ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG1obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG2sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs3.