30 commentaries
Art. 87 BGS richtet sich an die Veranstalterinnen von Online‑Geldspielen, nicht an die Spielerinnen und Spieler. Die Aufsicht betrifft das Verhalten der Veranstalterinnen, nicht das der Benutzerinnen und Benutzer.
“Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Territorialitätsprinzip werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie sind für die vorliegend zu beurteilende Frage indes nicht relevant, da gemäss Art. 86 und Art. 87 BGS nicht die Spielerinnen und Spieler Adressaten dieser Bestimmungen sind, sondern die Veranstalter, welche Geldspiele online durchführen wollen. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass sie nicht das Handeln der Benutzerinnen und Benutzer zu überprüfen hat, sondern das der Veranstalter.”
Die Veröffentlichung der Sperrlisten im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 30‑tägige Frist, innerhalb derer die betroffene Veranstalterin schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben kann.
“Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine solche namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS, vgl. hierzu nachstehende E. 5).”
“Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS).”
Die Vorinstanz und die Gespa/Comlot führen jeweils eine Sperrliste; die gleichzeitige Veröffentlichung dieser Listen und ihrer Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Nach Botschaft des Bundesrats soll diese Publikation sicherstellen, dass die betroffenen Parteien über ihr Recht auf rechtliches Gehör in Kenntnis gesetzt werden.
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS).”
“Die Eröffnung der Sperrlisten im Zusammenhang mit der Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten ist in Art. 87 Abs. 1 BGS geregelt. Danach veröffentlichen die Vor-instanz und die Comlot ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt, wobei diese Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt. Gemäss der Botschaft des Bundesrats soll die Bestimmung von Art. 85 des Entwurfs zum BGS (heute Art. 87 BGS) gewährleisten, dass die Verfügung allen betroffenen Parteien eröffnet wird und sie über ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in Kenntnis gesetzt werden. Dabei gelte die in Absatz 1 vorgesehene Publikation im Bundesblatt als Eröffnung der Verfügung (Botschaft BGS, BBl 2015 8475 f.). Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf die Anbieter nicht bewilligter Angebote im Ausland bezieht und die Fernmeldedienstanbieter nicht direkte Adressaten einer Sperrverfügung sind, werden die Rechte und Pflichten letzterer trotzdem davon betroffen, da sie gesetzlich verpflichtet sind, die Sperrung vorzunehmen, was für sie mit gewissen finanziellen, operativen und administrativen Kosten verbunden ist (Botschaft BGS, BBl 2015 8475 und 8477).”
Das Geoblocking kann nach der Rechtsprechung von Art. 87 Abs. 2 BGS ausnahmsweise als «geeignete technische Massnahme» gelten; in der Praxis wird es jedoch nicht als allein genügende Lösung angesehen. Die Vorinstanz bzw. das Verwaltungsgericht hält Geoblocking meist nur ergänzend zu weiteren Sperrmassnahmen oder in bestimmten Einzelfällen für ausreichend.
“3 ff.), was als Indiz für eine gewisse minimale Sachgerechtigkeit gelten kann. Den ausländischen Anbieterinnen steht die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen durch eigene Massnahmen (wirksames "Geoblocking", keine Eröffnung von Konten für Schweizer Spielerinnen und Spieler usw.) zu unterbinden. In diesem Fall wird ihre Domain für die Schweiz weder gelistet noch gesperrt. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen die Zugangssperre insbesondere Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin sich auf dem Schweizer Markt nach hiesigem Recht rechtskonform verhält und das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu mit geeigneten technischen Massnahmen selber unterbunden hat. In diesem Fall streicht die zuständige Behörde das entsprechende Angebot "von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste" (Art. 90 BGS). Nachdem die Vorinstanz das "Geoblocking" der Beschwerdeführerin für das Sportwettenangebot als "geeignete technische Massnahme" im Sinn von Art. 87 Abs. 2 BGS gewertet BGE 148 II 392 S. 413 und das EJPD (Bundesamt für Justiz) den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht angefochten hat, ist die Frage hier nicht weiter zu vertiefen, ob dies zutrifft oder nicht.”
“Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geoblocking sei allein für sich keine geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS, um den Zugang zu ihren nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten zu unterbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz ein Geoblocking in Fällen nicht bewilligter Online-Spielangebote als Ergänzung von weiteren Sperrmassnahmen anordnet beziehungsweise als genügend erachtet.”
Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann eine Einsprache namentlich dann erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.
“Gemäss Art. 87 Abs.1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine solche namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS, vgl. hierzu nachstehende E. 5).”
“Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS).”
“Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
Geoblocking ist nicht von vornherein eine «geeignete technische Massnahme» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS. Es kommt nur dann in Betracht, wenn dadurch der Zugang zu unbewilligten ausländischen Spielen wirksam und effizient unterbunden wird, so dass die mit der Vorschrift verfolgten Schutzziele erreicht werden können.
“Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass das von der Beschwerdeführerin vorgenommene "Geoblocking" nicht per se als "geeignete technische Massnahme" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten kann: Nur wenn der Zugang zu unbewilligten ausländischen Spielen wirksam und effizient unterbunden wird, können die Schutzziele des Gesetzes erreicht werden, nämlich Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen und hier überwachten Angeboten hinzuführen, sie vor exzessivem Spiel sowie vor anderen spielbezogenen Gefahren zu schützen und eine sichere und transparente Spieldurchführung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber wollte illegale Spielangebote möglichst wirkungsvoll bekämpfen, auch wenn er sich bewusst war, "dass keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleistet werden kann" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass das von der Beschwerdeführerin vorgenommene "Geoblocking" nicht per se als "geeignete technische Massnahme" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten kann: Nur wenn der Zugang zu unbewilligten ausländischen Spielen wirksam und effizient unterbunden wird, können die Schutzziele des Gesetzes erreicht werden, nämlich Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen und hier überwachten Angeboten hinzuführen, sie vor exzessivem Spiel sowie vor anderen spielbezogenen Gefahren zu schützen und eine sichere und transparente Spieldurchführung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber wollte illegale Spielangebote möglichst wirkungsvoll bekämpfen, auch wenn er sich bewusst war, "dass keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleistet werden kann" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Nach grammatikalischer Auslegung ist eine technische Massnahme «geeignet», wenn sie dem konkreten Zweck und den Anforderungen entspricht. Duden‑Definitionen sowie der mehrsprachige Vergleich (frz. «moyens techniques appropriés», it. «mezzi tecnici adeguati») bestätigen diese Bedeutung von «geeignet/approprié/adeguato».
“Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext (Häfelin et al., a.a.O., Rz. 91 ff.). Gemäss Duden wird dem Wort " geeignet " folgende Bedeutung beigemessen: " einem bestimmten Zweck, bestimmten Anforderungen entsprechend, voll genügend; passend, tauglich ". Im französischen Gesetzestext lautet die hier interessierende Stelle: " moyens techniques appropriés " (italienisch: " mezzi tecnici adeguati "). Dabei kommt dem Wort " approprié(s) " die Bedeutung von " passend, geeignet, fachgerecht, sachgerecht, zweckmässig, zielführend " und dem italienischen Wort " adeguato " die Bedeutung von " angemessen, entsprechend, gemäss " zu. Es ist festzustellen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 BGS mit demjenigen der französischen und italienischen Fassung, soweit es um die Bedeutung der Worte " geeignet/appropriés/adeguati " geht, übereinstimmt. Eine technische Massnahme muss somit dem bestimmten Zweck und den Anforderungen entsprechen beziehungsweise geeignet, zielführend und zweckmässig sein, um den gesetzlichen Vorgaben von Art. 87 Abs. 2 BGS zu entsprechen. Ob ein Geoblocking ausreicht, ist anhand der weiteren Auslegungsmethoden zu prüfen.”
“Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., S. 24, Rz. 91 ff.). Gemäss Duden wird dem Wort "geeignet" folgende Bedeutung beigemessen: "einem bestimmten Zweck, bestimmten Anforderungen entsprechend, voll genügend; passend, tauglich". Im französisches Gesetzestext lautet die hier interessierende Stelle: "moyens techniques appropriés" (italienisch: "mezzi tecnici adeguati"). Dabei kommt dem Wort "approprié(s)" die Bedeutung von "passend, geeignet, fachgerecht, sachgerecht, zweckmässig, zielführend" und dem italienischen Wort "adeguato" die Bedeutung von "angemessen, entsprechend, gemäss" zu. Es ist festzustellen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 BGS mit demjenigen der französischen und italienischen Fassung soweit es um die Bedeutung der Worte "geeignet/appropriés/adeguati" geht, übereinstimmt. Eine technische Massnahme muss somit dem bestimmten Zweck und den Anforderungen entsprechen bzw. geeignet, zielführend und zweckmässig sein, um den gesetzlichen Vorgaben von Art. 87 Abs. 2 BGS zu entsprechen. Ob ein Geo-Blocking ausreicht ist anhand der weiteren Auslegungsmethoden zu prüfen.”
“Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., S. 24, Rz. 91 ff.). Gemäss Duden wird dem Wort "geeignet" folgende Bedeutung beigemessen: "einem bestimmten Zweck, bestimmten Anforderungen entsprechend, voll genügend; passend, tauglich". Im französisches Gesetzestext lautet die hier interessierende Stelle: "moyens techniques appropriés" (italienisch: "mezzi tecnici adeguati"). Dabei kommt dem Wort "approprié(s)" die Bedeutung von "passend, geeignet, fachgerecht, sachgerecht, zweckmässig, zielführend" und dem italienischen Wort "adeguato" die Bedeutung von "angemessen, entsprechend, gemäss" zu. Es ist festzustellen, dass der deutsche Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 BGS mit demjenigen der französischen und italienischen Fassung soweit es um die Bedeutung der Worte "geeignet/appropriés/adeguati" geht, übereinstimmt. Eine technische Massnahme muss somit dem bestimmten Zweck und den Anforderungen entsprechen bzw. geeignet, zielführend und zweckmässig sein, um den gesetzlichen Vorgaben von Art. 87 Abs. 2 BGS zu entsprechen. Ob ein Geo-Blocking ausreicht ist anhand der weiteren Auslegungsmethoden zu prüfen.”
Praktische Konsequenz: Innerhalb der 30‑Tage‑Frist kann die Veranstalterin namentlich Einsprache erheben, wenn sie das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Dies umfasst auch eine nachträgliche Beseitigung bzw. eine technische Sperre, die während der Einsprachefrist vorgenommen wird.
“Gemäss Art. 87 Abs.1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache hiergegen einreichen. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS).”
“Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
Beim Kriterium «geeignete technische Massnahmen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist grundsätzlich Sache der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Die blosse Unbestimmtheit führt nicht von vornherein zu einem der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsspielraum; hierfür muss sich aus der Auslegung des Gesetzes ergeben, dass der Gesetzgeber der Verwaltung gerade einen solchen Handlungsspielraum einräumen wollte. Erst dann hat sich das Gericht bei seiner Überprüfung zurückzuhalten.
“Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Beim Kriterium "geeignete technische Massnahmen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Erst wenn die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis und gewisse Beurteilungsspielräume einräumen will, hat sich das Gericht bei seiner Überprüfung zurückzuhalten (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/aa; zur Zurückhaltung im bundesgerichtlichen Verfahren vgl. auch BGE 135 II 384 E. 2.2.2 S. 389 f.). Die Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs für sich allein hat indes nicht zwingend einen der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsspielraum zur Folge. Dazu muss die begriffliche Offenheit vielmehr auf einem gesetzgeberisch gewollten Bedarf an Handlungsspielraum beruhen (vgl.”
“Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Beim Kriterium "geeignete technische Massnahmen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Erst wenn die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis und gewisse Beurteilungsspielräume einräumen will, hat sich das Gericht bei seiner Überprüfung zurückzuhalten (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/aa; zur Zurückhaltung im bundesgerichtlichen Verfahren vgl. auch BGE 135 II 384 E. 2.2.2 S. 389 f.). Die Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs für sich allein hat indes nicht zwingend einen der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsspielraum zur Folge. Dazu muss die begriffliche Offenheit vielmehr auf einem gesetzgeberisch gewollten Bedarf an Handlungsspielraum beruhen (vgl.”
“Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Beim Kriterium " geeignete technische Massnahmen " handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Erst wenn die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis und gewisse Beurteilungsspielräume einräumen will, hat sich das Gericht bei seiner Überprüfung zurückzuhalten (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/aa; zur Zurückhaltung im bundesgerichtlichen Verfahren vgl. auch BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Die Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs für sich allein hat indes nicht zwingend einen der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsspielraum zur Folge. Dazu muss die begriffliche Offenheit vielmehr auf einem gesetzgeberisch gewollten Bedarf an Handlungsspielraum beruhen (vgl.”
Die Botschaft nennt Geoblocking grundsätzlich als mögliche technische Massnahme i.S. von Art. 87 Abs. 2 BGS, enthält hierzu aber nur sehr knappe Ausführungen und gibt keine Hinweise darauf, welche Begleiterscheinungen die Wirkung solcher Sperrmassnahmen verstärken oder abschwächen. Zudem weist die Botschaft im Zusammenhang mit DNS‑Sperren darauf hin, dass das Gesetz die Anpassung technischer Mittel an künftige Entwicklungen offenlässt.
“Die Methode des Geoblockings wurde nicht explizit als geeignete technische Massnahme hinsichtlich einer Unterbindung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten in den Gesetzestext aufgenommen. Hingegen wird diese Methode im Botschaftstext grundsätzlich als geeignete Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS aufgeführt (vgl. E. 5.4.5.3 hiervor). Da das Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, handelt es sich um ein relativ junges Gesetz, weshalb im Rahmen der historischen Auslegung nicht ohne Weiteres von der in diesem Punkt klaren Aussage in der Botschaft abgewichen werden kann. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz richtig bemerken, finden sich in der Botschaft nur sehr knappe Äusserungen zu den Sperrmassnahmen. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass sich in der Botschaft keine Passage findet, was es bei der Anwendung des Geoblockings zu beachten gilt und welche Begleiterscheinungen dessen Wirkung verstärken oder abschwächen können. Die Tragweite der Ausführungen zum Geoblocking war folglich im damaligen Zeitpunkt schwerlich abzuschätzen. Zudem ist der Botschaft im Zusammenhang mit der Domain-Name-System-(DNS)-Sperre zu entnehmen, das Gesetz lasse die Möglichkeit offen, die technischen Mittel entsprechend der künftigen Entwicklung anzupassen (BBl 2015 8387, 8475).”
“Die Methode des Geo-Blockings wurde nicht explizit als geeignete technische Massnahme hinsichtlich einer Unterbindung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten in den Gesetzestext aufgenommen. Hingegen wird diese Methode im Botschaftstext grundsätzlich als geeignete Massnahme i.S. von Art. 87 Abs. 2 BGS aufgeführt (vgl. E. 5.4.5.3 hiervor). Da das Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, handelt es sich um ein relativ junges Gesetz, weshalb im Rahmen der historischen Auslegung nicht ohne Weiteres von der in diesem Punkt klaren Aussage in der Botschaft abgewichen werden kann. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz richtig bemerken, finden sich in der Botschaft nur sehr knappe Äusserungen zu den Sperrmassnahmen. Die Vorinstanz weist zudem zurecht darauf hin, dass sich in der Botschaft keine Passage findet, was es bei der Anwendung des Geo-Blocking zu beachten gilt, welche Begleiterscheinungen dessen Wirkung verstärken oder abschwächen können. Die Tragweite der Ausführungen zum Geo-Blocking war folglich im damaligen Zeitpunkt schwerlich abzuschätzen. Zudem ist der Botschaft im Zusammenhang mit der DNS-Sperre zu entnehmen, das Gesetz lasse die Möglichkeit offen, die technischen Mittel entsprechend der künftigen Entwicklung anzupassen (Botschaft BGS, BBl 2015 8475).”
