Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder für den bezogenen Urlaub. Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.
Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16k Absätze 3 und 4 sinngemäss.
Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a–d sinngemäss.
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