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Die Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (Gespa) ist nach Art. 135 Abs. 2 lit. c BGS zur Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile befugt.
“com) vorgeworfen, wobei es sich um "Grossspiele" im Sinne von Art. 3 lit. e BGS handelt, welche mit Blick auf die Verfahrensbestimmungen des Geldspielgesetzes wiederum unter den Begriff der "anderen Geldspiele" im Sinne von Art. 135 BGS fallen. Entsprechend sind die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig und das Verfahren richtet sich nach eidgenössischer Strafprozessordnung (und nicht nach VStrR; vgl. Art. 134 BGS e contrario, i.V.m. Art. 135 BGS). 1.2. Aus dem Anwendungsbereich von Art. 135 BGS ergibt sich denn auch die Beschwerdelegitimation der "Gespa" als Berufungsklägerin. Die Interkantonale Geldspielaufsicht "Gespa" ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern, welche die im BGS der interkanto- nalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat [GSK]; LS 553.2 Anhang I). Gemäss Art. 135 Abs. 2 lit. c BGS ist die Interkantonale Auf- sichts- und Vollzugsbehörde zur Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile bemächtigt. Die Gespa ist mithin zur Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach legitimiert, was auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird. 2. Berufungsumfang 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche - 6 - Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E.”
“Anhang I). Gemäss Art. 135 Abs. 2 lit. c BGS ist die Interkantonale Auf- sichts- und Vollzugsbehörde zur Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile bemächtigt. Die Gespa ist mithin zur Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach legitimiert, was auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird.”
Bei Online‑Sportwetten, die als Grossspiele (§ Art. 3 lit. e BGS) unter den Begriff der «anderen Geldspiele» nach Art. 135 BGS fallen, sind die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Strafprozessordnung (nicht nach der VStrR).
“Dem Beschuldigten werden mit Blick auf das Geldspielgesetz (BGS) das Zurverfügungstellen von Online-Sportwetten (via Internet-Plattform www.B._____.com) vorgeworfen, wobei es sich um "Grossspiele" im Sinne von Art. 3 lit. e BGS handelt, welche mit Blick auf die Verfahrensbestimmungen des Geldspielgesetzes wiederum unter den Begriff der "anderen Geldspiele" im Sinne von Art. 135 BGS fallen. Entsprechend sind die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig und das Verfahren richtet sich nach eidgenössischer Strafprozessordnung (und nicht nach VStrR; vgl. Art. 134 BGS e contrario, i.V.m. Art. 135 BGS).”
“Dem Beschuldigten werden mit Blick auf das Geldspielgesetz (BGS) das Zurverfügungstellen von Online-Sportwetten (via Internet-Plattform www.B._____.com) vorgeworfen, wobei es sich um "Grossspiele" im Sinne von Art. 3 lit. e BGS handelt, welche mit Blick auf die Verfahrensbestimmungen des Geldspielgesetzes wiederum unter den Begriff der "anderen Geldspiele" im Sinne von Art. 135 BGS fallen. Entsprechend sind die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig und das Verfahren richtet sich nach eidgenössischer Strafprozessordnung (und nicht nach VStrR; vgl. Art. 134 BGS e contrario, i.V.m. Art. 135 BGS).”
Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Aus dem Anwendungsbereich von Art. 135 BGS ergibt sich die Beschwerde- bzw. Berufungsklagelegitimation der Gespa in Fällen, die unter Art. 135 BGS fallen.
“Aus dem Anwendungsbereich von Art. 135 BGS ergibt sich denn auch die Beschwerdelegitimation der "Gespa" als Berufungsklägerin. Die Interkantonale Geldspielaufsicht "Gespa" ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern, welche die im BGS der interkanto- nalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat [GSK]; LS”
Für Straftaten im Zusammenhang mit den übrigen Geldspielen sind die Kantone für Verfolgung und Beurteilung zuständig.
“Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über die Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS, SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).”
“Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).”
“Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).”
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