“Die Methode des Geo-Blockings wurde nicht explizit als geeignete technische Massnahme hinsichtlich einer Unterbindung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten in den Gesetzestext aufgenommen. Hingegen wird diese Methode im Botschaftstext grundsätzlich als geeignete Massnahme i.S. von Art. 87 Abs. 2 BGS aufgeführt (vgl. E. 5.4.5.3 hiervor). Da das Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, handelt es sich um ein relativ junges Gesetz, weshalb im Rahmen der historischen Auslegung nicht ohne Weiteres von der in diesem Punkt klaren Aussage in der Botschaft abgewichen werden kann. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz richtig bemerken, finden sich in der Botschaft nur sehr knappe Äusserungen zu den Sperrmassnahmen. Die Vorinstanz weist zudem zurecht darauf hin, dass sich in der Botschaft keine Passage findet, was es bei der Anwendung des Geo-Blocking zu beachten gilt, welche Begleiterscheinungen dessen Wirkung verstärken oder abschwächen können. Die Tragweite der Ausführungen zum Geo-Blocking war folglich im damaligen Zeitpunkt schwerlich abzuschätzen. Zudem ist der Botschaft im Zusammenhang mit der DNS-Sperre zu entnehmen, das Gesetz lasse die Möglichkeit offen, die technischen Mittel entsprechend der künftigen Entwicklung anzupassen (Botschaft BGS, BBl 2015 8475).”
Als technisch «geeignet» sind Massnahmen zu verstehen, die ein wirkungsvolles Sperren nicht bewilligter ausländischer Angebote ermöglichen. Bei der Wahl der Sperrmethode sind der Stand der Technik sowie die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; insoweit ist auch das Risiko von Overblocking und der mit der Massnahme verbundenen Kosten zu prüfen.
“Diese Ziele des Geldspielgesetzes können aus systematischer Sicht nur erreicht werden, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es ist nicht zielführend, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben, die geringeren Einschränkungen unterliegen und daher für die Spielerinnen und Spieler zumindest auf den ersten Blick attraktiver erscheinen mögen (BBl 2015 8387, 8408 f.). Somit ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung des vorliegend anwendbaren Rechts, dass unter technisch " geeigneten " Massnahmen grundsätzlich solche zu verstehen sind, die ein wirksames Sperren der nicht bewilligten Angebote aus dem Ausland ermöglichen. Entsprechend sind mögliche Einsprachegründe für die Streichung aus der Sperrliste der zuständigen Behörde gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS auch in diesem Sinne zu verstehen.”
“Der Gesetzgeber war sich im Klaren, dass die DNS-Sperre in technischer Hinsicht nicht perfekt ist und dass zusammen mit den nicht bewilligten auch zulässige Angebote gesperrt werden könnten (sog. Overblocking; vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8475). Wie weit ein solches Overblocking zu akzeptieren ist, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit und im Einzelfall zu prüfen. In die Abwägung einzubeziehen ist ebenfalls, dass die gewählte Massnahme nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist (Botschaft BGS, BBl 2015 8475). Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen eine Sperrverfügung namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.”
