Für den Verkauf der Elektrizität im System der gleitenden Marktprämie gilt Artikel 21 Absätze 1–4 sinngemäss.
Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.
In den Monaten Dezember bis März kann der Betreiber 10 bis 40 Prozent des übersteigenden Teils einbehalten. Der Bundesrat setzt den dem Betreiber zustehenden Teil fest.
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