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Für die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ist nach den angewandten Bestimmungen der in der AHV/AVS deklarierte Erwerbsertrag des Jahres 2019 massgeblich. Werden Einkünfte aus verschiedenen Beschäftigungsformen im Jahr 2019 erzielt, bildet der hierfür deklarierte Erwerbsertrag die Grundlage; bei auf einen Teil des Jahres beschränkter Erwerbstätigkeit erfolgt die Umrechnung auf die durchschnittliche Tagesentschädigung gestützt auf die tatsächliche Tätigkeitsdauer.
“Le recourant demande à ce qu’il soit tenu compte du fait qu’il a travaillé toute l’année 2019 comme photographe événementiel. Il faut constater que le ch. 1041.5a CCPG, auquel la CCVD se réfère, se trouve dans le chapitre 3.2.5 intitulé « Droit fondé sur une limitation significative de l’activité lucrative ». Or, comme mentionné, il n’est pas question en l’occurrence d’un droit aux allocations basé sur une baisse du chiffre d’affaires due à une activité limitée (art. 2 al. 3bis de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19), mais d’un droit fondé sur l’interruption de l’activité lucrative en raison de mesures de lutte contre l’épidémie de COVID-19 ordonnées par une autorité (art. 2 al. 3 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19). Celui-ci fait l’objet du chapitre 3.2.3 de la CCPG intitulé « Droit fondé sur une interdiction de manifestations en vigueur ou sur la non-autorisation d’une manifestation en raison de mesures de lutte contre le coronavirus », qui ne contient aucune disposition similaire au ch. 1041.5a CCPG. Selon l’art. 11 LAPG, applicable par renvoi de l’art. 5 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur à compter du 17 septembre 2020), le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le revenu moyen déterminant est calculé sur la base du revenu de l’activité lucrative soumis à l’AVS déclaré en 2019 (ch. 1069.1 CCPG et commentaire des modifications de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 entrées en vigueur le 17 septembre 2020). Si le revenu est réalisé sur une période inférieure à un an, la conversion en revenu journalier moyen se fait sur la base de la période d’activité effective (ch. 1067 par renvoi du ch. 1069.1 CCPG). En l’occurrence, la situation du recourant est particulière en ce sens qu’il a travaillé durant toute l’année 2019 comme photographe, d’abord en tant qu’indépendant jusqu’au 30 septembre 2019, puis en tant que salarié de sa propre Sàrl du 1er octobre au 31 décembre 2019.”
Für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ist dasjenige Einkommen massgebend, von dem AHV‑Beiträge erhoben werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). In der Praxis — etwa in der Covid‑Rechtsprechung — wurde dafür häufig das für 2019 massgebende AHV‑Einkommen herangezogen. Eine Neuberechnung der Entschädigung kommt nur in Betracht, wenn für das betreffende Jahr eine spätere AVS‑Beitragsverfügung ergeht, die eine abweichende Grundlage ausweist (vgl. Art. 7 EOV; Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG in Covid‑Fällen).
“Es bleibt somit die Prüfung eines Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 2.4. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. 2.5. 2.5.1. Was die Festlegung des Einkommens angeht, so ist laut Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Art. 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Satz 2). 2.5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.5.3. In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden." 2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art.”
“Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass "ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019" zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt. Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1). Art. 11 Abs. 1 EOG sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor: 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV (SR 834.11) hält - als ausführende Bemessungsvorschrift - unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" fest: 1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Aus den genannten Bestimmungen erhellt ohne Weiteres, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art.”
“12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet (Art. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art.”
Liegt für das massgebende Jahr noch keine definitive AVS-/Beitragsentscheidung vor, wird die Entschädigung zunächst vorläufig nach dem wahrscheinlichen bzw. für die Festsetzung der Acomptes zugrunde gelegten Beitragseinkommen bemessen. Eine Anpassung erfolgt, wenn später eine definitive Beitragsentscheidung für das betreffende Jahr getroffen wird.
“2 RAVS, les caisses de compensation fixent les acomptes de cotisations sur la base du revenu probable de l'année de cotisation. Elles peuvent se baser sur le revenu déterminant pour la dernière décision de cotisation, à moins que la personne tenue de payer des cotisations ne rende vraisemblable qu'il ne correspond manifestement pas au revenu probable. Selon l'art. 25 RAVS, les caisses de compensation fixent les cotisations dues pour l'année de cotisation dans une décision de cotisation et établissent le solde entre les cotisations dues et les acomptes versés (al. 1). Les personnes tenues de payer des cotisations doivent verser les cotisations encore dues dans les 30 jours dès la facturation (al. 2). Les caisses de compensation doivent rembourser ou compenser les cotisations versées en trop (al. 3). S'agissant des allocations pour perte de gain en cas de service ou d'accouchement, le système n'est pas aussi clairement défini dans la loi et le règlement. Les seules indications proviennent de l'art. 11 LAPG, selon lequel le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS et des art. 7 et 32 RAPG, selon lesquels l'allocation est calculée d'après le revenu, converti en revenu [journalier] moyen, qui a servi de base à la dernière décision de cotisation à l'AVS rendue avant l'entrée en service ou l'accouchement et est ajustée sur demande si, par la suite, une nouvelle décision de cotisation est prise pour l'année pendant laquelle a été accompli le service ou s'est déroulé l'accouchement. Selon la pratique administrative mise en place sur la base des indications figurant dans les directives de l'OFAS (CAMat et DAPG), lesquelles ne sont toutefois pas contraignantes pour le juge des assurances sociales (cf. ATF 132 V 121 consid. 4.4), en l'absence d'une décision définitive de cotisations pour l'année déterminante au moment de la demande, l'allocation est fixée d'abord provisoirement sur la base du revenu probable ayant servi à la fixation des acomptes de cotisations.”
“TRIBUNAL CANTONAL APG 16/21 - 7/2022 ZF21.037890 COUR DES ASSURANCES SOCIALES _____________________________________________ Arrêt du 1er février 2022 __________________ Composition : Mme Pasche, présidente Mme Dessaux et M. Piguet, juges Greffière : Mme Berseth ***** Cause pendante entre : I.________, à [...], recourante, et CAISSE CANTONALE VAUDOISE DE COMPENSATION AVS, à Vevey, intimée. _______________ Art. 11 LAPG; art. 2 al. 2, 2 al. 3bis Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 E n f a i t : A. I.________ (ci-après : l'assurée ou la recourante) est affiliée en qualité de photographe indépendante à la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS (ci-après : la Caisse AVS ou l'intimée) depuis le 1er octobre 2013. Par décision du 7 février 2019, la Caisse AVS a fixé les acomptes de cotisations personnelles de l'assurée pour l'année 2019 en se fondant sur un revenu déterminant de 10'500 francs. Entre mars 2020 et septembre 2020, l'assurée a déposé plusieurs formulaires de demande d’allocation pour perte de gain en cas de coronavirus (COVID-19), faisant état de l’impossibilité de prendre part à des manifestations, annulées compte tenu des règles sanitaires. La Caisse AVS a alloué des indemnités calculées sur la base d'un revenu déterminant de 10'500 fr., soit 24 fr. par jour. Le 9 octobre 2020, l'assurée a transmis à la Caisse AVS les documents nécessaires à l'adaptation de ses acomptes de cotisations personnelles, afin de tenir compte de l'évolution de ses revenus.”
Nach den vorgelegten Quellen hat der Bundesrat Art. 4 und Art. 7 EOV mit Rückgriff auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen. Das BSV geht in seinem Kreisschreiben davon aus, dass Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV zumindest analog auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (sowie auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitende Ehegatten/ eingetragene Partner) anwendbar ist, obwohl die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Art. 5 Abs. 2 nur auf Art. 11 Abs. 1 EOG verweist. Die Quellen bemängeln, dass dieselbe analoge Anwendung von Art. 7 EOV für Selbständigerwerbende in den ursprünglichen Fassungen des Kreisschreibens nicht vorgesehen war und halten fest, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ersichtliche Gründe bestünden.
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz.”
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.”
“1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, verneinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.”
Kann keine definitive AHV-Beitragsverfügung herangezogen werden, ist auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste der Ausgleichskasse vorliegende Beitragsverfügung abzustellen. Dazu gehören neben definitiven Beitragsverfügungen auch provisorische (Akonto-)Verfügungen sowie Mitteilungen bzw. Akontorechnungen der Ausgleichskasse. Auf solche Akontodokumente braucht indessen nicht abgestellt zu werden, wenn die Verwaltung im Zeitpunkt des Entscheids bereits über genauere Unterlagen verfügt (z. B. die definitive Steuerveranlagung).
“Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_ 253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1; vgl. auch Rz. 1065 KS CE [in sämtlichen Fassungen ab 17. April 2020]). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung, zit. Urteil 9C_253/2014 E. 6.2; KS CE, a.a.O.). Davon gehen auch Ausgleichskasse und BSV aus.”