Hat das Verhalten oder der Zustand der Veranstalterin das Sperrverfahren verursacht, hat sie die Kosten des von ihr geführten Einspracheverfahrens zu tragen. Hätte sie auf ihr Angebot verzichtet (oder wäre sie nicht Anbieterin gewesen), wäre die Sperrverfügung bzw. die Aufnahme der Domain in der Einsprache aufgehoben worden; als im Einspracheverfahren obsiegende Partei wären für sie keine Kosten angefallen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGS).
“Sie hat als Verhaltens- bzw. Zustandsstörerin das Sperrverfahren verursacht und deshalb für die Kosten des von ihr eingeleiteten Einspracheverfahrens aufzukommen. Hätte sie auf ihr Angebot wie andere ausländische Veranstalterinnen (vgl. SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., S. 121) verzichtet, wäre im Einspracheverfahren die Sperrverfügung bzw. die Aufnahme ihrer Domain auf die Sperrliste aufzuheben gewesen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGS), was für sie als im Einspracheverfahren obsiegende Partei mit keinen Kosten verbunden gewesen wäre.”
“Sie hat als Verhaltens- bzw. Zustandsstörerin das Sperrverfahren verursacht und deshalb für die Kosten des von ihr eingeleiteten Einspracheverfahrens aufzukommen. Hätte sie auf ihr Angebot wie andere ausländische Veranstalterinnen (vgl. SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., S. 121) verzichtet, wäre im Einspracheverfahren die Sperrverfügung bzw. die Aufnahme ihrer Domain auf die Sperrliste aufzuheben gewesen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGS), was für sie als im Einspracheverfahren obsiegende Partei mit keinen Kosten verbunden gewesen wäre.”
“Sie hat als Verhaltens- bzw. Zustandsstörerin das Sperrverfahren verursacht und deshalb für die Kosten des von ihr eingeleiteten Einspracheverfahrens aufzukommen. Hätte sie auf ihr Angebot wie andere ausländische Veranstalterinnen (vgl. SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., S. 121) verzichtet, wäre im Einspracheverfahren die Sperrverfügung bzw. die Aufnahme ihrer Domain auf die Sperrliste aufzuheben gewesen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGS), was für sie als im Einspracheverfahren obsiegende Partei mit keinen Kosten verbunden gewesen wäre.”
Gerichtliche Praxis hält Geo‑Blocking nicht mehr per se für eine «geeignete technische Massnahme» i.S.v. Art. 87 Abs. 2 BGS. Aufgrund der einfachen technischen Umgehungsmöglichkeiten führt Geo‑Blocking danach typischerweise nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit in der Schweiz.
“Es ergibt sich damit, dass das von der Beschwerdeführerin praktizierte "Geoblocking" nicht per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten kann. Angesichts der Entwicklung der technischen Möglichkeiten zu dessen Umgehung handelt es sich dabei um kein wirksames Mittel mehr, wie das Bundesgericht dies (ohne weitere Vertiefung der Frage) im Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 vorausgesetzt hat (E. 8.3.7, zur Publikation vorgesehen). Durch die unterdessen einfache Umgehungsmöglichkeit führt das von der Beschwerdeführerin eingerichtete "Geoblocking" nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit ihrer Website und zu den darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spielen.”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geoblockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geoblocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (BBl 2015 8387, 8473).”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geo-Blockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (Botschaft BGS, BBl 2015 8473). Die Beschwerdeführerin geht schliesslich auch selber davon aus, dass ein Geo-Blocking relativ einfach umgangen werden kann, wenn sie in ihrem Newsletter nach der Sperrung von [.”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geo-Blockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (Botschaft BGS, BBl 2015 8473).”
Eine Einsprache kann insbesondere erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Ändert die Veranstalterin ihre Domain oder bietet sie anderweitig in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele an, muss sie damit rechnen, dass diese Angebote – wenn sie keine eigenen geeigneten technischen Massnahmen trifft – ebenfalls auf die Sperrliste gesetzt werden (vgl. BGE 148 II 392).
