Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Informationssysteme oder Register übernommen:
aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuches1;
aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20152über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;
aus dem Unternehmensidentifikationsregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20103über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes sowie aus dem Informationssystem Administration für Dienstleistungen nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels (Art. 12–17) und des 3. Abschnitts des 3. Kapitels (Art. 84–89) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20084über militärische und andere Informationssysteme im VBS;
aus dem Informationssystem nach Artikel 80 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19955;
aus dem Versichertenregister nach Artikel 49d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
aus dem Familienzulagenregister nach den Bestimmungen des 3a . Kapitels (Art. 21a –21e ) des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20067.
Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt die Daten aus dem Informationssystem den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt.
Der Bundesrat regelt:
die Verantwortung für den Datenschutz;
die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;
die Aufbewahrungsdauer;
den Zugriff auf die Daten;
die Zusammenarbeit unter den Nutzerinnen und Nutzern;