Der Vergütungssatz orientiert sich an den Gestehungskosten, die bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblich und angemessen sind.
Für einzelne Technologien oder Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientiert. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
Für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmen Leistung kann der Vergütungssatz mittels Auktionen festgesetzt werden. Für verschiedene Kategorien können je separate Auktionen durchgeführt werden.
Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
die Festsetzung der Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
die Vergütungssätze für Technologien oder Anlagetypen, die sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren;
Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 4, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am System der gleitenden Marktprämie teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Anlage oder Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
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