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Rahmen von Art. 87 BGS ("Eröffnung und Einspracheverfahren") kein genügender Rechtsschutz bestehe und sie sich über jede Aufdatierung der Sperrliste informieren müsse, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt wahrnehmen zu können, überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der Sperrverfügung über die Rechtsauffassung der Comlot/Gespa informiert, nachdem sie diesbezüglich am 5. September 2019 mit einer von ihr verlangten Feststellungsverfügung bedient worden war. Ändert sie ihre Domain oder bietet sie anderweitig in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele online an, muss sie damit rechnen - sollte sie nicht eigene geeignete technische Massnahmen treffen (Art. 87 Abs. 2 BGS) -, dass auch diese Websites auf die Sperrliste gesetzt und gesperrt werden. Es ist ihr als Geldspielanbieterin zumutbar, sich über allfällige Veröffentlichungen im Bundesblatt bzw. die jeweiligen Websites der schweizerischen Aufsichtsbehörden zu informieren. Die Internet-Sperre untersteht nach dem Einspracheverfahren einer doppelten richterlichen Kontrolle (Interkantonales Geldspielgericht, Bundesgericht), weshalb es nicht an einem wirksamen Rechtsschutz fehlt.”
“Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS).”
“Gemäss Art. 87 Abs.1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache hiergegen einreichen. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS).”
Die Veranstalterin kann innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Einsprache erheben und insbesondere geltend machen, sie habe das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden. Gelingt der von ihr behauptete Nachweis nicht, hat die Vorinstanz / die verfügende Behörde an der Sperrverfügung festzuhalten.
“Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden.”
“2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden.”
Aus systematischer und teleologischer Sicht sind unter «geeigneten technischen Massnahmen» grundsätzlich solche zu verstehen, die ein wirksames Sperren in der Schweiz nicht bewilligter ausländischer Angebote ermöglichen. Dementsprechend sind an die Wirksamkeit der technischen Sperrmechanismen erhöhte Anforderungen zu stellen; nur insoweit können sie als geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten und mögliche Einsprachegründe begründen.
“Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (BBl 2015 8387, 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium " geeignete technische Massnahmen " hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Diese Ziele des Geldspielgesetzes können aus systematischer Sicht nur erreicht werden, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es ist nicht zielführend, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben, die geringeren Einschränkungen unterliegen und daher für die Spielerinnen und Spieler zumindest auf den ersten Blick attraktiver erscheinen mögen (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Somit ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung des vorliegend anwendbaren Rechts, dass unter technisch "geeigneten" Massnahmen grundsätzlich solche zu verstehen sind, die ein wirksames Sperren der nicht bewilligten Angebote aus dem Ausland ermöglichen. Entsprechend sind mögliche Einsprachegründe für die Streichung aus der Sperrliste der zuständigen Behörde gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS auch in diesem Sinne zu verstehen.”
“Diese Ziele des Geldspielgesetzes können aus systematischer Sicht nur erreicht werden, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es ist nicht zielführend, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben, die geringeren Einschränkungen unterliegen und daher für die Spielerinnen und Spieler zumindest auf den ersten Blick attraktiver erscheinen mögen (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Somit ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung des vorliegend anwendbaren Rechts, dass unter technisch "geeigneten" Massnahmen grundsätzlich solche zu verstehen sind, die ein wirksames Sperren der nicht bewilligten Angebote aus dem Ausland ermöglichen. Entsprechend sind mögliche Einsprachegründe für die Streichung aus der Sperrliste der zuständigen Behörde gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS auch in diesem Sinne zu verstehen.”