“Vorab erhellt aus den wiedergegebenen Bestimmungen ohne Weiteres, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Berechnung der Entschädigung nach deren Art. 5 auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen abzustellen ist (vgl. betreffend das diesbezüglich massgebliche Jahr 2019 das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, auch im Rahmen von deren Anwendung auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 147 V 278 E. 5.2) : Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV können nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch provisorische Akontoverfügungen für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens herangezogen werden. Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn im Zeitpunkt des Verwaltungsentscheids bzw. der Einspracheverfügung genauere Angaben hinsichtlich des Einkommens vorliegen (etwa: definitive Steuerveranlagung; vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1 f.; so im Übrigen auch KS CE Rz. 1065 [Version 6]). Mit Blick auf die Ausführungen im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022 ist sodann ergänzend festzuhalten, dass als Grundlage für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis ebenso wie für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auch Mitteilungen der Ausgleichskasse betreffend das AHV-beitragspflichtige Einkommen sowie darauf beruhende Akontorechnungen dienen können (vgl.”
“Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3; 147 V 278 E.”
“Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung der Corona-Erwerwerbsersatzentschädigung von einem im Jahr 2019 erzielten Einkommen des Versicherten von Fr. 400.- aus; dies entsprechend der (formell rechtskräftigen) Verfügung über Akonto-Beiträge vom 31. Januar 2019 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.113]). Dabei steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dieser Verfügung um das aktuellste Dokument handelte, welches Auskunft über das Einkommen für das Jahr 2019 gab; insbesondere lag während dem Verwaltungsverfahren die definitive Steuerveranlagung für dieses Jahr noch nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Verfügung vom 31. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden, da das dieser zugrundeliegende Jahreseinkommen von Fr. 400.- viel zu tief angesetzt sei, was der Beschwerdegegnerin aufgrund der im Januar 2019 bereits vorliegenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 auch habe bekannt sein müssen.”
Art. 11 Abs. 2 EOG ermächtigt den Bundesrat, für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften zur Berechnung der Entschädigung zu erlassen. Diese Bestimmung wird in der Praxis und Rechtsprechung als Grundlage für die Verordnungskompetenz des Bundesrates angeführt (vgl. die zitierten Entscheide und Auslegungen).
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art.”
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
“2 LAPG, les personnes qui effectuent un service civil ont droit à une allocation pour chaque jour de service pris en compte conformément à la LSC. Selon l’art. 9 al. 3 LAPG, la personne qui effectue un service civil et qui n’a pas fait d’école de recrues a droit, pendant le nombre de jours de service civil équivalant à la durée d’une école de recrues, à 25% du montant maximal de l’allocation totale. Il est tenu compte de l’accomplissement partiel d’une école de recrues. L’al. 2 est applicable par analogie. L'art. 10 LAPG précise que durant les périodes de service qui ne sont pas visées à l’art. 9 (disposition régissant l'allocation de base durant l'école de recrues et les périodes de service qui lui sont assimilées), l’allocation journalière de base s’élève à 80% du revenu moyen acquis avant le service, l’art. 16 al. 1 à 3 étant réservé (al. 1). Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer en service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'art. 16, al. 1 à 3 (al.2). Selon l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral peut édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service. 3.2 L'art. 1 al. 1 du règlement sur les allocations pour perte de gain, du 24 novembre 2004 (en vigueur jusqu’au 31 décembre 2023, RAPG ; RS 834.11), précise que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l’entrée en service. L'alinéa 2 de cette disposition assimile aux personnes exerçant une activité lucrative, les chômeurs (let. a), les personnes qui rendent vraisemblable qu’elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n’avaient pas dû entrer en service (let. b), et les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service ou qui l’auraient terminée pendant le service (let.”
Fehlt zum Zeitpunkt des Verwaltungsentscheids eine definitive Steuerveranlagung bzw. eine rechtskräftige Beitragsverfügung, kann die Ausgleichskasse vorläufig auf die für die Akonto-/Acompt-Beitragsberechnung verwendeten Einkommensangaben abstellen. Liegen hingegen bereits im Verfügungszeitpunkt genauere Unterlagen (z. B. definitive Steuerveranlagung oder definitive Beitragsverfügung) vor, sind diese massgeblich. Ein späterer definitiver Steuer- oder Beitragsentscheid kann eine Neuberechnung begründen.
“Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3; 147 V 278 E.”
“Vorab erhellt aus den wiedergegebenen Bestimmungen ohne Weiteres, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Berechnung der Entschädigung nach deren Art. 5 auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen abzustellen ist (vgl. betreffend das diesbezüglich massgebliche Jahr 2019 das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, auch im Rahmen von deren Anwendung auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 147 V 278 E. 5.2) : Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV können nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch provisorische Akontoverfügungen für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens herangezogen werden. Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn im Zeitpunkt des Verwaltungsentscheids bzw. der Einspracheverfügung genauere Angaben hinsichtlich des Einkommens vorliegen (etwa: definitive Steuerveranlagung; vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1 f.; so im Übrigen auch KS CE Rz. 1065 [Version 6]). Mit Blick auf die Ausführungen im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022 ist sodann ergänzend festzuhalten, dass als Grundlage für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis ebenso wie für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auch Mitteilungen der Ausgleichskasse betreffend das AHV-beitragspflichtige Einkommen sowie darauf beruhende Akontorechnungen dienen können (vgl.”
“1065 CCPG (Circulaire sur l’allocation pour perte de gain en cas de mesures destinées à lutter contre le coronavirus [Corona-perte de gain]), dans sa version en vigueur depuis le 13 mai 2020, rétroagissant au 17 mars 2020, la base de calcul de l’indemnité pour les indépendants correspond en principe au revenu réalisé en 2019. Pour ce faire, c’est le revenu retenu pour le décompte des cotisations 2019 (acomptes de cotisation) qui est déterminant. En revanche, si, au moment où l’indemnité est déterminée, la taxation fiscale définitive pour 2019 est déjà disponible, celle-ci doit être prise comme base de calcul. b) Le ch. 1065.1 CCPG précise toutefois, lorsque l’indemnité a été fixée sur la base des revenus utilisés pour les acomptes de cotisation 2019 et que ceux-ci n’ont pas été adaptés depuis la dernière décision définitive de cotisation, que les revenus de la dernière décision définitive de cotisation doivent être pris en compte sur demande du bénéficiaire. Si, au moment de la demande, la taxation fiscale pour 2019 est déjà disponible, c’est celle-ci qui doit être prise en compte. La demande de nouveau calcul, respectivement de révision ou de reconsidération, doit être adressée à la caisse de compensation au plus tard le 16 septembre 2020. c) Les ch. 1065 et 1065.1 CCPG ci-dessus sont conformes à l’art. 11 al. 1 LAPG, ainsi qu’à l’art. 7 al. 1 RAPG. Ces directives sont également conformes à la jurisprudence en matière d’allocation pour perte de gain en cas de service et de maternité, laquelle admet qu'une caisse de compensation puisse, lorsque les cotisations dues pour l'année déterminante n'ont pas encore fait l'objet d'une décision passée en force, calculer provisoirement le montant de l'allocation de maternité sur la base du revenu pris en considération par la caisse de compensation pour fixer les acomptes de cotisations pour l'année en cause (TF 9C_253/2014 du 28 juillet 2014 consid. 4.3 ; ATF 133 V 431 consid. 6.2.2). 5. a) Le calcul de l’allocation, tel que prévu par la CCPG, est ainsi fondé sur le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS, à titre provisoire ou définitif. Il ne saurait l’être sur le seul résultat d’exploitation d’un exercice comptable, en l’occurrence de 2018 comme le requiert la recourante. Cette solution serait au demeurant contraire à l’art.”
Bei kurzfristigen Einsätzen wird der tatsächlich erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet und dieser auf den Tag umgerechnete Lohn in die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens einbezogen.
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet wird. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:”
“WEO) und Unkosten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) ein in den Zeiträumen vom 8. bis 19. August 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 32 und 33 [act. II 1/17; act. II 13 – Beilage 1]) und vom 10. Oktober bis 23. Dezember 2022 (Arbeitseinsatz in der Woche 46 und 47 [act. II 10; act. II 13 – Beilage 4]) erzieltes Einkommen von Fr. 4‘101.55 (Fr. 2‘280.85 + Fr. 1‘820.70), woraus sie ein auf den Tag umgerechnetes Einkommen von Fr.”
Art. 11 Abs. 1 EOG wird bei den Covid‑19‑Erwerbsausfallentschädigungen sinngemäss angewendet. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ist dabei das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG/AVS erhoben werden.
“Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung, Rz 1129 KS MVSE). Die als Reaktion auf das Coronavirus rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzte Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, alle Fassungen) regelte den Anspruch auf eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines X.___ und Selbständigerwerbende hatte unbestrittenermassen gestützt darauf bzw. konkret nach Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis EOG Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Höhe und Bemessung der Entschädigung regelte Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das Taggeld betrage 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden sei (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens sei Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche (Abs. 2bis). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die nicht unter Abs. 2bis fielen, sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Abs. 3quinquies). Weise für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter, so würden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Abs. 2ter0). Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund dieser Verordnung vom 17. März 2020 bis 18. April 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen (vgl. Einspracheentscheid Ziff.”
