Für die Erstellung neuer Anlagen und die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels eine gleitende Marktprämie in Anspruch genommen werden; diese Bestimmung gilt für die folgenden Anlagen:
neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 MW;
erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Wasserkraftanlagen, wenn diese nach der Erweiterung oder Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen;
Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 150 kW;
Windenergieanlagen;
Biomasseanlagen.
Als neue Anlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 in Betrieb genommen werden.
Kein Anspruch auf eine gleitende Marktprämie besteht für:
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen;
Wasserkraftanlagen, die überwiegend dem Umwälzbetrieb dienen; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.
Für Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen (Abs. 1 Bst. a und b) gilt Artikel 26 Absätze 4 und 5.
Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere:
das Antragsverfahren;
die Vergütungsdauer;
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen für Biomasseanlagen;
das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf die gleitende Marktprämie;
den Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie;
die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
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