Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:
- berufliche Erstausbildung : erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht;
- Schulfähigkeit : Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;
- Erwerbsfähigkeit : Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.