831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
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