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Art. 86 Abs. 1 BGS verpflichtet zur Sperrung des Zugangs zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für Angebote, deren Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland haben oder ihn verschleiern, sofern die betreffenden Geldspiele von der Schweiz aus tatsächlich gespielt bzw. zugänglich sind.
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Im vorliegenden Fall wurden auf die Sperrliste gesetzt diejenigen Anbieter, die in der Schweiz nicht bewilligte Online‑Geldspielangebote betrieben und deren Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hatten oder diesen verschleierten. Die Vorinstanz hat der betroffenen Beschwerdeführerin gestützt auf ein Schreiben vom 25. Juli 2019 per E‑Mail mitgeteilt, dass ihre Webseiten als nicht bewilligte Angebote angesehen würden und sie bei Nichtbehebung innerhalb von zehn Tagen auf die Sperrliste genommen würden.
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung bzw. Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: "Restriction of acess to unauthorized gambling offers in Switzerland" übermittelt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Webseiten in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würden. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
Die Gespa führt und aktualisiert die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online‑Grossspiele; sie setzt darüber die Fernmeldedienstanbieterinnen in Kenntnis.
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
Aus systematischer Sicht ist eine wirksame Sperrung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online‑Geldspielen gefordert. Dementsprechend sind an die «geeigneten technischen Massnahmen» hohe Anforderungen zu stellen, damit der Zugang zu solchen unbewilligten Angeboten wirksam unterbunden werden kann.
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
Die Rechtsprechung sieht die Zugangssperre gemäss Art. 86 BGS als verfassungsrechtlich tragbar an. Sie dient dem durch Art. 106 BV gestützten Schutz des Geldspielmonopols und dem öffentlichen Interesse, und mögliche Nachteile für Betroffene (z. B. zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden) begründen nicht bereits die Verfassungswidrigkeit der Sperre.
“Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie Art. 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann.”
Der digitale oder neuartige Charakter eines Angebots schliesst nicht aus, dass es ein Geldspiel i.S.v. Art. 3 BGS sein kann. Entsprechend kann der Zugang zu einem solchen Angebot nach Art. 86 Abs. 1 BGS gesperrt werden, soweit die Sperrmassnahme verhältnismässig ist.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGS werden auf die Sperrliste Domains gesetzt, wenn nicht bewilligte Online‑Geldspiele angeboten werden und die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland haben oder diesen verschleiern. Die Vorinstanz verweist zudem auf ein per E‑Mail vom 25. Juli 2019 versandtes Informationsschreiben, mit dem die Beschwerdeführerin auf das nicht bewilligte Angebot hingewiesen und binnen zehn Tagen zur Unterbindung aufgefordert wurde; die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, die E‑Mail nicht erhalten zu haben.
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung bzw. Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: "Restriction of acess to unauthorized gambling offers in Switzerland" übermittelt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 4). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Webseite in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würde. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung beziehungsweise Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: " Restriction of access to unauthorized gambling offers in Switzerland " übermittelt ([...]). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Website in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würde. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa; vormals Comlot) führen und aktualisieren je eine Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte, aus dem Ausland zugängliche Online-Spielangebote. Die Sperrlisten und deren Aktualisierungen werden mittels eines Verweises im Bundesblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel " Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten " ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [bis 31. Dezember 2020 Lotterie- und Wettkommission, Comlot]; vgl. < www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre >, abgerufen am 18.11.2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art.”
Die ESBK und die interkantonale Behörde (Gespa) führen je eine Sperrliste für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angebote; diese Listen sind zu koordinieren und regelmässig zu aktualisieren.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
Die technische Umsetzung der Zugangssperre erfolgt durch die Fernmeldedienstanbieterinnen; die ESBK bzw. die interkantonale Behörde (Gespa) führen, koordinieren und aktualisieren die jeweiligen Sperrlisten.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
Die ESBK und die interkantonale Behörde führen jeweils eine eigene Sperrliste für die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sperrenden Angebote; diese Listen sind zu koordinieren und regelmässig zu aktualisieren.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.”