“Juli 2021 (AB 5 und AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021, für C____ ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35 (betr. das Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (betr. das Jahr 2021) zurück (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch S. 2 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. August 2022). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin als falsch erachtet. Sie macht geltend, es habe keine Zusammenrechnung zu erfolgen, weshalb auch eine Rückerstattungspflicht zu verneinen sei (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). 3. 3.1. 3.1.1. Was die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes angeht, so finden sich dazu Regeln in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Gemäss Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist gemäss Abs. 2 von Art. 5 der besagten Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand ab 6. Juli 2020) vor, dass die Entschädigung höchstens Fr. 196.-- pro Tag beträgt. Explizit geregelt wird in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht, ob jemand, der in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben kann resp. ob in solchen Fällen alle Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind. 3.1.2. Weitere Bestimmungen finden sich im Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Verwaltungsweisungen richten sich zwar grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.”
“3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lauteten in der erwähnten Fassung wie folgt: Abs. 3: Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Abs. 3bis: Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Zudem regelte Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der hier massgebenden Fassung Folgendes: Abs. 2: Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Die Entschädigung wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]; in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung).”
“12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10000.00 und Fr. 90000.00 liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 3.2.3. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 3.3. 3.3.1. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 3.3.2. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art.”
Nach dem in EO 2021/10 festgehaltenen Entscheid konnte die Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur für den Zeitraum ab dem 17. September 2020 vorgenommen werden, weil der Antrag erst nach dem 16. September 2020 gestellt worden war. Diese Aussage bezieht sich auf den genannten Entscheid.
“Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2023 Art. 27, 51 und 53 ATSG, Art. 2, 5, 6 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 11 EOG und Art. 7 EOV. Die versicherte Person stellte trotz Erhalt der definitiven Steuerveranlagung im April 2020 und der definitiven Beitragsverfügung im Juni 2020 erst nach dem 16. September 2020 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dementsprechend kann die Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der vorliegenden Angelegenheit nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2023, EO 2021/10). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2023 Art. 27, 51 und 53 ATSG, Art. 2, 5, 6 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 11 EOG und Art. 7 EOV. Die versicherte Person stellte trotz Erhalt der definitiven Steuerveranlagung im April 2020 und der definitiven Beitragsverfügung im Juni 2020 erst nach dem 16. September 2020 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dementsprechend kann die Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der vorliegenden Angelegenheit nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2023, EO 2021/10). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)”
Massgebend für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens ist das Einkommen, von dem AHV‑Beiträge erhoben werden. Der Bundesrat erlässt hierzu Vorschriften zur Bemessung; das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf.
“Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die – wie hier – nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG).”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
Bei Selbständigerwerbenden wird die Entschädigung auf Grundlage des auf den Tag umgerechneten AHV‑pflichtigen Erwerbseinkommens berechnet, das der letzten vor dem Dienstbeginn/Einrücken verfügten AHV‑Beitragsverfügung zugrunde lag. Eine Neuberechnung der Entschädigung kann verlangt werden, wenn für das Dienstjahr nachträglich ein anderer AHV‑Beitrag verfügt wird.
“12 ATSG, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind unter der Voraussetzung, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8. Oktober 2020 gültigen Fassung). Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar ist (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
Art. 11 Abs. 2 EOG ermächtigt den Bundesrat, für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat hat hiervon Gebrauch gemacht: Die Verordnung legt fest, dass als erwerbstätig gilt, wer in den letzten zwölf Monaten mindestens vier Wochen (20 Arbeitstage) gearbeitet hat. Ferner werden in der Verordnung Arbeitslose, Personen, die glaubhaft machen, sie hätten eine länger dauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen, sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, den Erwerbstätigen gleichgestellt. Für diese Personengruppen enthält die Verordnung spezifische Regeln zur Berechnung der Entschädigung (z. B. Berechnung nach entgangenem Lohn oder ortsüblichen Anfangslohn).
“1, 1ère phrase, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG; RS 834.1), les personnes qui effectuent un service dans l’armée suisse ou dans le Service de la Croix-Rouge ont droit à une allocation pour chaque jour de solde. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la loi du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10). Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 du règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain, RAPG; RS 834.11). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 11 novembre 2022) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative: (a) les chômeurs, (b) les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service, et (c) les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während der Grundausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 und Art. 16a EOG). Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EOG). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
Das BSV stellt verbindliche Tabellen auf; die in diesen Tabellen enthaltenen Beträge werden zugunsten der Anspruchsberechtigten aufgerundet. Art. 11 Abs. 1 LAPG wurde in den Quellen zudem bei der analogen Anwendung auf COVID‑Entschädigungen herangezogen.
“9, l'allocation journalière de base s'élève à 80% du revenu moyen acquis avant le service, sous réserve de l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 1 LAPG). Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer en service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'art. 16 al. 1 à 3 LAPG (art. 10 al. 2 LAPG). Selon l'art. 16 al. 3 let. a LAPG, l'allocation journalière totale ne peut être inférieure à 25 % du montant maximal prévu à l’art. 16a pour les personnes qui n'ont pas d'enfant. L'art. 16 al. 4 LAPG précise que l'allocation de base est réduite dans la mesure où elle dépasse 80 % du montant maximal prévu à l'art. 16a. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 RAPG). Les Directives émises par l’OFAS concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG).”
“2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19). b) Visant les « cas de rigueur », l’art. 2 al. 3bis de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020 (RO 2020 2223), prévoyait que les personnes considérées comme indépendantes au sens de l’art. 12 LPGA qui ne sont pas concernées par l’al. 3 ont droit à l’allocation pour autant qu’elles soient assurées obligatoirement au sens de la LAVS, qu’elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et que leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l’année 2019 se situe entre 10'000 et 90'000 francs. c) L’art. 5 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020 ; RO 2020 2223) précise que l’indemnité journalière est égale à 80 % du revenu moyen de l’activité lucrativeobtenu avant le début du droit à l’allocation (al. 1). Pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG (loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1) s’applique par analogie ; après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne peut faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente est envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci dépose une demande de nouveau calcul d’ici à cette date (al. 2). Le montant maximal de l’allocation s’élève à 196 francs par jour (al. 3). d) Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit. e) En vertu de l’art. 7 al. 1 RAPG (règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.”
“Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit.”
Art. 11 Abs. 1 EOG wird in der Covid‑19‑Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss angewendet zur Ermittlung der für die Corona‑Erwerbsausfallentschädigung massgebenden Bemessungsgrundlage; die Verordnung schreibt weiter vor, dass das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt.
“3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den vom 17. März bis 16. September 2020 gültigen Fassungen). Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. In der Fassung vom 6. Juli 2020 wurde Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall um folgenden Satz ergänzt: "Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht" (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). In der ab 17. September 2020 gültigen Fassung wurde in Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall festgehalten, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage auch nach diesem Datum die gleiche bleibe.”
“Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (SR 830.1) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG (SR 837.0), die nach AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dabei ist vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 3705]). Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach u.a. Art. 2 aAbs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 4571]). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach u.a. Art. 2 aAbs. 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 4571]).”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Abs. 1bis lit. c), aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020) sieht sodann vor, dass für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Art. 11 Abs. 1 EOG ("Stand am 1. Januar 2020") sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV ("Stand am 1. Januar 2020") hält - als ausführende Bemessungsvorschriften - unter dem Titel "Entschädigung für Selbstständigerwerbende" fest, die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen ist. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
“Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass "ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019" zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt. Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1). Art. 11 Abs. 1 EOG sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor: 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV (SR 834.11) hält - als ausführende Bemessungsvorschrift - unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" fest: 1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Aus den genannten Bestimmungen erhellt ohne Weiteres, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art.”
Hat die versicherte Person nicht nachgewiesen, dass die Auszahlung wegen einer COVID‑bedingten Erwerbseinbusse geschuldet war, kann die Ausgleichskasse die bereits geleistete Corona‑Erwerbsausfallentschädigung zurückfordern (vgl. Versicherungsgericht Kanton St. Gallen, Entscheid 20.12.2022, EO 2022/1).
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2022 Art. 1bis, 2, 3, 5 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 25, 51, 53 und 61 ATSG; Art. 11 EOG. Nachdem die versicherte Person nicht nachgewiesen hat, dass sie aufgrund der COVID-19-Epidemie eine Erwerbseinbusse erlitten hat, forderte die Ausgleichskasse zu Recht Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2022, EO 2022/1). Entscheid vom 20. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz; Rückforderung)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2022 Art. 1bis, 2, 3, 5 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 25, 51, 53 und 61 ATSG; Art. 11 EOG. Nachdem die versicherte Person nicht nachgewiesen hat, dass sie aufgrund der COVID-19-Epidemie eine Erwerbseinbusse erlitten hat, forderte die Ausgleichskasse zu Recht Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2022, EO 2022/1). Entscheid vom 20. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz; Rückforderung)”
Die zitierten Passagen geben Autorenmeinungen wieder. Nach diesen Ansichten ist fraglich, ob eine Regel des KS CE, wonach nachträgliche Änderungen des massgebenden Erwerbseinkommens (etwa durch definitive Steuerveranlagungen oder später veranlagte AHV-Beiträge) nach dem 17.3.2020 unberücksichtigt bleiben sollen, mit Art. 11 Abs. 1 EOG (bei sinngemässer Anwendung auf die COVID-19-Erwerbsausfallentschädigung) vereinbar ist. Begründend wird in den Quellen darauf verwiesen, dass in der EO auf das Einkommen abzustellen sei, von dem AHV-Beiträge erhoben werden, und dass die EOV eine Neuberechnung zulässt, wenn später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird; daraus folgert der Autor, dass eine entsprechende Nachberechnung auch bei der COVID-19-Entschädigung zu berücksichtigen sein könnte.
