Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 151;BBl 2023 934,1357). ↩
15 commentaries
Die Rechtsprechung bestätigt, dass die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld längstens während 98 Tagen ausgerichtet wird.
“Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angegebenen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.-- und selbst zzgl. Anteil”
Die vorzeitige Wiederaufnahme eines Parlamentsmandats während der Anspruchszeit führt nach der Rechtsprechung zum Enderlöschen des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung. Wird die Parlamentstätigkeit später wieder eingestellt, belebt sich der Anspruch nicht erneut.
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
“In der Replik (vgl. S. 2 Ziff. 4) argumentiert die Beschwerdeführerin ausserdem (erstmals) dahingehend, sie habe ihr Parlamentsmandat während der Mutterschaftsphase insofern nie eingestellt, als sie durchgehend Entschädigungen erhalten habe. Eine Parlamentstätigkeit könne – abgesehen von einem Rücktritt vom Mandat, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe – per definitionem nicht eingestellt werden; infolgedessen könne die Parlamentstätigkeit auch nicht wiederaufgenommen werden. Es handle sich demnach im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre der Begriff der Wiederaufnahme i.S. dieser beiden Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) so zu verstehen, dass er auf ein politisches Mandat nicht anwendbar wäre, hätte das Bundesgericht diese Bestimmung bereits mit BGE 148 V 253 dahingehend ausgelegt und die damalige Beschwerde entsprechend gutgeheissen, was aber nicht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat eine solche Auslegung nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dahingehend auszulegen, dass parlamentarische Tätigkeiten davon erfasst sind (vgl. BGE 148 V 253 E. 7.1 S. 263).”
Nimmt die Mutter ihr politisches/ parlamentarisches Mandat vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung; wird diese Mandatstätigkeit später wieder eingestellt, lebt der Anspruch nicht erneut auf.
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
“4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz (SR 0.822.728.3) beruft, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob diese Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind oder nicht, was das BSV verneint, kann offenbleiben. So oder anders hat die Ausgleichskasse grundsätzlich gemäss Art. 16c BGE 148 V 253 S. 263 Abs. 2 EOG einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin von 98 Tagen bejaht, was dem im IAO-Übereinkommen Nr. 183 vorgesehenen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub inklusive Geldleistungen entspricht (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 183). Dass dieser letztlich nicht eine Entschädigung im Umfang von 98 Tagen ausbezahlt worden ist, liegt nicht an der fehlenden Anspruchsgrundlage oder an der Missachtung des IAO-Übereinkommens Nr. 183 durch die Vorinstanz, sondern an der vorzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (politisches Amt) im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG durch die Beschwerdeführerin.”
Für das vorzeitige Ende nach Art. 16d Abs. 3 EOG ist nicht die blosse subjektive Absicht der Mutter massgeblich. Vielmehr muss die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch konkrete wirtschaftliche Tatsachen nachgewiesen sein; erforderlich ist zudem eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht (Erbringung von Arbeitsleistung).
“Der Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG betreffend "Erwerbstätigkeit", "activité lucrative" und "attività lucrativa" stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG (sowie den auf das AHVG verweisenden Art. 3 IVG und Art. 27 EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) BGE 148 V 253 S. 256 Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).”
Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit können Taggelder, die nach diesem Zeitpunkt ausgerichtet wurden, zurückgefordert werden (vgl. Entscheidung).
“Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeitperiode vom 1. bis 30. März 2019 Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeiten als ... und Geschäftsführerin der Firma C.________ ausgerichtet (AB 16). Da der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Wiederaufnahme der ...tätigkeit per 4. März 2019 endete (Art. 16d EOG), hat die Beschwerdegegnerin die vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zu Recht zurückgefordert. Die Rückforderung ist nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.”
Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig. Gemäss BGer (BGE 148 V 253 E. 6.2.2) ist Art. 16d Abs. 3 EOG derart auszulegen, dass ein späteres "Wiederaufleben" des Anspruchs bei erneutem Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist.
“Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, sofern denn überhaupt von einer hinreichend begründeten Rüge ausgegangen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern Art. 16d Abs. 3 EOG das Diskriminierungsverbot verletzen soll. Es steht fest, BGE 148 V 253 S. 262 dass nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck eindeutig auf das Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit abzielen. Art. 16d Abs. 3 EOG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wiederauflebt, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder einstellt (vgl. auch STÉPHANIE PERRENOUD, La protection de la maternité, Etude de droit suisse, international et européen, 2015, S. 1110 f.). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen und ist abzulehnen (vgl. nicht publ. E. 4.2). Eine Auslegung von Art. 16d Abs. 3 EOG, die ein Wiederaufleben des Anspruchs zuliesse, wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde darüber hinaus auch dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 EOG widersprechen, wonach die Mutterschaftsentschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet wird.”
Der Höchstbetrag für einen geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.– im Kalenderjahr) ist als objektives Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Übersteigt das vorzeitig aufgenommene Nebeneinkommen diese Grenze, gilt die Tätigkeit nicht mehr als geringfügiger Nebenerwerb, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG.
“3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt.”
“Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 253 betreffend das von der Beschwerdeführerin ausgeübte politische Mandat einer Nationalrätin erkannt, dass diese Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs.”
“2 Satz 1 EOG ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielte Erwerbseinkommen massgebend (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Angaben der D.________ vom 23. Mai 2021 betrug das massgebende vorgeburtliche Einkommen Fr. 5'425.-- pro Monat bzw. Fr. 65'100.-- pro Jahr (vgl. AB 9 und 13 S. 3). Das Einkommen aus der Nationalratstätigkeit setzt sich dagegen zum einen aus einer Jahrespauschale von Fr. 26'000.-- bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'166.65 für die Vorbereitung der Ratsarbeit und zum anderem aus einem Sitzungsgeld zusammen, welches sich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt auf durchschnittlich Fr. 3'263.35 belief; daraus resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 5'430.-- pro Monat bzw. Fr. 65'160.-- pro Jahr (vgl. AB 9, 11). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Entschädigungsanspruchs aus der Parlamentstätigkeit ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt hat. Mithin gilt diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht als geringfügiger Nebenerwerb bzw. stellt eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar (vgl. E. 3.2 hiervor), mit deren Wiederaufnahme der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________ – vorzeitig endet (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigen sich Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Lohngrenze nach Art. 34d Abs. 1 AHVV beziehe sich lediglich auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubes und nicht auf ein Kalenderjahr (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 34d Abs. 1 AHVV liegt der Höchstbetrag für einen geringfügigen Lohn bei "2’300 Franken im Kalenderjahr" (bis 31. Dezember 2010: Fr. 2'200.-- im Kalenderjahr). Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 258 ausdrücklich den geringfügigen Lohn von "2'200 fr. par année civile" als massgebliche Grenze festgehalten. Ebenso hat das angerufene Gericht in VGE EO/2020/625 (vgl.”
Parlamentstätigkeit bzw. politisches Mandat gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG. Erzieltes jährliches Einkommen aus dieser Tätigkeit oberhalb von Fr. 2'300 (Art. 34d Abs. 1 AHVV) stellt keinen geringfügigen Nebenerwerb dar; in diesem Fall endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung auch in Bezug auf die übrigen Erwerbstätigkeiten.
