Betreiber von Anlagen, die sowohl Anspruch auf die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie als auch auf einen Investitionsbeitrag haben, können wählen, welchen Anspruch sie geltend machen wollen.
Entscheiden sie sich für die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie, so stehen die bereits in Anspruch genommenen Investitionsbeiträge (Art. 24) dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.
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