“Per la persona che prova che nel corso del servizio avrebbe intrapreso un’attività indipendente per un periodo più lungo, l’indennità è calcolata sulla base del reddito che avrebbe potuto conseguire. Al riguardo questa Corte non ignora tra l’altro che in dottrina U. Kieser (cfr. “Covid-19 – Erlasse und Sozialversicherungsrecht” – in COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed. Helbing & Lichtenhahn, Basilea 2020 pag. 731 seg.) ritiene dubbio che taluni punti della direttiva dell’UFAS siano conformi alle disposizioni dell’Ordinanza Covid-19 nella misura in cui non permettono di prendere in considerazione un adeguamento dei contributi d’acconto dopo il 17 marzo 2020. Questo autore, in proposito, sottolinea: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17.3.2020 erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird.”
“) ritiene dubbio che taluni punti della direttiva dell’UFAS siano conformi alle disposizioni dell’Ordinanza Covid-19 nella misura in cui non permettono di prendere in considerazione un adeguamento dei contributi d’acconto dopo il 17 marzo 2020. Questo autore, in proposito, sottolinea: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17.3.2020 erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird. Wegen der sinngemässen Anwendung der EO-Regelung auf die COVID-19-Erwerbsausfallentschädigung ist diese nachträgliche Anpassungsmöglichkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Allfällige Gesichtspunkte der vereinfachten Verwaltungsdurchführung können nicht so berücksichtigt werden, dass Änderungen nach dem 17.3.2020 nicht mehr ins Gewicht fallen.” Questo Tribunale ritiene, tuttavia, determinanti per risolvere la presente vertenza le seguenti considerazioni.”
Bei Selbständigerwerbenden bildet in der Regel das für die AVS/ AHV‑Beitragsbemessung massgebende Einkommen des Jahres 2019 die Bemessungsgrundlage. Liegt zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung noch keine definitive Steuer- oder Beitragsverfügung vor, kann auf die letzte Akontoverfügung abgestellt werden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen/OFAS erstellten Tabellen sind verbindlich. Eine Neuberechnung ist nur möglich, wenn nachträglich eine neuere definitive Veranlagung bzw. Beitragsentscheidung vorliegt und die in den einschlägigen Bestimmungen genannten Voraussetzungen bzw. Fristen erfüllt sind.
“Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe aufgrund der am 30. März 2020 eingereichten Unterlagen ihr beitragspflichtiges Einkommen am 9. April 2020 angepasst. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV sei für die Ermittlung der Entschädigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich. Dieses könne sich nicht nur aus definitiven Beitragsverfügungen, sondern auch aus Akontoverfügungen ergeben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Corona-Erwerbsersatzes sei auf die letzte Akontoverfügung abzustellen, hier konkret auf diejenige vom 9. April”
“2 ne s’applique pas aux établissements de santé, tels qu’hôpitaux, cliniques et cabinets médicaux ainsi que cabinets et établissements gérés par des professionnels de la santé au sens du droit fédéral et cantonal. b) Visant les « cas de rigueur », l’art. 2 al. 3bis de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (introduit le 19 juin 2020 avec effet rétroactif au 17 mars 2020 [RO 2020 2223]), prévoit que les personnes qui exercent une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 12 LPGA, mais qui ne sont pas concernées par l’art. 2 al. 3, ont droit à l’allocation perte de gain si elles sont assurées obligatoirement au sens de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), si elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et si leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l’année 2019 se situe entre 10'000 fr. et 90'000 francs. c) L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020) précise que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG s’applique par analogie. Après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne peut faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente est envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci dépose une demande de nouveau calcul d’ici à cette date. d) Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit. e) En vertu de l’art. 7 al. 1 RAPG (règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11), l’allocation est calculée, pour les personnes exerçant une activité indépendante, d’après le revenu, converti en revenu moyen, qui a servi de base à la dernière décision de cotisations à l’AVS rendue avant l’entrée en service.”
“12 LPGA qui ne sont pas concernées par l’al. 3 ont droit à l’allocation pour autant qu’elles soient assurées obligatoirement au sens de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), qu’elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et que leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l’année 2019 se situe entre 10'000 et 90'000 francs. b) L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020 ; RO 2020 2223) précise que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG s’applique par analogie. Après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne peut faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente est envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci dépose une demande de nouveau calcul d’ici à cette date. c) Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit. d) En vertu de l’art. 7 al. 1 RAPG (règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11 ; dans sa teneur en vigueur jusqu’au 30 juin 2021), l’allocation est calculée, pour les personnes exerçant une activité indépendante, d’après le revenu, converti en revenu moyen, qui a servi de base à la dernière décision de cotisations à l’AVS rendue avant l’entrée en service. L’allocation est ajustée sur demande si, par la suite, une nouvelle décision de cotisation est prise pour l’année pendant laquelle le service a été accompli. 4. a) D’après le ch. 1041.3 de la CCPG (état au 3 juillet 2020), il y a lieu de se référer en principe, pour déterminer si le revenu est situé dans les limites indiquées (entre 10'000 et 90'000 fr.”
“3bis de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19, entré en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020 (RO 2020 1257) et abrogé le 17 septembre 2020 (RO 2020 3705), les personnes considérées comme indépendantes au sens de l’art. 12 LPGA qui ne sont pas concernées par l’al. 3 ont droit à l’allocation pour autant qu’elles soient assurées obligatoirement au sens de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), qu’elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et que leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l’année 2019 se situe entre 10'000 et 90'000 francs. b) En vertu de l’art. 5 al. 1 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19, l’indemnité journalière est égale à 80 % du revenu moyen de l’activité lucrative obtenu avant le début du droit à l’allocation. c) L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 précise que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1) s’applique par analogie. d) Conformément à l’art. 11 al. 1, première phrase, LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. 4. L’Office fédéral des assurances sociales (ci-après : l’OFAS) a émis des directives sur l’allocation pour perte de gain en cas de mesures destinées à lutter contre le coronavirus (CCPG), en vigueur dès le 17 mars 2020, puis successivement modifiées. a) Selon le ch. 1065 de la CCPG, dans sa version en vigueur depuis le 13 mai 2020, rétroagissant au 17 mars 2020, la base de calcul de l’indemnité pour les indépendants correspond en principe au revenu réalisé en 2019. Pour ce faire, c’est le revenu retenu pour le décompte des cotisations 2019 (acomptes de cotisation) qui est déterminant. Par contre, si, au moment où l’indemnité est déterminée, la taxation fiscale définitive pour 2019 est déjà disponible, celle-ci doit être prise comme base de calcul.”
Für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 EOG ist in erster Linie auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019 abzustellen; fehlen diese, ist die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 massgeblich; und bei deren Fehlen die provisorische Beitragserhebung 2019. Akontoverfügungen können ebenfalls herangezogen werden, sofern keine definitiven Verfügungen vorliegen.
“Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3; 147 V 278 E.”
Bei der erstmaligen Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG ist auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste der Ausgleichskasse vorliegende Beitragsverfügung für das massgebliche Jahr abzustellen. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder um eine Akontobeitragsverfügung handeln. Besteht ein begründeter Missbrauchsverdacht, hat die Ausgleichskasse die versicherte Person aufzufordern, das gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren.
“Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung der Corona-Erwerwerbsersatzentschädigung von einem im Jahr 2019 erzielten Einkommen des Versicherten von Fr. 400.- aus; dies entsprechend der (formell rechtskräftigen) Verfügung über Akonto-Beiträge vom 31. Januar 2019 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.113]). Dabei steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dieser Verfügung um das aktuellste Dokument handelte, welches Auskunft über das Einkommen für das Jahr 2019 gab; insbesondere lag während dem Verwaltungsverfahren die definitive Steuerveranlagung für dieses Jahr noch nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Verfügung vom 31. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden, da das dieser zugrundeliegende Jahreseinkommen von Fr. 400.- viel zu tief angesetzt sei, was der Beschwerdegegnerin aufgrund der im Januar 2019 bereits vorliegenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 auch habe bekannt sein müssen.”
“Mit Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278, hat das Bundesgericht – unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung – entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 17. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akontobeitragsverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4).”
Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung der Entschädigung nach dem Erwerbseinkommen, das der letzten vor dem Leistungsbeginn verfügten AVS-Beitragsentscheidung zugrunde lag; dieses wird auf Tagesbasis umgerechnet. Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen aufgestellten verbindlichen Tabellen mit aufgerundeten Beträgen werden zugunsten der Anspruchsberechtigten angewendet.