“2 Satz 1 EOG ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielte Erwerbseinkommen massgebend (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Angaben der D.________ vom 23. Mai 2021 betrug das massgebende vorgeburtliche Einkommen Fr. 5'425.-- pro Monat bzw. Fr. 65'100.-- pro Jahr (vgl. AB 9 und 13 S. 3). Das Einkommen aus der Nationalratstätigkeit setzt sich dagegen zum einen aus einer Jahrespauschale von Fr. 26'000.-- bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'166.65 für die Vorbereitung der Ratsarbeit und zum anderem aus einem Sitzungsgeld zusammen, welches sich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt auf durchschnittlich Fr. 3'263.35 belief; daraus resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 5'430.-- pro Monat bzw. Fr. 65'160.-- pro Jahr (vgl. AB 9, 11). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Entschädigungsanspruchs aus der Parlamentstätigkeit ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt hat. Mithin gilt diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht als geringfügiger Nebenerwerb bzw. stellt eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar (vgl. E. 3.2 hiervor), mit deren Wiederaufnahme der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________ – vorzeitig endet (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigen sich Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Lohngrenze nach Art. 34d Abs. 1 AHVV beziehe sich lediglich auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubes und nicht auf ein Kalenderjahr (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 34d Abs. 1 AHVV liegt der Höchstbetrag für einen geringfügigen Lohn bei "2’300 Franken im Kalenderjahr" (bis 31. Dezember 2010: Fr. 2'200.-- im Kalenderjahr). Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 258 ausdrücklich den geringfügigen Lohn von "2'200 fr. par année civile" als massgebliche Grenze festgehalten. Ebenso hat das angerufene Gericht in VGE EO/2020/625 (vgl.”
“Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2021, 9. Juni 2021 und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen hat (AB 7, 3 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneinte und die für die Zeit vom 28. April bis 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückforderte (AB 4, 6). Zur Begründung hielt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (AB 1) fest, dass nur eine Erwerbsaufnahme mit einem geringfügigen Lohn, welcher im Kalenderjahr Fr. 2'300.-- nicht übersteige (vgl. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht beende. Die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft – aufgenommene Parlamentstätigkeit, mit welcher ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- erzielt werde, stelle hingegen eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar, welche den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Tätigkeit bei der D.________ – beende (AB 1 S. 2 f. Ziff. 1 ff.). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass für die Grenze der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit späterem Ausschluss des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung ein Ansatz von absolut Fr. 2'300.-- massgebend sei; ausschlaggebend sei, ob während des Mutterschaftsurlaubes – und nur bezogen auf diese Zeitspanne – ein Einkommen von absolut Fr. 2'300.-- erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der hier interessierenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit diesen Wert nicht überschritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6).”
“Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 253 betreffend das von der Beschwerdeführerin ausgeübte politische Mandat einer Nationalrätin erkannt, dass diese Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs.”
Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der tatsächlichen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit; dabei ist der Beschäftigungsgrad unerheblich.
“Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 1 EOG]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 2 EOG]). Art. 25 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, endet.”
“Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 1 EOG]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 2 EOG]). Art. 25 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, endet.”
Für die Einordnung einer Parlamentstätigkeit nach Art. 16d Abs. 3 EOG ist das Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn des Anspruchs massgeblich. Übersteigt das Jahres‑/Durchschnittseinkommen den in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannten Höchstbetrag (vgl. dortigen Jahresbetrag), gilt die Parlamentstätigkeit nicht als geringfügiger Nebenverdienst, sondern als Teilerwerbstätigkeit; in diesem Fall endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit Wiederaufnahme der Tätigkeit und bereits bezogene Taggelder sind rückerstattungspflichtig.
“und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen. Sie habe aus der Nationalratstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt ein Einkommen von Fr. 65'160.- resp. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'430.- erzielt, was über dem Grenzwert von Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.- im Kalenderjahr) liege. Folglich hat das kantonale Gericht die Nationalratstätigkeit nicht als bloss geringfügige Nebenerwerbs-, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG betrachtet und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneint. Schliesslich hat es hinsichtlich der seit diesem Tag unrechtmässig bezogenen Taggelder die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestätigt.”
