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Das Bundesgericht hat wiederholt geprüft, ob Bestimmungen des BGS gegenüber solchen des SBG als das mildere Recht zu qualifizieren sind; dabei werden in der Rechtsprechung u.a. BGE 147 IV 471 und Urteil 6B_928/2020 genannt.
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bestimmungen des BGS im Verhältnis zum SBG als das mildere Recht zu qualifizieren sind (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5 zu Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3 zu Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Bisher nicht geäussert hat es sich zur Frage, ob Art. 130 Abs. 1 BGS im Verhältnis zu Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 SBG als das mildere Recht zu qualifizieren ist.”
Polizeiliche Beobachtungen, die auf zumindest nächtlichen, regen Betrieb hinweisen, zusammen mit dem Vorhandensein hoher Bargeldbeträge bei anwesenden Personen, können als konkrete Anhaltspunkte gewertet werden, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS begründen.
“die Infrastruktur zur Verfügung. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. März 2020 durch die Kantonspolizei Zürich gab A. an, er sei Geschäftsführer der B. GmbH. Es treffe zu, dass im Lokal resp. im Verein C., in dem er Mitglied sei, Poker gespielt werde (act. 1.6). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2021 fiel im Zuge von Ermittlungen im Spezialgewerbe die Publikation des mutmasslich wieder aufgenommenen Betriebs des Vereins C., welcher innerhalb der Bar B. GmbH domiziliert sei, auf. Einer polizeilichen Beobachtung vom 21. April 2021 sowie 23. April 2021 zufolge sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.7). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.9) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (Gesuchsgegner: Fr. 280.--; D.: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Damit liegen ohne Weiteres genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Umstand, dass er einzig und allein für die Gastwirtschaft verantwortlich gewesen sein, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften. Wie es sich im Übrigen mit der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen der anwesenden Spieler verhält, kann – da auch ohne sie ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist – offengelassen werden.”
Zur Bestimmung des milderen Rechts sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. die in Betracht fallenden Sanktionen einander gegenüberzustellen. In diesem Vergleich kann eine bedingte Geldstrafe als mildere Sanktion gelten gegenüber einer unbedingten Busse.
“Was sodann das dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten betrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner damit sowohl den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als auch jenen von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt hat. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin indes, wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegner sei bei einer Beurteilung nach dem Geldspielgesetz mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, was nach der in BGE 134 IV 82 begründeten Rechtsprechung gegenüber einer unbedingten Busse stets die mildere Sanktion sei. So hat das Bundesgericht im kürzlich publizierten BGE 147 IV 471 die Grundsätze zur Bestimmung der "lex mitior" dargelegt (E. 4) und ausgeführt, aus BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 liesse sich nicht ableiten, dass eine Busse generell als schärfere Sanktion als eine bedingte Geldstrafe zu gelten habe (E. 5). Das genannte Bundesgerichtsurteil sei im Zusammenhang mit der Revision des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Sanktionenrechts ergangen. Der darin vorgenommene Vergleich von Geldstrafen und Bussen beziehe sich auf die Konstellation, in der die altrechtliche Busse, wo sie nicht bloss der Sanktionierung von Übertretungen diente, durch die Geldstrafe ersetzt wurde, respektive neu als Geldstrafe bezeichnet werden sollte.”
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das alte Recht (SBG) anstelle des neuen Rechts (BGS) zur Anwendung gebracht und damit gegen die "lex mitior"-Regel verstossen. Stehe wie vorliegend fest, dass die Strafbarkeit der den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Verhaltensweisen unter neuem Recht fortbestehe, seien die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS reiche der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, während Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Strafandrohung von Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- vorgesehen habe. Da sowohl Bussen (im Geldsummensystem) als auch Geldstrafen (im Tagessatzsystem) den Beschuldigten im Rechtsgut des Vermögens treffen würden, seien diese beiden Sanktionen qualitativ gleichwertig. Soweit wie vorliegend jedoch nach altem Recht eine unbedingte Busse (SBG) und nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe (BGS) auszusprechen sei, käme das neue Recht zur Anwendung, zumal eine bedingte Geldstrafe gegenüber einer unbedingten Busse gemäss der in BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 verankerten bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer die mildere Sanktion sei. Indem die Vorinstanz das Spielbankengesetz als das mildere Recht für anwendbar erkläre, verstosse sie gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und verletze Bundesrecht.”
“Somit ist festzuhalten, dass die Widerhandlungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS weiterhin unter Strafe gestellt wer- den. Ferner ist auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Widerhand- lungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nach neuem Recht ebenfalls unter Strafe gestellt sind. Sodann sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Er- mittlung des milderen Rechts die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen der betreffenden Straftatbestände einander gegenüberzustellen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, vgl. hievor Ziffer IV.3.1).”
Verneint die Vorinstanz die Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, kann dies zur Freisprache des Beschuldigten führen.
Art. 130 Abs. 1 BGS ist auf Taten anwendbar, die nach Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (1. Januar 2019) begangen wurden. Für vor diesem Datum begangene Taten kommen die Bestimmungen des früheren Spielbankengesetzes (SBG) in Betracht; werden solche Taten erst nach dem 1.1.2019 beurteilt, ist gegebenenfalls Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) zu prüfen.
“Am 1. Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
In den vorliegenden Entscheidungen zu Art. 130 Abs. 1 BGS wurden Geldstrafen verhängt und deren Vollzug bedingt aufgeschoben; es wurden Probezeiten (z. B. zwei bzw. drei Jahre) angeordnet.