“im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c). Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 EOG entsteht der Entschädigungsanspruch am Tag der Niederkunft. Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet. Nach Art. 16e EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet (Abs. 1). Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11, Stand am 1. Juli 2021) wird die Entschädigung für Selbstständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit, b. Unfall, c. Dienst im Sinne von Art. 1a EOG, d. Mutterschaft oder e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Art. 7 Abs. 1bis EOV hält fest, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Das BSV führte dazu in Rz 5043 seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO, gültig ab 1.”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“12 LPGA, mais qui ne sont pas concernées par l’art. 2 al. 3, ont droit à l’allocation perte de gain si elles sont assurées obligatoirement au sens de la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), si elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et si leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l’année 2019 se situe entre 10'000 fr. et 90'000 francs. c) L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020) précise que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG s’applique par analogie. Après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne peut faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente est envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci dépose une demande de nouveau calcul d’ici à cette date. d) Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit. e) En vertu de l’art. 7 al. 1 RAPG (règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11), l’allocation est calculée, pour les personnes exerçant une activité indépendante, d’après le revenu, converti en revenu moyen, qui a servi de base à la dernière décision de cotisations à l’AVS rendue avant l’entrée en service. L’allocation est ajustée sur demande si, par la suite, une nouvelle décision de cotisation est prise pour l’année pendant laquelle le service a été accompli. f) D’après le ch. 1041.3 de la CCPG (état au 3 juillet 2020), il y a lieu de se référer en principe, pour déterminer si le revenu est situé dans les limites indiquées (entre 10'000 et 90'000 fr.”
Als Bemessungsgrundlage gilt das Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden; in der Praxis wird dabei auf das durchschnittliche AHV‑pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt, das zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
“Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angegebenen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.-- und selbst zzgl. Anteil”
“Nach aArt. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 871) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist gemäss Abs. 2 der Norm (AS 2020 3705) Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar. Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Darüber hinaus sieht aArt. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 871) vor, dass die Entschädigung höchstens Fr. 196.- pro Tag beträgt. BGE 150 V 1 S. 5”
“Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung ab dem 23. Dezember 2018 (Geburt der Tochter; AB 20) erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet hat (AB 16). Mutterschaftsentschädigung kann nur auf Einkommen ausgerichtet werden, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet gemäss Art. 16e Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Laut dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Abrechnungen ab Dezember 2017 (AB 20) steht fest (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dass auf dem Einkommen für die ... sowie auf den … für die ... Beiträge nach Art. 4 f. AHVG erhoben wurden, was unter Berücksichtigung des AHV-rechtlichen Begriffs der Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden ist. Folglich stellt die ...tätigkeit eine Erwerbstätigkeit dar. Inwiefern der Begriff der Erwerbstätigkeit im AHVG ein anderer sein soll als im EOG, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4) – nicht ersichtlich, zumal das EOG explizit auf das AHVG verweist (vgl. Art. 11 Abs. 1 erster Satz EOG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als ... … Rechte und Pflichten wahrnimmt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um eine Erwerbstätigkeit handelt.”
“Für die Bemessung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet als Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden.”
Als Berechnungsgrundlage nach Art. 11 Abs. 1 EOG gilt allein das AHV‑beitragspflichtige Einkommen; nicht verbeitragtes Einkommen (z. B. nicht als AHV‑Lohn deklarierte Dividenden) bleibt unberücksichtigt. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, sind mit dem für Rentner vorgesehenen Freibetrag zu berücksichtigen (jährlicher Freibetrag gemäss AHVV, vgl. Quellen).
“KS CE in der Fassung ab 17. April 2020). Im Übrigen kann nicht verbeitragtes Einkommen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen [vgl. Art. 7 Abs. 3 EOV; Rz 5055 ff. WEO nennt etwa Auslandschweizerinnen und -schweizer]) nie als Berechnungsgrundlage in EO-Belangen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Aus den Steuerunterlagen ergibt sich überdies, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bereits vor Ausbruch der Coronapandemie stark schwankte und etwa zwischen 2017 und 2018 von Fr. 13'531.-- auf Fr. 6'600.-- zurückging, um im Jahr 2019 wieder auf Fr. 11'581.-- anzusteigen. Auch ging das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 14'000.-- (2017) über Fr. 2097.-- (2018) auf Fr. 1'573.-- (2019) zurück (act. G 5.1/4 f. und G 14.17). Zudem erreichte der Beschwerdeführer im April 2018 das ordentliche Pensionsalter (vgl. act. G 5.1/5), was ebenfalls einen Grund für ein reduziertes Pensum bzw. Einkommen darstellen könnte. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Erwerbsausfall ursächlich auf die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, was gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.”
“Le recourant a une position assimilable à celle d’un employeur puisqu’il est salarié de la société [...] Sàrl, dont il est l’unique associé gérant. Pour cette catégorie d’assurés, les dispositions légales et les directives administratives précitées prévoient que la perte de salaire doit être calculée par rapport au revenu mensuel moyen déclaré à l’AVS en 2019. Le recourant ne conteste pas que ce revenu était effectivement de 47'357 fr. en 2019. Il demande cependant à ce qu’il soit tenu compte de la situation particulière de sa rémunération pour l’année 2019, exposant qu’à côté de ce revenu déclaré à l’AVS, il a également perçu 60'000 fr. de dividendes de la part de sa société, ainsi qu’un remboursement à hauteur de 114'995 francs. Il n’est toutefois pas possible d’accéder à sa demande. La règlementation citée ci-dessus détermine en effet clairement la base de calcul de l’allocation, qui doit être appliquée de manière uniforme pour l’ensemble des assurés, sous peine de créer des inégalités de traitement. L’art. 11 al. 1 LAPG indique expressément que l’allocation pour perte de gain doit être calculée sur la base du revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Il n’est dès lors pas possible de tenir compte de sources de revenus qui n’ont pas été annoncées à la caisse de compensation comme salaire AVS et ne constituent pas du salaire déterminant au sens de l’art. 7 RAVS. Le recourant fait valoir que les dispositions relatives aux pertes de gain en cas de coronavirus ont été élaborées de manière hâtive et que leurs implications dans certaines situations particulières n’ont pas été voulues par le législateur. Il faut toutefois constater que les dispositions applicables dans le cas d’espèce résultent de la modification de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 du 4 novembre 2020 (entrée en vigueur de manière rétroactive au 17 septembre 2020 [RO 2020 4571]) et que cette modification se base sur l’art. 15 de la loi COVID-19, adoptée par le Parlement le 25 septembre 2020 à l’issue d’une procédure de consultation et sur la base du Message du Conseil fédéral du 12 août 2020 (FF 2020 6363).”
“Erwerbstätige Personen unterstehen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). Von deren Erwerbseinkommen wird jedoch ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.-- pro Jahr abgezogen. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf diesem Teil des Einkommens (vgl. Art. 6quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend. Wie bei der Beitragsbemessung ist somit auch bei der Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung der Freibetrag für Personen im AHV-Alter vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen.”
“KS CE), gerade (nur) der in der selbstständigen Erwerbstätigkeit erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen, weshalb denn auch auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV (aus dieser Tätigkeit) massgebende Einkommen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesem Titel auch in unselbstständiger Stellung erzieltes Einkommen anzurechnen sein sollte, das - zusammen mit deren Beiträgen - über die Arbeitgebenden verabgabt wird. Die Bestimmung des Rz 1069 KS CE ist auf Personen zugeschnitten, die in ihrer Eigenschaft als Eltern von kleinen oder behinderten Kindern Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben (Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und die selbstständigerwerbend, unselbstständigerwerbend oder beides sein können, während der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierende Erwerbsausfall definitionsgemäss nur das Einkommen aus ebendieser Tätigkeit betrifft. Analog dazu soll bei Dienstleistenden oder bei Mutter- und Vaterschaft das gesamte vordienstlich bzw. vor Beginn der Mutter- oder Vaterschaft erzielte Einkommen berücksichtigt werden (Art. 16e Abs. 2 und Art. 16l Abs. 1 EOG, je in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 8 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [vgl. auch Rz 5050 - 5054 WEO]). Nachdem es bei der Regelung des vorliegend massgebenden Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wie gesagt um die Entschädigung spezifisch aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierender Risiken - und nicht um die Entschädigung eines Lohnausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder um den Ausgleich der Gesamteinkünfte - geht, kann der Beschwerdeführer auch aus der Regelung des EOG bzw. aus den Ziff. 5050 - 5054 WEO nichts für seinen Standpunkt ableiten. Als weiteres Zwischenergebnis steht mit der eingereichten Steuerveranlagung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'581.-- erzielt hatte, wie er dies auch selbst deklarierte (act. G 3.1). Wie sich aus den Beitragsverfügungen 2018 und 2019 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung im April 2018 ab 1. Mai 2019 der Rentnerfreibetrag gemäss Art.”
Fehlt ein vorjahresgemeldetes AVS-/Beitragseinkommen, kann für die Bemessung nach Art. 11 EOG auf vertraglich vereinbarte und nachgewiesene Lohnangaben (z. B. vertraglicher Monatslohn, amtliche Lohnmeldung) abgestellt werden, sofern diese die tatsächliche Erwerbssituation plausibel machen.