“2 Satz 1 EOG ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielte Erwerbseinkommen massgebend (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Angaben der D.________ vom 23. Mai 2021 betrug das massgebende vorgeburtliche Einkommen Fr. 5'425.-- pro Monat bzw. Fr. 65'100.-- pro Jahr (vgl. AB 9 und 13 S. 3). Das Einkommen aus der Nationalratstätigkeit setzt sich dagegen zum einen aus einer Jahrespauschale von Fr. 26'000.-- bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'166.65 für die Vorbereitung der Ratsarbeit und zum anderem aus einem Sitzungsgeld zusammen, welches sich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt auf durchschnittlich Fr. 3'263.35 belief; daraus resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 5'430.-- pro Monat bzw. Fr. 65'160.-- pro Jahr (vgl. AB 9, 11). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Entschädigungsanspruchs aus der Parlamentstätigkeit ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt hat. Mithin gilt diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht als geringfügiger Nebenerwerb bzw. stellt eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar (vgl. E. 3.2 hiervor), mit deren Wiederaufnahme der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________ – vorzeitig endet (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigen sich Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Lohngrenze nach Art. 34d Abs. 1 AHVV beziehe sich lediglich auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubes und nicht auf ein Kalenderjahr (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 34d Abs. 1 AHVV liegt der Höchstbetrag für einen geringfügigen Lohn bei "2’300 Franken im Kalenderjahr" (bis 31. Dezember 2010: Fr. 2'200.-- im Kalenderjahr). Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 258 ausdrücklich den geringfügigen Lohn von "2'200 fr. par année civile" als massgebliche Grenze festgehalten. Ebenso hat das angerufene Gericht in VGE EO/2020/625 (vgl.”
Der Begriff der "Erwerbstätigkeit" in Art. 16d Abs. 3 EOG ist nicht enger zu verstehen als der AHV-rechtliche Erwerbstätigkeitsbegriff; die Materialien enthalten keine Hinweise, dass für Art. 16d Abs. 3 EOG eine engere Begriffsverwendung vorgesehen wäre.
“Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b). Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen. In den Materialien (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [BBl 2002 7522]) wird die Erwerbstätigkeit im Rahmen von Art. 16b EOG, der regelt, wer anspruchsberechtigt ist, jedoch explizit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschrieben (BBl 2002 7544). Zu aArt. 16d zweiter Satz EOG finden sich in den Materialien (BBl 2002 7546) keine anderweitigen Definitionen betreffend die Erwerbstätigkeit. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Art. 16d Abs. 3 EOG begrifflich enger gefasst sein soll als im AHV-rechtlichen Sinne.”
“Die Beschwerdeführerin moniert, in den Materialien sei zu lesen, dass es bei der Mutterschaftsentschädigung insbesondere um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe (BBl 2002 7538). Ihre Tätigkeit als Nationalrätin sei eben kein Beruf und somit vom Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 16d Abs. 3 EOG nicht erfasst. Dieser Einwand zielt ins Leere. Denn es lässt sich den Materialien auch entnehmen, dass mit der Vorlage ein bezahlter Mutterschaftsurlaub BGE 148 V 253 S. 258 für alle erwerbstätigen Frauen eingeführt werden sollte (z.B. Titel zu Ziff. 2.4, BBl 2002 7538). Es findet sich mit dem BSV kein Hinweis darauf, dass der ausnahmsweise verwendete Ausdruck der "Berufstätigkeit" nicht lediglich ein Synonym für "Erwerbstätigkeit" darstellt.”
Parlamentarische Mandate bzw. parlamentarische Tätigkeiten fallen unter den Begriff der «Erwerbstätigkeit» im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG; damit kann die vorzeitige Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beenden.
“Die Beschwerdeführerin moniert, in den Materialien sei zu lesen, dass es bei der Mutterschaftsentschädigung insbesondere um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe (BBl 2002 7538). Ihre Tätigkeit als Nationalrätin sei eben kein Beruf und somit vom Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 16d Abs. 3 EOG nicht erfasst. Dieser Einwand zielt ins Leere. Denn es lässt sich den Materialien auch entnehmen, dass mit der Vorlage ein bezahlter Mutterschaftsurlaub BGE 148 V 253 S. 258 für alle erwerbstätigen Frauen eingeführt werden sollte (z.B. Titel zu Ziff. 2.4, BBl 2002 7538). Es findet sich mit dem BSV kein Hinweis darauf, dass der ausnahmsweise verwendete Ausdruck der "Berufstätigkeit" nicht lediglich ein Synonym für "Erwerbstätigkeit" darstellt.”
“Zusammengefasst ist die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass es sich beim Parlamentsmandat der Beschwerdeführerin um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG handelt.”
