831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG gelten als noch nicht beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn:
vor Abschluss der Massnahme bereits eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG zugesprochen worden ist; oder
eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG absehbar ist und das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht ausgeschöpft ist.
Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen.
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