Aus systematischer Sicht sind technisch wirksame Sperren verlangt; Art. 87 Abs. 2 BGS verlangt, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten mit geeigneten technischen Massnahmen zu unterbinden. Daraus folgt, dass an die Wirksamkeit dieser technischen Massnahmen hohe Anforderungen gestellt werden sollen, damit der Zugang zu unbewilligten Online‑Spielen tatsächlich unterbunden wird.
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (BBl 2015 8387, 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium " geeignete technische Massnahmen " hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
Art. 86 Abs. 2 BGS umfasst nach der Rechtsprechung auch die Sperrung des mit einer beanstandeten Webseite verbundenen E‑Mail‑Verkehrs, jedoch nur soweit dieser in Zusammenhang mit dem unbewilligten Spielangebot steht bzw. zu dessen Realisierung oder Abwicklung dient (beispielsweise Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen").
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Webseite verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser - wie teilweise hier - mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.; vgl. die Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.4 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/ STALDER, a.a.O., Ziff. 4 S. 371 ff.; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 S. 16 ff.): Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/STALDER, a.a.O., Ziff. 4 [S. 371 ff.]; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 ff.]) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser - wie hier - mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/STALDER, a.a.O., Ziff. 4 [S. 371 ff.]; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 ff.]) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
Nach Art. 86 Abs. 4 BGS richtet sich die Pflicht zur Sperrung der in den Sperrlisten aufgeführten Spielangebote an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Betreiber öffentlich nutzbarer Nameserver- bzw. DNS‑Dienste werden im Gesetzestext nicht genannt. Die Vorinstanz stellte ausserdem fest, dass eine Prüfung einer allfälligen eigenen gesetzlichen Grundlage für solche DNS‑Dienste im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei.
“Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung aus, sie habe vom BAKOM eine Liste aller gemäss Art. 4 Abs. 1 FMG registrierter FDA, die einen Internetzugang anbieten, erhalten. Diese seien in der Folge über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung informiert worden. B._______ habe sich dabei nicht auf der Liste befunden. Gemäss Art. 86 Abs. 4 BGS richtet sich die Verpflichtung, den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind, einzig an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Nicht erwähnt sind die Betreiber von Nameserver-Diensten wie B.______, die zwar DNS-Dienste öffentlich nutzbar machen, aber selbst nicht auf das Anbieten von Internetzugängen fokussiert sind. Die Frage einer allfälligen gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf diese DNS-Dienste braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin, unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.”
“Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung aus, sie habe vom BAKOM eine Liste aller gemäss Art. 4 Abs. 1 FMG registrierter FDA, die einen Internetzugang anbieten, erhalten. Diese seien in der Folge über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung informiert worden. B._______ habe sich dabei nicht auf der Liste befunden. Gemäss Art. 86 Abs. 4 BGS richtet sich die Verpflichtung, den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind, einzig an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Nicht erwähnt sind die Betreiber von Nameserver-Diensten wie B.______, die zwar DNS-Dienste öffentlich nutzbar machen, aber selbst nicht auf das Anbieten von Internetzugängen fokussiert sind. Die Frage einer allfälligen gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf diese DNS-Dienste braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin, unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.”
Art. 86 Abs. 2 BGS richtet sich allein gegen Angebote von Veranstalterinnen mit Sitz im Ausland oder verschleierter Identität. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass weder das Geldspielgesetz noch die Verordnung festlegen, welche konkreten "geeigneten technischen Massnahmen" als Unterbindung des Zugangs in der Schweiz genügen; insb. bleibt offen, ob Geoblocking schweizerischer IP‑Adressen darunter fällt.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat im konkreten Fall die Vereinbarkeit von Art. 86 ff. BGS mit einschlägigen Verfassungsrechten nicht beanstandet und die in Art. 86 vorgesehene Zugangssperre als durchsetzbares Mittel im Interesse des Geldspielregimes gewertet. Veranstalterinnen steht – wie in der Quelle ausgeführt – ein schriftliches Einspracherecht gegenüber der verfügenden Behörde innert 30 Tagen zu (Art. 87 Abs. 2 BGS).
