831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abisAbsatz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalverleihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vorsehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person.
Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18abisAbsatz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Massnahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abisAbsatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag:
für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 18abisAbsatz 3 Buchstabe b IVG besteht längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe dieser Entschädigung wird frühestens nach diesem Zeitpunkt abgerechnet.
Die IV-Stelle entscheidet über die erforderliche Dauer der Massnahme. Diese dauert jedoch längstens ein Jahr.
Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt an den Personalverleiher.
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