“2 de la CCPG (Circulaire de l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS] sur l’allocation pour perte de gain en cas de mesures destinées à lutter contre le coronavirus ; état au 4 novembre 2020), si l’activité a débuté en 2020, le montant de l’allocation est calculé à partir du revenu moyen réalisé en 2020 d’après les décomptes de salaire ; si l’activité a débuté en 2021, on se base sur cette information en 2021. Si l’activité a débuté il y a moins d’un an, le ch.1067 s’applique par analogie. b) Selon le ch. 1067 de la CCPG, si le revenu est réalisé sur une période inférieure à un an, la conversion en revenu journalier moyen se fait sur la base de la période d’activité effective (cf. ATF 133 V 431). La période d’activité effective doit être attestée (statut d’indépendant auprès de la caisse de compensation, bilans comptables ou autres documents probants). 6. a) En l’espèce, il est établi que B.________Sàrl, respectivement le Café I.________, a débuté son activité le 19 octobre 2020 et qu’un salaire contractuel a été prévu dès le 1er novembre 2020 en faveur de son associé gérant, C.________. Font dès lors défaut un revenu soumis aux cotisations AVS pour l’année 2019, ainsi qu’un revenu moyen dégagé avant novembre 2020. b) Cela étant, compte tenu du renvoi à l’art. 11 LAPG, respectivement à l’art. 7 al. 2 RAPG, contenu à l’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19, il n’y a pas lieu de s’écarter du salaire mensuel brut de 6'000 fr. prévu dès le 1er novembre 2020 en faveur de C.________. Il s’agit en effet de la perte de revenu rendue vraisemblable au sens entendu par l’art. 7 al. 2 RAPG. La même conclusion s’impose d’ailleurs en cas d’examen de son cas à l’aune de l’art. 4 al. 2 RAPG, en sa qualité de salarié de B.________Sàrl. c) Au demeurant, contrairement à ce que soutient l’intimée, on ne voit pas que les ch. 1069.2 et 1067 de la CCPG permettraient de parvenir à un résultat différent, compte tenu du salaire prévu en faveur de l’associé gérant et dûment annoncé aux termes de l’attestation annuelle des salaires 2020 déposée par B.________Sàrl pour le Café I.________ auprès de l’intimée. d) Il y a donc lieu de retenir que la perte de revenu subie par C.________, du fait de la fermeture du Café I.________, équivaut au salaire mensuel brut de 6'000 fr.”
Nach der vom Bundesrat erlassenen Praxis gelten als erwerbstätig Personen, die in den zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (bzw. mindestens 20 Arbeitstage/160 Stunden) erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind unter anderem Arbeitslose, Personen, die glaubhaft machen, sie hätten ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen, sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung beendet hatten oder diese während des Dienstes beendet hätten. Für Personen, die eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft machen oder während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn erzielt hätten, wird die Entschädigung nach dem entgangenen Lohn berechnet; für Ausgebildete kann die Berechnung anhand des ortsüblichen Anfangslohns erfolgen.
“1, 1ère phrase, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG; RS 834.1), les personnes qui effectuent un service dans l’armée suisse ou dans le Service de la Croix-Rouge ont droit à une allocation pour chaque jour de solde. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la loi du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10). Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 du règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain, RAPG; RS 834.11). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 11 novembre 2022) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative: (a) les chômeurs, (b) les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service, et (c) les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
“Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2).”
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art.”
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
Bei selbständig Erwerbenden im AHV‑Alter ist vom Erwerbseinkommen der jährliche Freibetrag von Fr. 16'800 abzuziehen, so dass nur das verbleibende AHV‑beitragspflichtige Einkommen beitragspflichtig ist. Für die Berechnung der Corona‑Erwerbsausfallentschädigung nach Art. 11 Abs. 1 EOG ist dieses um den Freibetrag gekürzte AHV‑beitragspflichtige Einkommen massgebend.
“Erwerbstätige Personen unterstehen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). Von deren Erwerbseinkommen wird jedoch ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.-- pro Jahr abgezogen. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf diesem Teil des Einkommens (vgl. Art. 6quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend. Wie bei der Beitragsbemessung ist somit auch bei der Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung der Freibetrag für Personen im AHV-Alter vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen.”
“Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Freibetrag betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Abs. 3bis sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG das AHV-beitragspflichtige Einkommen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung massgebend ist. Personen im AHV-Alter entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- pro Jahr übersteigt (sogenannter Freibetrag; vgl. Art. 6quater Abs. 2 AHVV). Wie bei der Beitragsbemessung ist daher auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erwerbsausfallentschädigung der Freibetrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen. Eine Gesetzeslücke liegt hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
Nach Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen im zitierten Kreisschreiben liegt kein ersichtlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Selbständigerwerbenden gegenüber unselbständig Erwerbenden bei der Ermittlung des vordienstlichen Einkommens vor. Vor diesem Hintergrund ist Art. 7 EOV für Selbständigerwerbende bei der Berechnung der Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 EOG jedenfalls zumindest analog anwendbar, soweit es um die Unberücksichtigung bestimmter Zeiten oder die Bemessung aufgrund definitiver Steuerveranlagungen geht, wie in der Quelle erörtert.
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.”
Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, kann eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war.
“Laut Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11] in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung).”
“Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Nach der in den Quellen zitierten EOV-Regelung kann deshalb eine Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung verlangt werden, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Soweit in den Quellen ausgeführt, ergibt sich daraus, dass grundsätzlich eine solche Anpassung verlangt werden kann und diese Regelung gegenüber der allgemeinen Revisionsfrist des ATSG als grosszügiger erscheint.
“1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.”
“1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.”
“1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.”
Gestützt auf die Delegation nach Art. 11 Abs. 2 LAPG hat der Bundesrat festgelegt, dass als Erwerbstätigkeit gilt, wer innerhalb der zwölf Monate vor Dienstantritt mindestens vier Wochen gearbeitet hat. Die OFAS‑Direktiven präzisieren, dass diese Mindestdauer gleichbedeutend ist mit mindestens 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden.
“1, 1ère phrase, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG; RS 834.1), les personnes qui effectuent un service dans l’armée suisse ou dans le Service de la Croix-Rouge ont droit à une allocation pour chaque jour de solde. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la loi du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10). Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 du règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain, RAPG; RS 834.11). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 11 novembre 2022) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative: (a) les chômeurs, (b) les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service, et (c) les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
“10 al. 2 LAPG). Selon l'art. 16 al. 3 let. a LAPG, l'allocation journalière totale ne peut être inférieure à 25 % du montant maximal prévu à l’art. 16a pour les personnes qui n'ont pas d'enfant. L'art. 16 al. 4 LAPG précise que l'allocation de base est réduite dans la mesure où elle dépasse 80 % du montant maximal prévu à l'art. 16a. Le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit (art. 11 al. 1 LAPG). Il peut toutefois édicter des dispositions particulières relatives au calcul des allocations revenant aux personnes qui font du service et qui, temporairement, n’avaient pas d’activité lucrative ou qui ne pouvaient exercer une telle activité en raison du service (art. 11 al. 2 LAPG). 2.2. Faisant usage de la délégation prévue par l’art. 11 al. 2 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 RAPG). Les Directives émises par l’OFAS concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). Cette règle s’applique également pour les personnes en formation (voir chiffre 5005 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative: (a) les chômeurs; (b) les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service; (c) les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art.”
Für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens im Zusammenhang mit der Betreuungsentschädigung ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anzuwenden.
“B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (KS BUE Rz. 1032). 2.4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.”
“B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (KS BUE Rz. 1032). 2.4 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind (Art. 16p Abs. 1-3 EOG). Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (Art. 16p Abs. 4 und 5). Gemäss Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Für den Höchstbetrag gilt Art. 16f EOG sinngemäss (Art. 16r Abs. 1-3 EOG). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht den Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung vor (Art. 16s Abs. 1 lit. ad EOG). Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind aus (Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). 3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.”
Ist das Erwerbseinkommen des massgebenden Jahres endgültig festgelegt (z.B. durch eine definitive Steuerveranlagung 2019), kann eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Corona‑Erwerbsersatz verlangt werden.
“Es müsse daher (in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11]) die Möglichkeit bestehen, eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zu verlangen, wenn die Steuerveranlagung 2019 vorliege und somit das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 definitiv festgelegt sei.”
Nach der in den zitierten Verweisen wiedergegebenen Praxis/Instruktion (KS CE) führen nachträgliche Anpassungen des Erwerbseinkommens aufgrund der definitiven Steuermeldung sowie bestimmte nach dem relevanten Stichtag verfügte Änderungen der AHV-Beiträge nicht automatisch zu einer Änderung der EO‑Entschädigung. In der Literatur wird jedoch bezweifelt, ob eine solche Einschränkung durch Instruktionen mit übergeordnetem Recht stets vereinbar ist.
“Questo autore, in proposito, sottolinea: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem”
“Secondo la giurisprudenza, infatti, tramite le direttive non possono essere introdotte limitazioni ad una pretesa materiale che vadano al di là di quanto previsto da leggi e ordinanze (DTF 118 V 32, DTF 109 V 169 consid. 3b). 2.5. U. Kieser (cfr. “Covid-19 – Erlasse und Sozialversicherungsrecht” – in COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed. Helbing & Lichtenhahn, Basilea 2020 pag. 731 seg.) ritiene dubbio che taluni punti della direttiva dell’UFAS siano conformi alle disposizioni dell’Ordinanza Covid-19 nella misura in cui non permettono di prendere in considerazione un adeguamento dei contributi d’acconto dopo il 17 marzo 2020. Questo autore al riguardo sottolinea quanto segue: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17.3.2020 erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird.”