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
Unklar ist, ob Geoblocking als «geeignete technische Massnahme» im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGS gilt. Der Wortlaut von Gesetz und Verordnung beantwortet nicht, ob etwa Sperren auf Grundlage schweizerischer IP‑Adressen als geeignete technische Massnahme ausreichen.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Zugangssperren nach Art. 86 BGS beruhen grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. die Rechtsprechung des BVGer).
“Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass Zugangssperren grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 86 BGS).”
“Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass Zugangssperren grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 86 BGS).”
Art. 86 Abs. 2 BGS sieht vor, dass der Zugang zu Online-Geldspielen gesperrt wird, wenn deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder diesen verschleiern und die Angebote von der Schweiz aus zugänglich sind. Als zugänglich gelten nach den Quellen Spiele, die von Spielerinnen und Spielern in der Schweiz tatsächlich gespielt werden können.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Die Gespa führt und aktualisiert im Bereich ihrer Zuständigkeit die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online‑Grossspiele. Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über diese Liste in Kenntnis. Die Anbieterinnen bestimmen die konkrete Sperrmethode im Einvernehmen mit der Gespa unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips.
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
Die Vorinstanz hat den Auftrag, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten online durchgeführten Geldspielen in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den FDA zu sperren (Art. 86 Abs. 1 und 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
Die ESBK und die Gespa führen jeweils eine Sperrliste für die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sperrenden Spielangebote. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu Spielangeboten, die auf einer dieser Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art.”
Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den auf den Sperrlisten der ESBK und der Gespa aufgeführten Spielangeboten (Art. 86 Abs. 4 BGS).
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
Sind die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 1–2 BGS erfüllt (insbesondere Bewilligungsfehlung und Veranstalter mit Sitz im Ausland oder Sitzverschleierung), setzen ESBK und die interkantonale Behörde das Angebot auf die Sperrliste (Art. 86 Abs. 3) und haben die Fernmeldedienstanbieter den Zugang zu sperren (Art. 86 Abs. 4 BGS).
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sperrenden Spielangebote. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
Die Vorinstanz hat den Auftrag, die in der Schweiz nicht bewilligten online durchgeführten Geldspielangebote in Zusammenarbeit mit den föderalen und kantonalen zuständigen Behörden zu sperren.
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den FDA zu sperren (Art. 86 Abs. 1 und 4 BGS).”
Die Sperrlisten werden von der Vorinstanz bzw. der Comlot/ESBK geführt und publiziert; die Fernmeldedienstanbieterinnen werden mittels eines einfachen gesicherten Verfahrens informiert und setzen die Sperrungen in der Regel innert höchstens fünf Arbeitstagen um. Betroffene Veranstalterinnen können ab Veröffentlichung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben und insbesondere geltend machen, sie hätten das Angebot aufgehoben oder den Zugang in der Schweiz technisch unterbunden; gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Sperrverfügung bestehen.
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn sie die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht als unverhältnismässig ansehen (Art.”
Der digitale Charakter eines Angebots schliesst seine Qualifikation als Geldspiel nicht aus. Auch neuartige Online‑Spiele können unter Art. 86 Abs. 1 BGS vom Zugang her gesperrt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Massnahme.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
Ob Geoblocking als "geeignete technische Massnahme" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gilt, ist nach Gesetzeswortlaut unklar und muss im konkreten Verfahren geklärt werden.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Die Vorinstanz (ESBK) und die interkantonale Behörde (Comlot/Gespa) führen, koordinieren und aktualisieren je eine Sperrliste für die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sperrenden Angebote. Sie verweisen auf ihren Websites wechselseitig auf die Sperrliste der anderen Behörde.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.”
Als «zugänglich» gelten nach Art. 86 Abs. 2 BGS diejenigen Spiele, die von Spielerinnen und Spielern in der Schweiz tatsächlich gespielt werden können. Es ist demnach auf die praktische Spielbarkeit aus der Schweiz abzustellen.
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Die ESBK und die interkantonale Behörde (Gespa) führen, koordinieren und aktualisieren jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich geführten Sperrlisten. Auf Grundlage dieser Sperrlisten haben die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den dort aufgeführten Spielangeboten zu sperren.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie Art. 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
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