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Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (z. B. Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere), gelten als Kleinspiele und fallen in diesen Fällen nicht in den Anwendungsbereich des BGS; «kleine» Geschicklichkeitsspiele fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b). Unstritten ist, dass entsprechende Veranstaltungen Kleinspiele sind; umstritten ist hingegen, ob der interkantonalen Behörde im Kleinspielbereich eine Aufsichtsfunktion zusteht.
“zum Ganzen auch SCHERRER/BRÄGGER, Das neue Schweizer Geldspielgesetz und Update zu den Entwicklungen in Lichtenstein, in: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, 2/19, S. 116 ff., 118). Die Veranstalter von Geldspielen unterstehen ferner bestimmten Regeln zu ihrem Betrieb und zum Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen Gefahren, deren Einhaltung die zuständige Vollzugsbehörde überwacht (Art. 42 ff. und 71 ff. BGS; vgl. Botsch. BGS, BBl 2015 8409 ff.). In inhaltlicher Hinsicht unterscheidet das BGS - neben Spielbankenspielen - zwischen Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (vgl. Art. 3 lit. b-d BGS). Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden, gelten als Grossspiele (Art. 3 lit. e BGS). Umgekehrt handelt es sich bei Lotterien, Sportwetten und Pokerturnieren, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) um Kleinspiele (Art. 3 lit. f BGS; "kleine" Geschicklichkeitsspiele fallen nicht in den Anwendungsbereich des BGS, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b BGS; zum Ganzen: Botsch. BGS, BBl 2015 8437). Vorliegend ist unstrittig, dass es sich bei der am Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens stehenden Veranstaltung - dem jährlichen Schweinerennen an der A.________ - um ein Kleinspiel handelt. Umstritten ist vielmehr, inwiefern der interkantonalen Behörde auch im Kleinspielbereich eine Aufsichtsfunktion zukommt.”
Nach den zitierten Entscheiden überwacht die Vorinstanz die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Spielbanken. Dazu gehört ausdrücklich die Kontrolle der Umsetzung des Sicherheits- und des Sozialkonzepts sowie der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei.
“Die Beschwerdeführerin untersteht als Betreiberin einer Spielbank dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 ff. BGS) und dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0; vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. e GwG und Art. 67 Abs. 1 BGS). Das Geldspielgesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge (Art. 1 Abs. 1 BGS). Es bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen (Art. 2 Bst. a BGS). Dazu zählen insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei (Botschaft des Bundesrates zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 [nachfolgend: Botschaft BGS], BBl 2015 8387, 8435). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGS beaufsichtigt die Vorinstanz die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschliesslich der Umsetzung des Sicherheits- und des Sozialkonzepts (Art. 97 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) und der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Art. 97 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGS). Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Konzession, wird sie mit einem Betrag von bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet (Art. 100 Abs. 1 BGS). Verstösse werden vom Sekretariat der Vorinstanz untersucht und von der Vorinstanz beurteilt (Art.”
“Die Beschwerdeführerin untersteht als Betreiberin einer Spielbank dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 ff. BGS) und dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0; vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. e GwG und Art. 67 Abs. 1 BGS). Das Geldspielgesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge (Art. 1 Abs. 1 BGS). Es bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen (Art. 2 Bst. a BGS). Dazu zählen insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei (Botschaft des Bundesrates zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 [nachfolgend: Botschaft BGS], BBl 2015 8387, 8435). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGS beaufsichtigt die Vorinstanz die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschliesslich der Umsetzung des Sicherheits- und des Sozialkonzepts (Art. 97 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) und der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Art. 97 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGS). Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Konzession, wird sie mit einem Betrag von bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet (Art. 100 Abs. 1 BGS). Verstösse werden vom Sekretariat der Vorinstanz untersucht und von der Vorinstanz beurteilt (Art.”
Der Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 1 BGS umfasst grundsätzlich Geldspiele im Sinne solcher Angebote, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein sonstiger geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Das BGS hat die bisherigen Regelungen des SBG und die dort vorgesehenen Spielkategorien weitgehend übernommen; dabei wurden einzelne Präzisierungen und Änderungen vorgenommen.