Bei Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich das für 2019 der AHV unterstellte Einkommen massgebend. Ergibt die Steuerveranlagung für 2019 ein höheres Einkommen, werden die Leistungen ab dem 1. Juli 2021 aufgrund der Steuerveranlagung für 2019 berechnet.
“L’art. 5 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur depuis le 1er juillet 2021 ; RO 2021 390) précise que pour déterminer le montant du revenu déterminant pour l’allocation, l’art. 11 al. 1 LAPG s’applique par analogie (al. 2). Pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3 ou 3bis, qui ont déjà perçu une allocation en vertu de la version de la présente ordonnance qui était en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020, la base de calcul reste la même (al. 2bis). Pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3, 3bis ou 3quinquies, non visés à l’al. 2bis, le revenu soumis aux cotisations AVS en 2019 est déterminant pour le calcul de l’allocation (al. 2ter). Si, pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3, 3bis ou 3quinquies, la taxation fiscale 2019 indique un revenu de l’activité lucrative supérieur à la base de calcul prévue à l’al. 2bis ou 2ter, les allocations futures sont calculées, à partir du 1er juillet 2021, en fonction de la taxation fiscale 2019 (al. 2ter).”
Bei anspruchsberechtigten Selbständigerwerbenden ist für die Bemessung in den relevanten Verordnungsständen das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgeblich. Bei einer kürzeren Erwerbsdauer ist das erzielte Einkommen auf den Tag umzurechnen; die hierfür relevanten Umrechnungsregeln sind zu beachten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen/OFAS verbindlich aufgestellten Tabellen mit aufgerundeten Beträgen.
“Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung, Rz 1129 KS MVSE). Die als Reaktion auf das Coronavirus rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzte Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, alle Fassungen) regelte den Anspruch auf eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines X.___ und Selbständigerwerbende hatte unbestrittenermassen gestützt darauf bzw. konkret nach Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis EOG Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Höhe und Bemessung der Entschädigung regelte Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das Taggeld betrage 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden sei (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens sei Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche (Abs. 2bis). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis, die nicht unter Abs. 2bis fielen, sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Abs. 3quinquies). Weise für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3bis die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter, so würden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Abs. 2ter0). Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund dieser Verordnung vom 17. März 2020 bis 18. April 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen (vgl. Einspracheentscheid Ziff.”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
“Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Abs. 1bis lit. c), aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020) sieht sodann vor, dass für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Art. 11 Abs. 1 EOG ("Stand am 1. Januar 2020") sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV ("Stand am 1. Januar 2020") hält - als ausführende Bemessungsvorschriften - unter dem Titel "Entschädigung für Selbstständigerwerbende" fest, die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen ist. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
“1 LAPG s’applique par analogie (al. 2). Pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3 ou 3bis, qui ont déjà perçu une allocation en vertu de la version de la présente ordonnance qui était en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020, la base de calcul reste la même (al. 2bis). Pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3, 3bis ou 3quinquies, non visés à l’al. 2bis, le revenu soumis aux cotisations AVS en 2019 est déterminant pour le calcul de l’allocation (al. 2ter). Si, pour les ayants droit exerçant une activité lucrative indépendante au sens de l’art. 2, al. 1bis, let. b, ch. 2, al. 3, 3bis ou 3quinquies, la taxation fiscale 2019 indique un revenu de l’activité lucrative supérieur à la base de calcul prévue à l’al. 2bis ou 2ter, les allocations futures sont calculées, à partir du 1er juillet 2021, en fonction de la taxation fiscale 2019 (al. 2ter0). c) Conformément à l’art. 11 al. 1 LAPG, le revenu moyen acquis avant l’entrée en service est le revenu déterminant pour le calcul des cotisations dues conformément à la LAVS. Le Conseil fédéral édicte des dispositions relatives au calcul de l’allocation et fait établir par l’Office fédéral des assurances sociales des tables dont l’usage est obligatoire et dont les montants sont arrondis à l’avantage de l’ayant droit. d) En vertu de l’art. 7 al. 1 du règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain (RAPG ; RS 834.11), l’allocation est calculée, pour les personnes exerçant une activité indépendante, d’après le revenu, converti en revenu moyen, qui a servi de base à la dernière décision de cotisations à l’AVS rendue avant l’entrée en service. L’allocation est ajustée sur demande si, par la suite, une nouvelle décision de cotisation est prise pour l’année pendant laquelle le service a été accompli. 4. a) Selon le ch. 1065 de la CCPG (Circulaire sur l'allocation pour perte de gain en cas de mesures destinées à lutter contre le coronavirus – Corona-perte de gain, du Département fédéral de l'Intérieur, Office fédéral des assurances sociales [OFAS]), la base de calcul de l’indemnité pour les indépendants correspond en principe au revenu réalisé en 2019.”
“Entscheidend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbende/r. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend unbestrittenermassen vor. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer indirekt von den bundesrätlichen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall betroffen ist. Die Ausgleichskasse begründet die fehlende Leistungspflicht ausschliesslich damit, dass das Einkommen, das der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen sei, null betrage. Somit falle auch eine Entschädigung ausser Betracht. 4.1 Grundlage des Anspruchs auf eine Entschädigung ist das beitragspflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019. Für die Bemessung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Er-werbsausfall abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet als Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. 4.2 Im Zusammenhang mit der Entschädigung stellt die Frage nach dem massgebenden Einkommen der Selbständigerwerbenden eine Herausforderung dar, da das tatsächliche Einkommen, das aus dem steuerbaren Gewinn besteht, immer erst im Nachhinein bekannt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Selbständigerwerbenden den zeitlichen Ablauf nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr beeinflussen können. Die Steuerverwaltung hat fünf Jahre Zeit, die definitive Veranlagung für ein Steuerjahr vorzunehmen. Danach können nochmals mehrere Monate vergehen, bis auch die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Aus diesem Grund sind Selbständigerwerbende aufgefordert, bis Ende Folgejahr eine von der provisorischen Einkommensbasis abweichende Summe an die Ausgleichskasse zu melden. Dies bedingt jedoch das Vorliegen des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens.”
Bei analoge Anwendung: Nach endgültiger Festsetzung kommt eine Neuberechnung nur in Betracht, wenn dem Berechtigten eine spätere Steuerveranlagung zugeht und er fristgerecht um Neuberechnung ersucht (im zugrundeliegenden Fall galt der 16. September 2020 als Frist).
“L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020) précisait que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG (loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1) s’appliquait par analogie. Après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne pouvait faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente était envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci dépose une demande de nouveau calcul d’ici à cette date.”
Kreisschreiben oder Verwaltungsdirektiven, die pauschal Änderungen des massgebenden Erwerbseinkommens — etwa aufgrund definitiver Steuerveranlagungen oder späterer AHV‑Beitragsverfügungen nach dem 17.3.2020 — ausschliessen, werden in Rechtsprechung und Literatur als zumindest zweifelhaft beurteilt. Die Quellen verweisen darauf, dass Art. 11 Abs. 1 EOG (sinngemäss anzuwenden) und entsprechende EO‑Regelungen eine nachträgliche Neuberechnung des massgebenden Einkommens vorsehen können und daher eine solche pauschale Verwaltungsregelung in Frage stellen.
“erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird. Wegen der sinngemässen Anwendung der EO-Regelung auf die COVID-19-Erwerbsausfallentschädigung ist diese nachträgliche Anpassungsmöglichkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Allfällige Gesichtspunkte der vereinfachten Verwaltungsdurchführung können nicht so berücksichtigt werden, dass Änderungen nach dem”
“) ritiene dubbio che taluni punti della direttiva dell’UFAS siano conformi alle disposizioni dell’Ordinanza Covid-19 nella misura in cui non permettono di prendere in considerazione un adeguamento dei contributi d’acconto dopo il 17 marzo 2020. Questo autore, in proposito, sottolinea: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17.3.2020 erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird. Wegen der sinngemässen Anwendung der EO-Regelung auf die COVID-19-Erwerbsausfallentschädigung ist diese nachträgliche Anpassungsmöglichkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Allfällige Gesichtspunkte der vereinfachten Verwaltungsdurchführung können nicht so berücksichtigt werden, dass Änderungen nach dem 17.3.2020 nicht mehr ins Gewicht fallen.” Questo Tribunale ritiene, tuttavia, determinanti per risolvere la presente vertenza le seguenti considerazioni.”
“Secondo la giurisprudenza, infatti, tramite le direttive non possono essere introdotte limitazioni ad una pretesa materiale che vadano al di là di quanto previsto da leggi e ordinanze (DTF 118 V 32, DTF 109 V 169 consid. 3b). 2.5. U. Kieser (cfr. “Covid-19 – Erlasse und Sozialversicherungsrecht” – in COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed. Helbing & Lichtenhahn, Basilea 2020 pag. 731 seg.) ritiene dubbio che taluni punti della direttiva dell’UFAS siano conformi alle disposizioni dell’Ordinanza Covid-19 nella misura in cui non permettono di prendere in considerazione un adeguamento dei contributi d’acconto dopo il 17 marzo 2020. Questo autore al riguardo sottolinea quanto segue: " (…) Für die Bemessung des Anspruchs ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Massgebend ist das Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Das Kreisschreiben KS CE legt dabei fest, dass eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt; dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17.3.2020 erfolgen. Ob die letztgenannte Regelung des Kreisschreibens KS CE mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung steht, ist zweifelhaft. Denn nach Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. In der EO wird auf dasjenige Einkommen abgestellt, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dies wird durch Art. 7 Abs. 1 EOV für Selbstständigerwerbende so konkretisiert, dass die EO-Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, «das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war». In der Folge wird ergänzend festgehalten, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn «für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt» wird.”
