831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
Der Bruttolohn nach Artikel 18b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen.
Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.
Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18b Absatz 1 IVG erreicht ist.
Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
1 Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522(EOG) hat; oder
infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). ↩