Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.
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Auszahlungen dürfen nur auf ein Zahlungskonto erfolgen, das auf den Namen der identifizierten Inhaberin oder des identifizierten Inhabers des Spielerkontos lautet. Überweisungen auf Konten Dritter stehen im Widerspruch zu Art. 54 BGS (vgl. Art. 50 Abs. 2 VGS) und können als Verstoss gewertet werden. Bei der Prüfung einer Sanktion ist die Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu berücksichtigen.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
“Die Beschwerdeführerin hat insgesamt fünf Überweisungen auf Bankkonti getätigt, die nicht auf die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber des Spielerkontos lauteten. Damit hat sie Art. 50 Abs. 2 VGS und mithin Art. 54 BGS verletzt. Soweit sie vorbringt, sie habe nicht damit gerechnet, dass solche Überweisungen ausgeführt werden könnten, ist dies bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit aufzunehmen (unten E. 9.2.4). Bei der Prüfung der Sanktionsbemessung aufzunehmen sind das Argument, es handle sich um einen geringfügigen Verstoss sowie der Umstand, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu ihrer Verfügung nur vier statt fünf Überweisungen an Dritte geltend machte (unten E. 13.5).”
Wird durch das Überschreiten des provisorischen Einzahlungslimits die Identifikationspflicht nach Art. 54 BGS verletzt, entfällt diese Pflichtverletzung nicht als Grundlage für daraus erzielte Gewinne. Unrechtmässig erzielte Spielerträge, die bei Einhaltung des Limits nicht erzielt worden wären, sind der AHV zuzuweisen.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Die Identifikation dient der Überprüfung, dass Spielerinnen und Spieler volljährig sind, über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen und nicht von Spielsperren oder Spielverboten betroffen sind. Provisorische Spielerkonten dürfen zwar ohne abgeschlossene Identifikation eröffnet werden; die Einzahlungen auf solche Konti sind auf Fr. 1'000 beschränkt und die Auszahlung auf den provisorischen Konten entstandener Gewinne ist untersagt.
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1'000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
Bei provisorischen Spielerkonten sind technische Vorkehrungen zu treffen, damit Einzahlungen das nach Art. 52 Abs. 3 VGS geltende Limit von Fr. 1'000.- nicht überschreiten. Werden dennoch Einzahlungen über dieses Limit akzeptiert, begründet dies — sofern die Veranstalterin nicht vorträgt, dass eine technische Sperre nicht möglich gewesen wäre — eine Verletzung der Identifikationspflicht nach Art. 54 BGS. Dass danach Abstellmassnahmen getroffen werden, ändert an der bereits verwirklichten Pflichtverletzung nichts; im Rahmen eines Sanktionsentscheids sind Vorwerfbarkeit und Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Auf die betreffenden provisorischen Spielerkonti wurden je mehr als die von Art. 52 Abs. 3 VGS als Limit vorgegebenen Fr. 1000.- einbezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte die Einzahlungen somit im Fr. 1'000.- übersteigenden Umfang nicht entgegennehmen und den Spielerkonti gutschreiben dürfen. Sie bestreitet dies nicht und bringt auch nicht vor, dass sie die Einzahlungen nicht hätte technisch unterbinden können. Damit hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen das Einzahlungslimit für provisorische Spielerkonti nach Art. 52 Abs. 3 VGS und mithin ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Massnahmen getroffen hat, um gleiche Fälle fortan zu verhindern. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, eine Sanktionierung erweise sich angesichts der Geringfügigkeit des Verstosses als unverhältnismässig (vgl. Rz. 57 der Beschwerde), ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit wieder aufzunehmen (unten E. 13.5).”
“Auf das provisorische Spielerkonto von R._______ wurde mehr als die von Art. 52 Abs. 3 VGS als Limit vorgegebenen Fr. 1'000.- einbezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte die Einzahlungen im Fr. 1'000.- übersteigenden Umfang somit nicht entgegennehmen und dem Spielerkonto von R._______ gutschreiben dürfen. Sie bestreitet dies nicht und bringt auch nicht vor, dass sie die Einzahlungen nicht hätte technisch unterbinden können. Damit hat die Beschwerdeführerin Art. 52 Abs. 3 VGS und mithin ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt. Daran ändert nichts, dass es sich um einen Einzelfall handelte und dass die Beschwerdeführerin die nötigen Massnahmen getroffen hat, um gleiche Fälle fortan zu verhindern. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, eine Sanktionierung erweise sich angesichts der Geringfügigkeit des Verstosses als unverhältnismässig (vgl. Rz. 59 der Beschwerde), ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit wieder aufzunehmen (unten E. 13.5).”
Verletzt eine Spielbank die Identifikationspflicht nach Art. 54 BGS — etwa indem sie Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.– auf ein provisorisches Spielerkonto zulässt — können die hierdurch unrechtmässig erzielten Spielerträge gemäss Art. 56 BGS der AHV zugewiesen werden. Die Zuordnung der Spielerträge erfolgt nur insoweit, als sie ohne die Verletzung der Identifikationspflicht nicht erzielt worden wären.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Werden die Pflichten zur Identifikation nach Art. 54 BGS verletzt, können die dadurch unrechtmässig erzielten Spielerträge der AHV zugewiesen werden; grundsätzlich betrifft dies jene Erträge, die die Spielbank bei Einhaltung der Identifikationspflicht nicht erzielt hätte.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Auszahlungen von Gewinnen und Guthaben dürfen nur auf ein Zahlungskonto übertragen werden, das auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos geführt wird. Diese Einschränkung dient dazu, zu verhindern, dass identifizierte Spielerinnen und Spieler für Dritte spielen oder Dritten ihr Spielkonto bzw. Zahlungskonto zur Verfügung stellen, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereirechts zu umgehen. Ein Verstoss gegen diese Auszahlungspflicht stellt auch einen Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
Auszahlungen dürfen nur auf Zahlungskonten überwiesen werden, die auf den Namen der identifizierten Spielerin oder des identifizierten Spielers lauten. Diese Regelung dient dazu, zu verhindern, dass Spielkonten Dritten zur Verfügung gestellt werden und Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes umgangen werden. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
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