“Sachverhalt A. Mittels Strafverfügung Nr. 62-2017-172/03/Zir (nachfolgend: Strafverfügung) vom 14. Oktober 2020 erklärte die B. (nachfolgend: B. A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS, SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 3'030.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 750.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die B. auf, setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und ordnete an, dass die Busse zu bezahlen sei. Ferner verfügte sie die Ein- tragung der Verurteilung im Strafregister. Die anteilsmässigen Kosten des Verfah- rens in der Höhe von CHF 10'276.00 auferlegte sie A. und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Vincent Augustin (nachfolgend: amtlicher Verteidiger), in der Höhe von CHF 7'606.15 der Schweize- rischen Eidgenossenschaft. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger die Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht. B. Am 28. Januar 2021 überwies die B. das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung gemäss Art.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit vollumfänglich zu bestätigen, womit – wie eingangs dargelegt – auch keine Neubeurteilung der von der Vo- rinstanz dafür ausgesprochene Strafe sowie deren Vollzugs zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit des vorsätzlichen Vergehens gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu sprechen, wofür er mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen ist, welche bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben ist. - 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
Bei Art. 130 Abs. 1 BGS sind die Begriffe weit auszulegen: „Durchführen“ umfasst nach der Botschaft alle Handlungen zur konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder zum Öffentlich‑Zugänglichmachen desselben, namentlich Verkaufs‑ und Vertriebshandlungen. „Organisieren“ bezeichnet den Aufbau der Struktur, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. „Zur Verfügung stellen“ umfasst u. a. das Bereitstellen von Räumlichkeiten, das Übernehmen des gesamten oder von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs sowie das Beschaffen von Einrichtungen.
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
Bei Verdacht, dass Spielbankenspiele ohne die erforderliche Konzession veranstaltet wurden oder dass technische Mittel hierzu zur Verfügung gestellt wurden, können Geldspielautomaten bzw. ähnliche Geräte zur Beweissicherung und mit Blick auf eine allfällige spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 130 Abs. 1 BGS).
“Die ESBK begründet die Beschlagnahme der drei sichergestellten Automaten damit, dass es sich um Geldspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspielen handle. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]) bzw. dass er, im Wissen um den Verwendungszweck, die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung gestellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe er gewerbsmässig gehandelt und sich gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS strafbar gemacht. Die sichergestellten Automaten seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen.”
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand des Art. 130 Abs. 1 BGS nach individueller Subsumtion verneint und den Beschuldigten freispricht.
Wiederholte Handlungen, die über einen längeren Zeitraum vorgenommen werden, können als von einem Gesamtvorsatz gedeckt angesehen werden. Liegt ein solcher Gesamtvorsatz vor, kann dadurch der unrechtmässige Zustand im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS über mehrere Monate unverändert aufrechterhalten werden.
“In Anbetracht dieser Umstände ist zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass er sich zu Beginn, als er die Bewirtschaftung des Lokals übernahm, wenn auch eher widerwillig dazu entschlossen hat, den Zugang zu den Sportwetten aufrechtzuerhalten bzw. diesen weiterhin anzubieten, immer wenn er das Lokal für seine Gäste öffnen würde. Genauso, wie er sich nicht jeden Morgen, wenn er das Lokal für seine Gäste aufschloss oder einen Gast bewirtete, aufs Neue entscheiden musste, ohne Bewilligung ein Gastrolokal zu betreiben, genauso musste er sich auch nicht jedes Mal, als er die drei PCs startete oder Wetteinsätze entgegennahm bzw. auf "B._____.com" freischaltete, aus Neue da- zu entschliessen, die mit dem Gastrobetrieb einhergehenden Zugänge zu den Sportwetten zur Verfügung zu stellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen, welche der Beschuldigte über den angeklagten Zeitraum vornahm, um den Zugang zu den Sportwetten zwecks erhöhter Frequentierung seines Gastrobetriebs aufrecht zu erhalten, von einem Gesamtvorsatz gedeckt waren, womit der unrechtmässige Zustand im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS über mehrere Monate unverändert aufrechterhalten wurde.”
Bei Haftprüfungen kann bereits ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einfacher Widerhandlungen nach Art. 130 Abs. 1 BGS genügen; dabei ist zu beachten, dass die Haftdauer die voraussichtliche Dauer der zu erwartenden Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen darf.
“Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.”
Fehlt es an einer Anklage hinsichtlich der in Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfassten Handlungen, oder umschreibt der angeklagte Sachverhalt die wesentlichen Tatbestandsmerkmale nach dem neuen Recht nicht hinreichend, entfällt die Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 BGS.
“c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
“Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschwerdeführers sowohl unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wie auch unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert (oben E. 1.3 und 1.5). Angeklagt ist indes allein das im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unterlassene Vorführen der Geräte (dazu Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.2). Anders als die meisten nach dem alten Spielbankengesetz strafbaren Handlungen ist das Unterlassen einer Vorführung nicht als Straftatbestand in das neue Gesetz (BGS) übernommen worden (Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Steht die im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
“Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschwerdeführers sowohl unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wie auch unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert (oben E. 1.3 und 1.5). Angeklagt ist indes allein das im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unterlassene Vorführen der Geräte (dazu Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.2). Anders als die meisten nach dem alten Spielbankengesetz strafbaren Handlungen ist das Unterlassen einer Vorführung nicht als Straftatbestand in das neue Gesetz (BGS) übernommen worden (Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Steht die im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
Die vorinstanzliche Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS kann übernommen werden, soweit der Beschwerdeführer diese nicht angreift. Die Vorinstanz hielt die Beweise für verwertbar. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Strafzumessung und zur Ersatzforderung und opponiert vor Bundesgericht nicht gegen die Einziehung.
“Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Freispruch mit der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise. Nach dem Gesagten sind die Beweise aber verwertbar. Die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS greift der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Wie bereits vor Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Strafzumessung und zur Ersatzforderung. Gegen die Einziehung der Vermögenswerte von insgesamt Fr. 7'340.-- opponiert er vor Bundesgericht auch nicht mehr. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.”
Die Anklageschrift muss die subjektive Komponente der Bandenmässigkeit – namentlich die Absicht, mit den Bandenmitgliedern künftig eine Vielzahl von Delikten zu begehen – hinreichend konkret darstellen. Fehlt eine derartige Darlegung, lässt die Anklageschrift nach der zitierten Rechtsprechung eine Verurteilung wegen bandenmässigen Handelns im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BGS nicht zu, weil dies das Anklageprinzip verletzen würde.
“Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die subjektiven Elemente der Banden- mässigkeit, mithin der Absicht, mit den Bandenmitgliedern inskünftig eine Vielzahl von Delikten zu begehen, bezieht sich die Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift doch einzig auf das Anbieten von Sportwetten ohne Bewilligung an sich. Zwar sind nach der Rechtsprechung an die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes in vielen Fällen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen (v.a. bei - 12 - "einfachen" Vorsatzdelikten; BGE 143 IV 63 E. 2.3). Nachdem das subjektive Element (Absicht gemeinsamer künftiger Deliktsbegehungen) der Bandenmässig- keit jedoch gerade ein entscheidendes Element darstellt, durch welches sich die- se von der mehrfachen "nur" mittäterschaftlichen Deliktsbegehung unterscheidet, genügt die vorliegende Anklageschrift, die auch keine generell abstrakte Wieder- gabe des Gesetzestextes bzw. nicht einmal einen Hinweis auf den qualifizierten Straftatbestand gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS enthält, den Anforderungen des An- klageprinzips jedenfalls nicht (vgl. zum Ganzen illustrativ Urteil des Bundesge- richts 6B_1145/2016 vom 7. April 2016 E. 1).”
Spielbankspiele sind nach den zitieren Entscheiden Geldspiele, die nur einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele (vgl. Art. 3 lit. g BGS).
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
Hohe bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Bargeldbeträge sowie vor Ort erhobene Zeugenaussagen können, soweit sie konkrete Anhaltspunkte für eine Tat und eine Beteiligung der Beschuldigten liefern, als Indizien für vorsätzliche Widerhandlungen nach Art. 130 Abs. 1 BGS angesehen werden und den Einsatz von Zwangsmassnahmen rechtfertigen.
“April 2021 sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.6). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.8) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (B.: Fr. 280.--; Gesuchsgegner: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 wurde I. von der Polizei – zunächst in Abwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.15). Dabei sagte er insbesondere aus, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy-Ins» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 9). Nach einer Pause sagte I. – nun in Anwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – insbesondere aus, er denke, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy‑Ins» zuständig gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass «A. [Vorname]» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 10). Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass es am hinreichenden Tatverdacht fehle, der für eine Entsiegelung nötig wäre, kann nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Umstand, I. habe seine Aussage zurückgezogen, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften.”
Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS stellt unter Strafe, wer vorsätzlich Spielbankenspiele oder Grossspiele ohne die dafür erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Die Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.
“En date du 1er janvier 2019 est entrée en vigueur la Loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent (LJAr; RS 935.51), qui a remplacé la Loi fédérale du 18 décembre 1998 sur les jeux de hasard et les maisons de jeu (aLMJ). Avec l'entrée en vigueur de la LJAr, les dispositions pénales en la matière ont été modifiées. L'art. 56 al. 1 aLMJ, soit l'ancien droit, prévoit que sera puni des arrêts ou d'une amende de 500 000 francs au plus celui qui aura organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a), ou encore qui aura installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'ont pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). Celui qui aura agi par négligence sera puni d'une amende de 250 000 francs au plus (al. 2). S'agissant du nouveau droit, l'art. 130 al. 1 LJAr dispose pour sa part qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires (let. a).”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Nach neuem Recht wird zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS).”
Für Taten, die vor dem 1. Januar 2019 begangen, aber nach diesem Datum beurteilt werden, ist Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) zu prüfen. Ob Art. 130 Abs. 2 BGS mildere Sanktionen als die früheren Bestimmungen (z.B. Art. 55 SBG) vorsieht, richtet sich nach der konkreten Strafzumessung; das tatsächlich anwendbare Recht wird danach bestimmt.
“Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
“Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
Nach den vorliegenden Haftakten besteht zurzeit ein dringender Tatverdacht nur hinsichtlich der nicht qualifizierten Tatvariante nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; eine qualifizierte Begehung ist im Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan oder belegt. Vor diesem Hintergrund ist die Haftdauer an die voraussichtliche Dauer der zu erwartenden Freiheits- oder Umwandlungsstrafe zu messen (Art. 57 Abs. 1 VStrR).
“Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.”
Eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist nur zulässig, wenn der vorgebrachte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsmerkmale des in Betracht gezogenen alternativen Delikts genügend umschreibt. Ergibt sich die mögliche Subsumtion erst aufgrund neurechtlicher Regelungen, so ist eine solche Umqualifikation ebenfalls nur zulässig, wenn das Gericht den Parteien dies vorgängig eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. Art. 344 StPO).
“Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich im Rahmen des Geldspielgesetzes zahlreiche Begriffe und auch der Wortlaut der Normen verändert hätten, wobei diese jedoch nach wie vor denselben Sinn verkörpern könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag die Argumentation im Rahmen der Strafverfügung nicht auf eine noch nicht existente Gesetzesnorm zugeschnitten sein. Jedoch ist eine andere rechtliche Würdigung nur dann zulässig, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. E. 3.3.3 oben), was vorliegend mangels einer unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu subsumierenden Tathandlung gerade nicht der Fall ist. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Würdigungsvorbehalt zugunsten der neurechtlichen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten worden und dem Beschwerdegegner sei die mögliche Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS von Anfang an bewusst gewesen, so verkennt sie, dass eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nur dann in Frage kommt, wenn das Gericht dies den Parteien vorab eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. Art. 344 StPO; vgl. E. 3.3.3 oben). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, "zum Zwecke des Betriebs", wie es in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG enthalten sei, umfasse noch nicht den eigentlichen Betrieb und sei in der neurechtlichen Bestimmung ebenso enthalten, da auch die Organisation von Spielbankenspielen unter Strafe gestellt würde. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Organisation auch altrechtlich bereits geregelt war; jedoch nicht in lit.”
“Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich im Rahmen des Geldspielgesetzes zahlreiche Begriffe und auch der Wortlaut der Normen verändert hätten, wobei diese jedoch nach wie vor denselben Sinn verkörpern könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag die Argumentation im Rahmen der Strafverfügung nicht auf eine noch nicht existente Gesetzesnorm zugeschnitten sein. Jedoch ist eine andere rechtliche Würdigung nur dann zulässig, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. E. 3.3.3 oben), was vorliegend mangels einer unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu subsumierenden Tathandlung gerade nicht der Fall ist. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Würdigungsvorbehalt zugunsten der neurechtlichen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten worden und dem Beschwerdegegner sei die mögliche Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS von Anfang an bewusst gewesen, so verkennt sie, dass eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nur dann in Frage kommt, wenn das Gericht dies den Parteien vorab eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. Art. 344 StPO; vgl. E. 3.3.3 oben). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, "zum Zwecke des Betriebs", wie es in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG enthalten sei, umfasse noch nicht den eigentlichen Betrieb und sei in der neurechtlichen Bestimmung ebenso enthalten, da auch die Organisation von Spielbankenspielen unter Strafe gestellt würde. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Organisation auch altrechtlich bereits geregelt war; jedoch nicht in lit. c des Art. 56 Abs. 1 SBG, sondern in lit. a.”
Glaubhafte, konkrete Indizien — hier: Zeugenaussagen (auch wenn teilweise zurückgenommen) in Verbindung mit bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen hohen Bargeldbeträgen — können einen Anfangsverdacht einer Beteiligung und damit Anlass für Ermittlungen nach Art. 130 Abs. 1 BGS begründen.
“April 2021 sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.6). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.8) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (B.: Fr. 280.--; Gesuchsgegner: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 wurde I. von der Polizei – zunächst in Abwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.15). Dabei sagte er insbesondere aus, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy-Ins» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 9). Nach einer Pause sagte I. – nun in Anwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – insbesondere aus, er denke, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy‑Ins» zuständig gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass «A. [Vorname]» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 10). Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass es am hinreichenden Tatverdacht fehle, der für eine Entsiegelung nötig wäre, kann nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Umstand, I. habe seine Aussage zurückgezogen, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften.”
Zum Begriff des Organisierens gehört unter anderem das Mieten und Herrichten von Lokalitäten; das Bereitstellen von Räumlichkeiten kann bereits als «zur Verfügung stellen» oder als Teil der Organisation eines Spielbankspiels qualifiziert werden.
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
Die ESBK subsumiert den angeklagten Tatbestand unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Nach den Quellen ist dieser Tatbestand neu als Vergehen ausgestaltet und wird damit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Zudem kommt eine Verbindungsbusse in Betracht, die die ESBK ebenfalls beantragt hat.
“Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig (Urk. 34 S. 37), die ESBK beantragt in ihrer Anschluss- berufung einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionen- rechts am 1. Januar 2007 fiel die Strafandrohung der Haft weg (Art. 333 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Die ESBK subsumiert den angeklagten Tatbe- stand im neuen Geldspielgesetz unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, welcher neu als Vergehen ausgestaltet ist und deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse möglich, was durch die ESBK auch beantragt wird (Urk. 49 S. 2).”
“Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig (Urk. 34 S. 37), die ESBK beantragt in ihrer Anschluss- berufung einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionen- rechts am 1. Januar 2007 fiel die Strafandrohung der Haft weg (Art. 333 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Die ESBK subsumiert den angeklagten Tatbe- stand im neuen Geldspielgesetz unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, welcher neu als Vergehen ausgestaltet ist und deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse möglich, was durch die ESBK auch beantragt wird (Urk. 49 S. 2).”
Bei Verdacht nach Art. 130 Abs. 1 BGS kann die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sichergestellten Mobilgeräte (und gegebenenfalls der zugehörigen Cloud‑Daten) angeordnet werden. In den angeführten Entscheiden wurde dabei ausdrücklich die Sicherstellung der Stromversorgung und die Abschirmung des Geräts gegen drahtlose Kommunikationsverbindungen angeordnet.
“BE.2024.21 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.21 (Nebenverfahren: BP.2024.103) Beschluss vom 21. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Schmutz, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2024 sichergestellten Gegenstände U52669, U63424 und U63425 aufgrund der Einsprache von A. versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.6); - die ESBK mit «Spiegelungsantrag und Entsiegelungsbegehren» vom 17. Oktober 2024 beantragte (act. 1): I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN) 1. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon U52669 (iPhone), dem Tablette U63425 (Apple iPad) sowie dem Laptop U63424 befindenden Daten sowie der Cloud-Daten zu erstellen. 2. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Tablette U63425 (Apple iPad) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen. 3. Die in Ziffer 1 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act. 1); - die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch der ESBK am 30. August 2022 die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten anordnete unter Sicherstellung der Stromversorgung und Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen (act.”
In der zitierten Rechtssache steht die mehrfache vorsätzliche Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen ohne erforderliche Konzession als Anklagevorwurf nach Art. 130 Abs. 1 BGS (lit. a).
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
Ein öffentliches Angebot von Poker/Geldspielen in Gastgewerberäumlichkeiten kann Anlass zu Ermittlungen und zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 130 Abs. 1 BGS geben. Die vorliegende Entscheidung dokumentiert, dass dies zur Anzeige an die ESBK, zur Anordnung einer Hausdurchsuchung und zur Sicherstellung von Gegenständen (z. B. Mobiltelefon) im Verwaltungsstrafverfahren führen kann.
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
Das Bereitstellen unbewilligter Glücksspiele kann bereits dann den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 BGS erfüllen, wenn in einem öffentlichen Lokal internetverbundene Rechner bzw. Geräte zur Nutzung einer Wett- bzw. Spielplattform angeboten werden. Die Rechtsprechung konkretisiert dies an Fällen, in denen zumindest drei angeschlossene Rechner bzw. das Anbieten von Glücksspielgeräten ohne die erforderliche Bewilligung festgestellt wurden.