“Rechtliche Grundlagen zu den Strafbestimmungen des BGS Die meisten Handlungen, die durch das SBG unter Strafe gestellt waren, wurden in das neue BGS übernommen (Art. 130 ff. BGS, vgl. Botschaft zum BGS, a.a.O., 8496 Ziff. 2.10). So fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, in den Geltungsbereich des BGS (Art. 1 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 3 Bst. a BGS). Auch die Spielkategorien innerhalb der Geldspiele wurden weitgehend − unter Vornahme einiger Präzisierungen und Änderungen − übernommen (vgl. Art. 3 BGS und Art. 3 SBG; Botschaft zum BGS, a.a.O., 8406 f.). Im Gegensatz zum SBG (vgl. E. III.15.1.1 oben) enthält das BGS jedoch keine Bestimmung, welche die Missachtung der Vorführpflicht für alle Anbieter unter Strafe stellt (vgl. Botschaft zum BGS, a.a.O., 8496 und 8503 f. Ziff. 2.10; Achermann/Frank in Frank/Markwalder/Eicker/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 3. Auflage, Basel 2020 [nachfolgend BSK VStrR-Bearbeiter], N. 18 Fn. 33 zu Art. 2 VStrR mit Hinweis; Vischer, Neues Geldspielgesetz – Erste Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis, in: forumpoenale 3/2021, S. 214 ff., S. 251). Dies hält auch das Bundesgericht im Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 unter E”
“Mit dem neuen Geldspielgesetz (BGS) werden die meisten Handlungen, die bisher durch das SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen (Art. 130 ff. BGS; vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015, S. 8387- 8534, S. 8496). So fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung ei- nes geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldge- winn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, in den Geltungsbereich des BGS (Art. 1 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 3 lit. a BGS). Auch die Spielkategorien in- nerhalb der Geldspiele sind weitgehend gleich wie in der bisherigen Regelung im SBG, auch wenn einige Präzisierungen und Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 3 BGS i.V.m. Art. 3 SBG; Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8406 f.).”
Eine zentrale Neuerung des 2019 in Kraft getretenen Geldspielgesetzes war die Aufhebung des Verbots, Spielbankenspiele online anzubieten. Aufgrund dieser Ausweitung sieht das Gesetz für Online‑Angebote spezifische Schutz‑ und Kontrollvorschriften vor und enthält Massnahmen zum Schutz vor exzessivem Spiel.
“In Umsetzung von Art. 106 der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (BV, SR 101) regelt das am 1. Januar 2019 bzw. 1. Juli 2019 (Art. 86-93) in Kraft getretene Geldspielgesetz die Zulässigkeit und die Durchführung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht und die Verwendung von deren Ertrag (Art. 1 Abs. 1 BGS; Botschaft BGS, BBl 2015 8388; nach Ergreifung des Referendums fand die Volksabstimmung am 10. Juni 2018 statt; vgl. E. 6.4.2 hiernach). Das Geldspielgesetz löste das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2006 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab und führte diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen, um eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu bewirken. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll es dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (Botschaft BGS, BBl 2015 8388). Eine der wichtigsten Neuerungen war die Aufhebung des Verbots, Spielbankenspiele online durchzuführen. Da diese Ausweitung neue Herausforderungen für den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit sich brachte, wurden verschiedene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vorgesehen (vgl.”
“In Umsetzung von Art. 106 BV regelt das am 1. Januar 2019 beziehungsweise 1. Juli 2019 (Art. 86—93) in Kraft getretene BGS die Zulässigkeit und die Durchführung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht und die Verwendung von deren Ertrag (Art. 1 Abs. 1 BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 8387; nach Ergreifung des Referendums fand die Volksabstimmung am 10. Juni 2018 statt; vgl. E. 7.4.2 hiernach). Das Geldspielgesetz löste das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab und führte diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen, um eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu bewirken. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll es dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (BBl 2015 8387, 8388). Eine der wichtigsten Neuerungen war die Aufhebung des Verbots, Spielbankenspiele online durchzuführen. Da diese Ausweitung neue Herausforderungen für den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit sich brachte, wurden verschiedene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vorgesehen (vgl.”