ist u.a., dass sich die Mutter von der Schwangerschaft und der Niederkunft erholen kann und ihr die nötige Zeit eingeräumt wird, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei in finanzielle Bedrängnis zu kommen (vgl. BGE 142 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit räumt das Gesetz in einer ersten Phase nach der Geburt - unabhängig vom Gesundheitszustand des Neugeborenen (vgl. aber Art. 16c Abs. 3 EOG) - ausschliesslich der Kindsmutter einen 98 Tage dauernden und am Stück zu beziehenden (vgl. BGE 148 V 253 E. 6.2.3) Anspruch auf Entschädigung ein, der u.a. der Betreuung des Neugeborenen dient; der andere Elternteil hat während dieser Zeit allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Art. 16i-16m EOG. Ein nach Art. 16q Abs. 4 EOG frei aufteilbarer Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann für beide Eltern grundsätzlich erst danach entstehen. Entgegen der Vorinstanz ist darin weder eine Ungleichbehandlung im dargelegten Sinne noch eine Diskriminierung des Kindsvaters (vgl. dazu auch BGE 148 V 253 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 305) zu erblicken.”
Nimmt die Mutter vor Ablauf der 98 aufeinanderfolgenden Tage ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig. Ein Wiederaufleben des Anspruchs bei späterer erneuter Beendigung der Erwerbstätigkeit wird nicht zugelassen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Parlamentstätigkeit, bei der sie ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt, mit der Teilnahme an der Sitzung vom 28. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft (vgl. Art. 16c Abs. 2 EOG) – wiederaufgenommen hat, womit der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (d.h. auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________) nach Art. 16d Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 25 EOV am 28. April 2021 geendet hat. Es ist verständlich, dass dieses Ergebnis für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative innehaben, unbefriedigend ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber denn auch eine Regelung geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Gemäss Änderung vom 29. September 2023 enthält Art. 16d Abs. 3 ELG neu einen Vorbehalt, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig endet, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat diese Änderung am 10. April 2024 per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (AS 2024 151). Am Ergebnis im vorliegenden Fall vermag dies indes nichts zu ändern.”
“Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, sofern denn überhaupt von einer hinreichend begründeten Rüge ausgegangen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern Art. 16d Abs. 3 EOG das Diskriminierungsverbot verletzen soll. Es steht fest, BGE 148 V 253 S. 262 dass nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck eindeutig auf das Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit abzielen. Art. 16d Abs. 3 EOG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wiederauflebt, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder einstellt (vgl. auch STÉPHANIE PERRENOUD, La protection de la maternité, Etude de droit suisse, international et européen, 2015, S. 1110 f.). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen und ist abzulehnen (vgl. nicht publ. E. 4.2). Eine Auslegung von Art. 16d Abs. 3 EOG, die ein Wiederaufleben des Anspruchs zuliesse, wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde darüber hinaus auch dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 EOG widersprechen, wonach die Mutterschaftsentschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet wird.”
Nimmt die Mutter eine Erwerbstätigkeit (auch einen geringfügigen Nebenverdienst, z. B. ein politisches Amt) wieder auf und stellt diese dadurch eine Teilerwerbstätigkeit dar bzw. wird dadurch die massgebliche Lohngrenze (Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d AHVV) überschritten, entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vollständig.
“Der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV ist als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d zweiter Satz EOG darstellt (BGE 139 V 250 E. 4.6). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 2'300.- überschritten hat, steht fest. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme des politischen Amtes, und somit unabhängig von der allfälligen Rückkehr in die selbstständige Tätigkeit, der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (siehe auch die bereits erwähnte Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen). Unbehelflich ist wiederum der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 des IAO-Übereinkommens Nr. 183, wonach Frauen während der BGE 148 V 253 S. 264 Abwesenheit von der Arbeit eine Geldleistung erhalten (Ziff. 1), gewährt Art. 16c EOG doch grundsätzlich eine solche.”
Nach hiesiger gerichtlicher Praxis kann die Teilnahme an parlamentarischen Sitzungen den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vor Ablauf der 98 Tage beenden. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand durch die Änderung vom 29. September 2023 (mit Inkraftsetzung per 1. Juli 2024) teilweise aufgegriffen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Parlamentstätigkeit, bei der sie ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt, mit der Teilnahme an der Sitzung vom 28. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft (vgl. Art. 16c Abs. 2 EOG) – wiederaufgenommen hat, womit der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (d.h. auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________) nach Art. 16d Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 25 EOV am 28. April 2021 geendet hat. Es ist verständlich, dass dieses Ergebnis für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative innehaben, unbefriedigend ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber denn auch eine Regelung geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Gemäss Änderung vom 29. September 2023 enthält Art. 16d Abs. 3 ELG neu einen Vorbehalt, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig endet, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat diese Änderung am 10. April 2024 per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (AS 2024 151). Am Ergebnis im vorliegenden Fall vermag dies indes nichts zu ändern.”