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
“Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b). Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen. In den Materialien (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [BBl 2002 7522]) wird die Erwerbstätigkeit im Rahmen von Art. 16b EOG, der regelt, wer anspruchsberechtigt ist, jedoch explizit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschrieben (BBl 2002 7544). Zu aArt. 16d zweiter Satz EOG finden sich in den Materialien (BBl 2002 7546) keine anderweitigen Definitionen betreffend die Erwerbstätigkeit. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Art. 16d Abs. 3 EOG begrifflich enger gefasst sein soll als im AHV-rechtlichen Sinne.”
“In der Replik (vgl. S. 2 Ziff. 4) argumentiert die Beschwerdeführerin ausserdem (erstmals) dahingehend, sie habe ihr Parlamentsmandat während der Mutterschaftsphase insofern nie eingestellt, als sie durchgehend Entschädigungen erhalten habe. Eine Parlamentstätigkeit könne – abgesehen von einem Rücktritt vom Mandat, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe – per definitionem nicht eingestellt werden; infolgedessen könne die Parlamentstätigkeit auch nicht wiederaufgenommen werden. Es handle sich demnach im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre der Begriff der Wiederaufnahme i.S. dieser beiden Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) so zu verstehen, dass er auf ein politisches Mandat nicht anwendbar wäre, hätte das Bundesgericht diese Bestimmung bereits mit BGE 148 V 253 dahingehend ausgelegt und die damalige Beschwerde entsprechend gutgeheissen, was aber nicht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat eine solche Auslegung nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dahingehend auszulegen, dass parlamentarische Tätigkeiten davon erfasst sind (vgl. BGE 148 V 253 E. 7.1 S. 263).”
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Grundlage für die Ermittlung bildet das AHV-pflichtige Einkommen; der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Bemessung und das BSV stellt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf (vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG).
“Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG).”
Das Elterngeld ist eine einmalige finanzielle Unterstützung für Eltern, die nach Wegfall der Mutterschaftsentschädigung mit Einkommenseinbussen konfrontiert sind.
“Oltre al reddito da lavoro, sono considerate anche eventuali prestazioni sostitutive, quali l’indennità di disoccupazione e di insolvenza ai sensi della LADI, l’indennità per perdita di guadagno ai sensi della LAINF, della LAM e dell’assicurazione malattie. Il reddito considerato è quello percepito dopo 6 mesi dalla nascita del figlio o dell’accoglimento dell’adottando; ciò consente di considerare le scelte lavorative dei genitori che dopo l’evento decidono di ridurre il loro grado d’occupazione per dedicarsi al figlio. Massimale di sostanza Il diritto alla prestazione non è dato se la sostanza netta supera 400'000 di franchi al momento dell’accertamento del massimale di reddito. (…)” Dal citato Messaggio emerge dunque che l’assegno parentale è un sostengo economico, nella forma di prestazione unica, assegnato ai genitori dopo la nascita di un figlio e che sono confrontati con una diminuzione di reddito quando la madre ha esaurito il diritto alle indennità per maternità (di 14 settimane, precisamente 98 giorni, secondo l’art. 16d LIPG).”
Nach den Materialien (vgl. parlamentarischen Bericht) führt die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, auch wenn sie nur teilweise erfolgt, zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung.
“Mit dem klaren Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG lässt sich ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht begründen. Auch fehlen Hinweise in den Materialien darauf, dass der Gesetzgeber ein solches gewollt hätte. So hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates im Bericht vom 3. Oktober 2002 zu aArt. 16d zweiter Satz festgehalten, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit immer zur Beendigung des Anspruchs führe, auch wenn die Arbeit nur teilweise wieder aufgenommen werde. Eine solche Lösung trage dazu bei, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub von der Mutter auch voll ausgeschöpft werde (BBl 2002 7546). Der Mutterschaftsurlaub solle nicht nur zur Erholung der Mutter von Schwangerschaft und Niederkunft dienen, sondern ihr auch die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern (BBl 2002 7545). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2002 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 (Parlamentarische Initiative, Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [Triponez Pierre], Ziff.”
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