“_____ den Besuchern über zumindest drei mit dem Internet verbundene Rechner Zugang zur Sportwetten- Plattform "B._____.com" angeboten, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dabei hatten die Besucher dem Beschuldigten jeweils die Beträge (zwischen Fr. 10.– bis Fr. 100.–) in bar übergeben, woraufhin dieser dann über einen Master-Account auf der gewünschten Wettplattform ein Benutzerkonto und einen bestimmten Spielbetrag freigeschaltet hat, so dass die Besucher in der Fol- ge über einen der Rechner selbständig hätten Wetten platzieren können. Dies tat - 8 - der Beschuldigte, um die Frequentierung des von ihm betriebenen Lokals zu er- höhen, wobei er sporadisch Einnahmen aus den Wetteinsätzen jeweils an unbe- kannte Dritte ablieferte (Urk. 22 S. 4). 2. Dass der Beschuldigte damit den angeklagten Grundtatbestand des Zurver- fügungstellens von Grossspielen ohne die notwendige Bewilligung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllte, ist unbestritten und wird auch vom Beschuldig- ten anerkannt. Zu prüfen ist dagegen, ob darüber hinaus auch der qualifizierte Tatbestand der Bandenmässigkeit erfüllt ist. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten – wie bereits erwähnt – als (einfaches) Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von 130 Abs. 1 lit. a BGS qualifiziert (Urk. 66 S. 8 ff.). Wenngleich sich in objektiver Hinsicht ge- wisse Anhaltspunkte dafür finden liessen, dass die Zusammenarbeit des Be- schuldigten mit Drittpersonen eine "gewisse Struktur" aufwies (Urk. 66 S. 12), sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellbar, dass der Beschuldigte den Willen ge- habt habe, Teil einer Bande zu sein bzw. mit dieser inskünftig mehrere gleichge- lagerte Delikte zu begehen, womit der subjektive Tatbestand der bandenmässi- gen Tatbegehung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BGS nicht erfüllt sei (Urk. 66 S. 13 f.). 2.2. Die Berufungsklägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte anerkanntermassen einem gewissen "G.”
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
Der in Art. 130 Abs. 2 BGS verwendete Begriff «gewerbsmässig» entspricht dem strafrechtlichen Begriff und dient der Abgrenzung der schwereren Tatformen, die nach Absatz 2 mit einer höheren Strafandrohung zu belegen sind.
“Zwischen den Parteien umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verhalten auch die qualifizierten Formen der Tatbegehung nach Art. 55 Abs. 2 SBG (Strafdrohung «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr», allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu 2 Millionen Franken «in schweren Fällen») bzw. nach Art. 130 Abs. 2 BGS (Strafdrohung «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» bei gewerbs- oder bandenmässiger Tatbegehung) erfüllen könnte (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 3-5). In Art. 130 Abs. 2 BGS geht es darum, die schweren Fälle zu definieren, die mit einer härteren Strafe geahndet werden. Der dabei verwendete Begriff «gewerbsmässig» entspricht jenem des Strafrechts (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz [BBl 2015 8387, 8499]). Diese Passage in den Materialien zum neuen BGS lässt vermuten, dass mit der Wendung «in schweren Fällen» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG ebenfalls bereits die gewerbs- oder bandenmässige Tatbegehung (mit-)gemeint war.”
Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung am 1. Januar 2019 wurde der Strafrahmen gegenüber dem früheren Recht verschärft: War nach dem alten Recht (aLMJ/Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 55 SBG) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Busse vorgesehen, droht nach Art. 130 Abs. 1 BGS neu eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
“Am 1. Januar 2019 ist das SBG durch das BGS ersetzt worden. Mit Inkrafttreten des BGS haben sich unter anderem die Strafbestimmungen geändert. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig anbietet. Nach neuem Recht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS).”
“En date du 1er janvier 2019 est entrée en vigueur la Loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent (LJAr; RS 935.51), qui a remplacé la Loi fédérale du 18 décembre 1998 sur les jeux de hasard et les maisons de jeu (aLMJ). Avec l'entrée en vigueur de la LJAr, les dispositions pénales en la matière ont été modifiées. L'art. 56 al. 1 aLMJ, soit l'ancien droit, prévoit que sera puni des arrêts ou d'une amende de 500 000 francs au plus celui qui aura organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a), ou encore qui aura installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'ont pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). Celui qui aura agi par négligence sera puni d'une amende de 250 000 francs au plus (al. 2). S'agissant du nouveau droit, l'art. 130 al. 1 LJAr dispose pour sa part qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires (let. a).”
“S. 3 f. und die bei der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten). Der entsprechend formulierte Tatverdacht wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch vom Beschwerdegegner selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 11 S. 3; ebenso act. 5 Rz. 16 ff.). Der diesbezügliche Tatbestand wurde vom zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG mit «Gefängnis (bzw. Freiheitsstrafe; vgl. hierzu Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB) bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken» bedroht. Im nunmehr geltenden Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS beträgt die angedrohte Sanktion «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe».”
Die Rechtsprechung erwägt, dass bei mehrfachen Wiederholungen und nicht-bagatellartigen Verstössen sowie bei einschlägiger Vorstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 130 Abs. 1 BGS in Betracht kommen kann; ob dies im Einzelfall tatsächlich zutrifft, hängt jedoch von den konkreten Umständen und der Beweislage ab.
“Dem erwähnten Urteil kann sodann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer immer noch sehr gute Kontakte in die Türkei hat und dort in den letzten Jahren verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Zudem hat er angegeben, er habe ohnehin vorgehabt, in absehbarer Zeit wieder in die Türkei, wo er Verwandte und Bekannte habe, zurückzukehren (vgl. Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.5.2). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, seine familiäre Bindung sowie seine berufliche und finanzielle Situation liessen den Schluss zu, er werde "nie und nimmer" in die Türkei zurückkehren, überzeugt nach dem Gesagten jedenfalls nicht. Im vorliegenden Verfahren ist offen, mit welcher konkreten Strafe der Beschwerdeführer zu rechnen hat. Die ESBK hat noch keine Anklage erhoben und hinsichtlich der von ihr beantragten Sanktion keine Angaben gemacht. Gemäss dem aufgrund des Deliktzeitraums zwischen 2015 - 2020 mutmasslich zur Anwendung kommenden Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG droht ihm Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu einer Million Franken bzw. nach Art. 130 Abs. 1 BGS Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (vgl. zur "lex mitior" E. 5.1 hiervor). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne vorliegend durchaus eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommen, da der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und ihm zudem mehrfach wiederholte Verstösse gegen die Spielbankengesetzgebung vorgeworfen würden. Bei den ihm zur Last gelegten Taten handle es sich nicht um eine Bagatellsache. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die ESBK habe nicht ansatzweise den deliktischen Betrag, den er mutmasslich erwirkt haben soll, dargelegt. Bei ihm handle es sich höchstens um einen kleinen Betreiber mit wenigen Geldspielautomaten. Es sei davon auszugehen, dass kaum überführende Beweismittel vorhanden seien und ihm lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe drohe. Zudem sei er auch nicht einschlägig vorbestraft. Bei der Vorstrafe habe es sich um eine "simple Übertretung" gehandelt. Es erscheint tatsächlich fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe droht.”