Bei Selbständigerwerbenden wird als Massstab das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen herangezogen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Die Umrechnung erfolgt nach den in der EOV/WEO vorgesehenen Regeln (z. B. Jahreserwerb geteilt durch 360).
“12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet (Art. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
“Dezember 2020 von 55 % auf 40 % gesenkt worden sei: Für Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 %, aber weniger als 55 % vorweisen würden, werde für den Umsatzrückgang der ganze Monat berücksichtigt (vgl. dazu Rz 1041.8 KS CE, Version 10). Für die Umsatzeinbusse werde somit jeweils der ganze Kalendermonat berücksichtigt. Auf Tage umgerechnet werde lediglich das massgebende Erwerbseinkommen, weil dieses die Basis für das EO-Taggeld sei. Dabei richte sich die Bemessung des Erwerbseinkommens nach den in der EO fest verankerten Prinzipien: Gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften in der EO, die auch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar seien (Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), werde die Entschädigung für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei (Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung, EOV, i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag werde das Jahreseinkommen durch 360 geteilt (Rz 5044 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, WEO). Diese Regelung sei explizit auch für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung übernommen worden (Rz 1066 KS CE). Auch im Falle von Rz 1067 KS CE werde nach den in der EO geltenden Prinzipien auf den Tag umgerechnet. Das Einkommen werde aber nicht nach Tagen berechnet. BGE 133 V 431, auf den in Rz 1067 KS CE verwiesen werde, sage nichts Anderes. Das bedeute, dass der Umsatz der GmbH im Jahr 2019 zu berechnen sei, indem das Umsatztotal 2019 durch 11 Monate zu dividieren sei (Februar - Dezember 2019), so wie das von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden und in Rz 1041.4 KS CE festgehalten sei (Urk. 12 S. 2). Zur Frage nach der Rundung des Ergebnisses der Umsatzermittlung hielt das BSV sodann fest, dass die Umsatzeinbusse von 55 % (resp. 40 % oder 30 %) vom Gesetzgeber im Wissen darum vorgesehen worden sei, dass es Schwelleneffekte geben könne.”
Kann die dienstleistende Person glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte oder einen wesentlich höheren Lohn erzielt hätte, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns bemessen, der ihr entgangen ist. Haben Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder würden sie diese während des Dienstes beenden, erfolgt die Bemessung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.
“Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV bestimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art.”
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
“Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art.”
Bei der Festsetzung des für Art. 11 Abs. 1 EOG massgeblichen AHV‑Einkommens für 2019 ist vorrangig auf die definitive Beitragsverfügung 2019 abzustellen; fehlen definitive Beitragsverfügungen, ist bei der erstmaligen Prüfung auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und, bei deren Fehlen, auf provisorische/Akonto‑Beitragsverfügungen 2019 abzustellen. Soweit die Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Verfügung bereits über die aktuellste Beitragsverfügung 2019 (definitiv oder Akonto) verfügt, kann sie darauf abstellen.
“Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl.”
“Mit Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278, hat das Bundesgericht – unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung – entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 17. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akontobeitragsverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4).”
“Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4). Namentlich erwog das Bundesgericht, die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten (resp. mitgeteilten, vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) Änderungen der AHV-Beiträge sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23.”
“Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung handeln. Zu weiteren, eigenen Abklärungen bezüglich des 2019 erzielten Einkommens ist die Ausgleichskasse grundsätzlich nicht verpflichtet (E. 5.2 bis E. 5.4).”
Auf Grundlage der EOV-Ermächtigung (Art. 7 Abs. 1 EOV / Art. 7 Abs. 1bis EOV) kann eine Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung verlangt werden, wenn sich die für das Dienstjahr massgebenden AHV-Beiträge später ändern. Daraus ergibt sich, dass eine Anpassung grundsätzlich auch nachträglich möglich ist. Soweit ersichtlich begründet diese Regelung eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregel des ATSG (insbesondere der 90‑Tage‑Frist) grössere Flexibilität.
“1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.”
“1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.”
Im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG auf die Covid‑19‑Entschädigungen (Art. 5 Abs. 2 Covid‑19‑Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16.9.2020 geltenden Fassung) konnte eine nachträgliche Neuberechnung der bereits festgelegten Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn der anspruchsberechtigten Person eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 zugestellt worden war und diese bis zu diesem Datum den Antrag auf Neuberechnung einreichte.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens.”
“L’art. 5 al. 2 de l’ordonnance sur les pertes de gain COVID-19 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 16 septembre 2020) précisait que pour déterminer le montant du revenu, l’art. 11 al. 1 LAPG (loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1) s’appliquait par analogie. Après la fixation du montant de l’allocation, cette dernière ne pouvait faire l’objet d’un nouveau calcul que si une taxation fiscale plus récente était envoyée à l’ayant droit d’ici au 16 septembre 2020 et que celui-ci déposât une demande de nouveau calcul d’ici à cette date.”
“Es bleibt somit die Prüfung eines Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 2.4. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. 2.5. 2.5.1. Was die Festlegung des Einkommens angeht, so ist laut Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Art. 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Satz 2). 2.5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.5.3. In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden." 2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden.”
Wurde die fragliche Erwerbstätigkeit im ganzen Jahr 2019 ausgeübt, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens vorrangig das Einkommen 2019 heranzuziehen. Auf behauptete Einkommen aus früheren Jahren ist nur abzustellen, wenn diese hinreichend substanziiert werden; ungenügend belegte Angaben (z. B. zum Einkommen 2018) sind nicht zu berücksichtigen.
“Das steht im Einklang mit den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV und ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020" (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6. Juli 2020" betreffend Personen nach Art. 2 Abs. 3ter [mit arbeitgeberähnlicher Stellung]). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Substanziierung auf ein behauptetes Einkommen des Jahres 2018 abstellen will, kann ihm nicht gefolgt werden.”
“Das steht im Einklang mit den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV und ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020" (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6. Juli 2020" betreffend Personen nach Art. 2 Abs. 3ter [mit arbeitgeberähnlicher Stellung]). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Substanziierung auf ein behauptetes Einkommen des Jahres 2018 abstellen will, kann ihm nicht gefolgt werden.”
“Das steht im Einklang mit den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV und ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020" (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6. Juli 2020" betreffend Personen nach Art. 2 Abs. 3ter [mit arbeitgeberähnlicher Stellung]). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Substanziierung auf ein behauptetes Einkommen des Jahres 2018 abstellen will, kann ihm nicht gefolgt werden.”
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das AHV-pflichtige Einkommen die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung; das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt hierfür verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf.
“Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.”
“Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020"). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).”
Bei Selbständigerwerbenden steht das für Art. 11 Abs. 1 EOG massgebende Einkommen häufig erst nachträglich fest. Die definitive Steuerveranlagung und die definitive AHV‑Beitragsverfügung können sich zeitlich erheblich verzögern, weshalb Selbständigerwerbende Abweichungen von der provisorischen Einkommensbasis der Ausgleichskasse bis Ende des Folgejahrs melden müssen. Sobald das Erwerbseinkommen eines Jahres definitiv feststeht, besteht die Möglichkeit, eine Neubeurteilung des Anspruchs zu verlangen.
“Entscheidend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbende/r. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend unbestrittenermassen vor. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer indirekt von den bundesrätlichen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall betroffen ist. Die Ausgleichskasse begründet die fehlende Leistungspflicht ausschliesslich damit, dass das Einkommen, das der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen sei, null betrage. Somit falle auch eine Entschädigung ausser Betracht. 4.1 Grundlage des Anspruchs auf eine Entschädigung ist das beitragspflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019. Für die Bemessung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Er-werbsausfall abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet als Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. 4.2 Im Zusammenhang mit der Entschädigung stellt die Frage nach dem massgebenden Einkommen der Selbständigerwerbenden eine Herausforderung dar, da das tatsächliche Einkommen, das aus dem steuerbaren Gewinn besteht, immer erst im Nachhinein bekannt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Selbständigerwerbenden den zeitlichen Ablauf nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr beeinflussen können. Die Steuerverwaltung hat fünf Jahre Zeit, die definitive Veranlagung für ein Steuerjahr vorzunehmen. Danach können nochmals mehrere Monate vergehen, bis auch die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Aus diesem Grund sind Selbständigerwerbende aufgefordert, bis Ende Folgejahr eine von der provisorischen Einkommensbasis abweichende Summe an die Ausgleichskasse zu melden. Dies bedingt jedoch das Vorliegen des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens.”
“Es müsse daher (in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11]) die Möglichkeit bestehen, eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zu verlangen, wenn die Steuerveranlagung 2019 vorliege und somit das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 definitiv festgelegt sei.”