Art. 130 Abs. 1 BGS kann auch in Verfügungen gegen "Unbekannt" angewendet werden; so erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen Unbekannt wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS.
“Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2023 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-025 gegen Unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (act. 1.1). B. Anlässlich der in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 von der Stadtpolizei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchung zog diese einen Mitarbeiter der Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (nachfolgend «Stadt Zürich»), als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR bei (vgl. act. 1). C. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 1'091.10 in Rechnung (act. 1.3). D. Mit Mahnungen vom 2. August 2023 und 7. September 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK weitere Gebühren in der Höhe von je Fr. 19.30 in Rechnung (act. 1.7 und 1.9). E. Am 3. Juni 2024 beantragte die Stadt Zürich beim Regionalgericht Bern-Mittelland Folgendes (act. 1.14): In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland gemäss Zahlungsbefehl vom 23.02.2024 sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für: Fr. 1'091.10 Rechnung Fr. 19.30 Mahnung 1 Fr.”
Pokerspielen in Gastgewerberäumlichkeiten kann — insbesondere bei Anhaltspunkten für gewerbsmässige Durchführung — den Anwendungsbereich von Art. 130 Abs. 1 BGS berühren und Anlass zu Strafverfolgung geben.
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.8). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sichergestellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die sichergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
Bei Verdacht auf gewerbsmässige Begehung können Tatmittel zur Beweissicherung und mit Blick auf eine spätere Einziehung beschlagnahmt werden.
“Die ESBK begründet die Beschlagnahme der drei sichergestellten Automaten damit, dass es sich um Geldspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspielen handle. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]) bzw. dass er, im Wissen um den Verwendungszweck, die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung gestellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe er gewerbsmässig gehandelt und sich gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS strafbar gemacht. Die sichergestellten Automaten seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen.”
Die Rechtsprechung kann im Rahmen einer mehrfachen Widerhandlung nach Art. 130 Abs. 1 BGS einzelne Spiele oder Geräte verurteilen, während sie andere Spiele oder Geräte freispricht; es kommt auf die konkrete Prüfung der einzelnen Spiele/Geräte im Einzelfall an.
“________" aufgestellt und zum Spiel angeboten hat: - die Geräte U 10030, U 10031 und U 10033 mit den Spielbankenspielen Wanted Bullets, Diamonds of Fire, Burning Reels, Cold Fire, Frozen 7's, Wild West 27, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, XXX Reels, Hot Reels 777, Heroes of Egypt, Royal Crown, Lady's Kiss, Thor's Victory, Mystery Rings, Gold of Pelican, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Gold of Pelican II, Loony Fruits, Monkey's Dance, Galaxy, Winning Dollars, Golden Cards, Joker Deuces, Jacks or Higher, Super Fruits 1000, Smart Roulette, Lucky Seven, Super Liner 27, Hot 27, Magic Fruits, 4 Wins, Running Joker, Burning Wild, Burning Wild 2, Burning Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Oceans Worlds, Magic Balls II, Pharao, Apanachi's Gold, Captain Flint, Panda, Vampire Story, Red Hot Sevens, Hot Fruits, Magic of the Ring, Jacks or Higher und Roulette - das Gerät U 10032 mit den Spielbankenspielen Wanted Bullets, Diamonds of Fire, Burning Reels, Cold Fire, Frozen 7's, Wild West 27, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, XXX Reels, Hot Reels 777, Thor's Victory, Mystery Rings, Gold of Pelican, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Gold of Pelican II, Loony Fruits, Monkey's Dance, Galaxy, Winning Dollars, Golden Cards, Joker Deuces, Jacks or Higher, Devil's Fire, Super Fruits 1000, Smart Roulette, Lucky Seven, Super Liner 27, Hot 27, Magic Fruits, 4 Wins, Running Joker, Burning Wild, Burning Wild 2, Burning Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Oceans Worlds, Magic Balls II, Pharao, Apanachi's Gold, Captain Flint, Panda, Vampire Story, Red Hot Sevens, Hot Fruits, Magic of the Ring, Jacks or Higher und Roulette B. Mit Urteil vom 13. November 2019 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS bezüglich der Spiele Burning Reels, Cold Fire, Diamond on Fire, Dolphin's Treasure, Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Heroes of Egypt, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Lady's Kiss, Loony Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings, Poseidon's Paradise, Royal Crown, Smart Roulette, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27, Winning Dollars und XXX Reels auf den Geräten U 10030, U 10031 und U 10033 sowie bezüglich der Spiele Burning Reels, Cold Fire, Devil's Fire, Diamond on Fire, Dolphin's Treasure, Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Loony Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings, Poseidon's Paradise, Smart Roulette, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27, Winning Dollars und XXX Reels auf dem Gerät U 10032 sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziff. 1). Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr.”
Bei mehrfachen Widerhandlungen gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS kann es zu einer Eintragung ins Strafregister sowie zu Geldstrafen kommen; im vorliegenden Entscheid wurden zudem erhebliche Verfahrenskosten auferlegt.
“Sachverhalt A. Mittels Strafverfügung Nr. 62-2017-172/03/Zir (nachfolgend: Strafverfügung) vom 14. Oktober 2020 erklärte die B. (nachfolgend: B. A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS, SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 3'030.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 750.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die B. auf, setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und ordnete an, dass die Busse zu bezahlen sei. Ferner verfügte sie die Ein- tragung der Verurteilung im Strafregister. Die anteilsmässigen Kosten des Verfah- rens in der Höhe von CHF 10'276.00 auferlegte sie A. und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Vincent Augustin (nachfolgend: amtlicher Verteidiger), in der Höhe von CHF 7'606.15 der Schweize- rischen Eidgenossenschaft. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger die Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht. B. Am 28. Januar 2021 überwies die B. das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung gemäss Art.”
Liegt Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BGS vor, kann das Verhalten — entgegen einer Betrachtung als Dauerdelikt — als mehrfache Tatbegehung (§ 130 Abs. 1 BGS mit qualifizierender Bandenmässigkeit) zu werten sein; die koordinierte, repetitive Kooperation der Täter begründet damit eine qualifizierte Mehrfachtat.
“Diese rollen- und arbeits- teilige Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigte, der durch seine Tätigkeit "an der Front" im Lokal C._____ zum vorgeworfenen unbewilligten Zurverfügungstel- len von Grossspielen selber einen massgeblichen Beitrag geleistet habe, und den beiden genannten Personen erfülle nicht nur die Voraussetzungen der Mittäter- schaft. Angesichts der repetitiven und routinierten Vorgehensweise in immer der - 9 - gleichen Konstellation sei von einem intakten Bandenkonstrukt bzw. einem stabi- len Team auszugehen. Nachdem der Beschuldigte die nicht autorisierten Sport- wetten im Wissen und Wollen in dieser Form und in Kooperation mit den anderen beiden Personen angeboten habe und das illegale Angebot erst aufgrund der In- tervention durch die Polizei beendet worden sei, seien die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BSG erfüllt (Urk. 68 S. 4 ff.). So- dann würde es sich beim Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS – entgegen der Vorinstanz – auch nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein Zustandsdelikt handeln, womit nicht eine einfache, sondern mehrfache (bandenmässige) Delikts- begehung vorliege (Urk. 68 S. 7 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz, de- ren Begründung sie als zutreffend bezeichnet. Einer Verurteilung wegen Ban- denmässigkeit würde bereits das Anklageprinzip entgegenstehen. Die von der Be- rufungsklägerin ins Feld geführte Zusammenarbeit mit "F._____" werde dem Be- schuldigen in der Anklage gar nicht erst vorgeworfen. Auch werde der subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit in der Anklage nicht umschrieben. Sodann er- gebe sich aus den Umständen, dass der Beschuldigte den Zugang zu den Wetten gestützt auf einen einmaligen Gesamtvorsatz angeboten habe, womit keine mehr- fache Tatbegehung vorgelegen habe (Urk. 83 S. 3 ff.). 3. Zunächst ist auf Frage nach der Einhaltung des Anklageprinzips einzu- gehen, mithin, ob die von der Berufungsklägerin beatragte qualifizierte Begehung des Zurverfügungstellens von Grossspielen im Sinne der Bandenmässigkeit überhaupt durch die vorliegende Anklageschrift erfasst wird.”
Nach Art. 130 Abs. 1 BGS ist strafbar, wer vorsätzlich Spielbankenspiele oder Grossspiele ohne die dafür erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. "Durchführen" umfasst danach auch Handlungen im Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung oder dem öffentlich zugänglich Machen des Geldspiels (namentlich Verkaufs‑ bzw. Vertriebshandlungen). "Organisieren" betrifft den Aufbau der Struktur, die die Durchführung ermöglicht. "Zur Verfügung stellen" kann z.B. das Bereitstellen von Räumlichkeiten, die Übernahme des gesamten oder von Teilen des Zahlungsverkehrs oder das Beschaffen von Einrichtungen umfassen.
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
“Die Vorinstanz prüft das Verhalten des Beschwerdeführers alt- und neurechtlich anhand folgender Strafbestimmungen: Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG macht sich strafbar, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt. Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls strafbar (Art. 56 Abs. 2 SBG). Wer einen Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der ESBK vorführen (Art. 61 Abs. 1 der [ebenfalls auf Anfang 2019 aufgehobenen] Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken [Spielbankenverordnung, VSBG]; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VSBG). Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ist es strafbar, vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele (vgl. Art. 3 lit. a und g BGS) oder Grossspiele durchzuführen, zu organisieren oder zur Verfügung zu stellen.”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
Für die Annahme gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BGS können nach den Quellen Indizien wie geführte Buchhaltung, erheblicher Zeitaufwand, Fahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit, Verkauf oder Vermietung von Geräten, zahlreiche übergebene/verwahrte Schlüssel sowie das Bestreben, regelmässige und substanzielle Einkünfte zu erzielen, herangezogen werden. Solche Anhaltspunkte können einen hinreichenden Verdacht für gewerbsmässiges Handeln begründen, ohne jedoch allein zwingend den Nachweis zu erbringen.
“Seine Behauptung, wonach er die von ihm geführte Buchhaltung lediglich aus statistischen Gründen geführt habe, scheine angesichts seiner Aussagen betreffend Beteiligung am Gewinn der von anderen Personen betriebenen Spielgeräte als wenig glaubhaft. Es mute ausserdem seltsam an, dass der Beschwerdeführer den mit der Buchhaltung verbundenen Zeitaufwand sowie die Fahrten zu den Betreibern der Spielautomaten auf sich genommen habe, ohne an den mit den Geräten erwirtschafteten Einnahmen beteiligt worden zu sein. Es sei anzunehmen, er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Personen, welchen er die Geräte verkauft bzw. zur Verfügung gestellt habe, nicht über die hierfür erforderliche Konzession verfügten. Darauf deute insbesondere seine Aussage, er wisse, die Betreiber der Geräte würden mit den Automaten Gewinn machen; ihn treffe jedoch keine Pflicht, zu überprüfen, ob die Käufer eines Spielautomaten eine Lizenz hätten. Die Vorinstanz schloss daraus, es bestehe ein hinreichender Verdacht, wonach der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BSG erfüllt haben könnte. Einen solchen bejahte sie weiter auch in Bezug auf das von der ESBK geltend gemachte gewerbsmässige Handeln gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, er lebe von einer monatlichen AHV-Rente sowie vom Verkauf von Spielautomaten und Crystal Meth. Indessen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, in welchem Umfang er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf bzw. die Miete und Reparatur der Spielautomaten bestreite und in welchem Umfang aus dem Drogenverkauf. In Anbetracht der sichergestellten 43 Schlüssel könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er an weiteren Orten Spielautomaten aufgestellt habe.”
“________ – auraient pu pour leur part se voir reprocher d'avoir agi comme complices, voire coauteurs, on rappellera qu'il n'existe pas de compensation des fautes en droit pénal (ATF 122 IV 17 consid. 2c/bb), de sorte que les éventuelles démarches effectuées et assurances données par ses partenaires d'affaires ne sauraient en soi l'exonérer de ses propres manquements. II s'ensuit qu'au regard de l'art. 56 al. 1 let. a aLMJ, l'appelant a bien organisé et exploité des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu, le temps et les moyens engagés démontrant de surcroît que l'appelant avait aspiré à obtenir des revenus substantiels et réguliers de cette activité, de sorte qu'il a agi par métier (cf. ATF 129 IV 253 consid. 2.2) au sens de cette disposition. Par ailleurs, en tant que l'appelant a exploité, organisé et mis à disposition un jeu de casino, sans être titulaire des concessions et autorisations nécessaires, son comportement tombe également sous le coup de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr. On notera que la circonstance aggravante du métier (cf. art. 130 al. 2 LJAr) ne peut pas être retenue en l'occurrence, dès lors qu'elle serait contraire à la prohibition de la reformatio in pejus. 7. L'appelant se plaint encore que sa « bonne foi » n'a pas été reconnue, laissant entendre qu'il n'avait pas conscience d'agir de manière coupable. 7.1 La bonne foi ne constitue pas en droit pénal un fait justificatif, pas plus qu'elle ne constitue en tant que telle un élément propre à fonder l'irresponsabilité, même partielle, d'un auteur. En tant que les développements de l'appelant tendent à soutenir qu'il était parti de l'idée que son comportement était licite compte tenu des assurances données par les autres administrateurs de F.________, ainsi que par le courriel de la Comlot du 13 décembre 2016, on comprend toutefois qu'il entend se prévaloir d'une erreur sur les faits (art. 13 CP), voire d'une erreur sur l'illicéité (art. 21 CP). 7.2 Aux termes de l'art. 13 CP, quiconque agit sous l'influence d'une appréciation erronée des faits est jugé d'après cette appréciation si elle lui est favorable (al.”
Nach Art. 130 Abs. 1 BGS gilt: Die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ist als Vergehen einzustufen; die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung stellt in der Regel eine Übertretung dar (wegen des geringeren Gefahrenpotenzials).
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, - 23 - S. 8407). Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 lit. e BGS). Der Botschaft zum Bundesgesetz über Geldspiele ist sodann zu entneh- men, dass die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ein Vergehen ist, während die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung, mit denen eindeutig ein geringeres Gefahrenpo- tential verbunden ist, einer Übertretung entspricht (Botschaft a.”
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, - 23 - S. 8407). Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 lit. e BGS). Der Botschaft zum Bundesgesetz über Geldspiele ist sodann zu entneh- men, dass die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ein Vergehen ist, während die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung, mit denen eindeutig ein geringeres Gefahrenpo- tential verbunden ist, einer Übertretung entspricht (Botschaft a.a.O., S. 8497) und dass der Übertretungstatbestand einen Auffangtatbestand darstellt, welcher Spie- le erfasst, die nicht unter den Tatbestand des Verbrechens oder Vergehens fallen (Botschaft a.a.O., S. 8500).”
Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung sieht Art. 130 Abs. 2 BGS einen verschärften Strafrahmen vor: die Höchststrafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (gegenüber bis zu drei Jahren in Abs. 1) und für die Geldstrafe ist ein Mindestmass von 180 Tagessätzen vorgesehen.
“Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2 Mio. verbunden werden (Art. 55 Abs. 2 SBG). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).”
“Doivent en principe être examinées au premier chef les conditions légales de l'infraction litigieuse. Lorsque le comportement est punissable tant en vertu de l'ancien que du nouveau droit, il y a lieu de procéder à une comparaison d'ensemble des sanctions encourues. L'importance de la peine maximale joue un rôle décisif. Toutes les règles applicables doivent cependant être prises en compte, notamment celles relatives à l'octroi du sursis (TF 6B_310/2014 du 23 novembre 2015 consid. 4.1.1; ATF 135 IV 113 consid. 2.2 ; ATF 134 IV 82 consid. 6.2.1 et les références citées). Aux termes de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement, exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires. Si l'auteur agit par métier ou en bande, il est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 180 jours-amende au moins (art. 130 al. 2 LJAr). L'autorité de poursuite est le secrétariat de la Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ) et l'autorité de jugement la CFMJ (art. 134 al. 2 LJAr). La DPA est applicable en cas d'infraction commise en rapport avec des jeux de casino et de soustraction de l'impôt (art. 134 al. 1 LJAr). 4.1.2 Avant le 1er janvier 2019, l'art. 56 al. 1 aLMJ réprimait, à titre de contravention, des arrêts ou d'une amende de 500'000 fr. au plus, notamment celui qui avait organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a) et celui qui avait installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'avaient pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). A l'instar de ce que prévoit la LJAr, l'autorité de poursuite était le secrétariat de la CFMJ et l'autorité de jugement la CFMJ, la DPA étant également applicable (art. 57 al. 1 aLMJ). L’art. 38 aLLP prévoyait que celui qui organise ou exploite une loterie prohibée par la présente loi, était puni de l’emprisonnement ou des arrêts jusqu’à trois mois ou de l’amende jusqu’à 10’000 fr.”
In Verwaltungsstrafverfahren wegen Art. 130 Abs. 1 BGS können sichergestellte Mobiltelefone und sonstige Datenträger gesiegelt, auf Antrag entsiegelt und — sofern dies zur Beweissicherung erforderlich und behördlich angeordnet wird — forensisch gesichert (Spiegelung) werden.
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.8). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sichergestellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die sichergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act. 1); - die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch der ESBK am 30. August 2022 die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten anordnete unter Sicherstellung der Stromversorgung und Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen (act.”
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
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