Die Vorinstanz hat in einzelnen Fällen festgestellt, dass reines Geo‑Blocking nicht ausreichend sein kann, insbesondere wenn es leicht umgehbar ist. Zudem sind bei der Anordnung und Überprüfung von Netzsperren Aspekte wie mögliches Overblocking und die mit der Massnahme verbundenen Kosten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 23—20 (E. 8.4) nichts. Dieses sah in casu die Methode des Geoblockings als grundsätzlich geeignete Methode im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS an. Insbesondere führt das GSG im hier interessierenden Zusammenhang aus, die Comlot (heute Gespa) habe als Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern das zur Diskussion stehende Geoblocking im konkreten Fall der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten möglichen Vorgehensweise nicht genügen solle. Es ist dem GSG insofern zuzustimmen, dass die rechtsanwendende Behörde eine von einer Anbieterin selbst getroffene Massnahme im Lichte der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen hat und nicht einfach die von ihr bevorzugte Lösung ohne gewichtigen Grund aufzwingen darf. Anders als im Verfahren vor dem GSG vermag die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren indes aufzuzeigen, dass das Geoblocking per se nicht genügt, um den Zugang zu nicht bewilligten online durchgeführten Geldspielen zu unterbinden.”
“Der Gesetzgeber war sich im Klaren, dass die DNS-Sperre in technischer Hinsicht nicht perfekt ist und dass zusammen mit den nicht bewilligten auch zulässige Angebote gesperrt werden könnten (sog. Overblocking; vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8475). Wie weit ein solches Overblocking zu akzeptieren ist, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit und im Einzelfall zu prüfen. In die Abwägung einzubeziehen ist ebenfalls, dass die gewählte Massnahme nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist (Botschaft BGS, BBl 2015 8475). Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen eine Sperrverfügung namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.”
“des Geldspielgesetzes normierten Netzsperre beantrage, bestehe aufgrund des subsidiären Charakters einer Feststellungsverfügung kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, da die Beschwerdeführerin ihre Rechte mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren könne. Indem die Beschwerdeführerin den Zugang zu ihrer Webseite nur durch ein leicht zu umgehendes Geo-Blocking unterbinde und nicht verhindere, dass Spieler aus der Schweiz weiterhin ihr bisheriges Konto aufrufen oder sich bei ihr registrieren könnten, erfülle sie die Anforderungen an die geeigneten technischen Massnahmen nicht, um von der Sperrliste gestrichen zu werden. Schliesslich würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfassungsmässigkeit der Netzsperren fehl gehen. F. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2020 bzw. 18. August 2020 hielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest. G. Mit Eingabe vom 16. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug eines kürzlich ergangenen Urteils des interkantonalen Geldspielgerichts zu den Akten, in welchem dieses zur Auffassung gelangt sei, die blosse Anwendung eines Geo-Blockings sei eine geeignete technische Massnahme i.S.v. Art. 87 Abs. 2 BGS. In der Stellungnahme vom 16. April 2021 machte die Vorinstanz demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin könne aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich die Situation im vorliegenden Fall anders darstelle. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal Stellung und hielt fest, dass der Wortlaut der Botschaft klar sei und keinen Raum für die Interpretation der Vorinstanz lasse, wonach die von der Beschwerdeführerin getroffenen Geo-Blocking-Massnahmen den Anforderungen von Art. 86 und 87 BGS nicht genügen würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden”
Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die ESBK und die interkantonale Behörde ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt; diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn sie die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht als unverhältnismässig ansehen (Art.”
Ein leicht zu umgehendes Geoblocking erfüllt Art. 87 Abs. 2 BGS nicht und begründet daher nicht die Aufhebung einer Sperrverfügung, weil es die weitgehende Unzugänglichkeit der in der Schweiz nicht bewilligten Angebote nicht sicherstellt.
“In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid. 5.4-5.5). 3. Les blocages du réseau sont soumis au mandat constitutionnel inscrit à l'art. 106 Cst., ne violent pas la liberté économique, reposent sur une base légale, sont proportionnés et compatibles avec la jurisprudence européenne ainsi qu'avec les droits fondamentaux (consid. 6.1.2, 6.2, 7.2-7.5, 7.6.7, 7.7 s.). Giochi in denaro. Blocco dell'accesso a offerte di gioco in linea estere non autorizzate. Esame dell'idoneità del blocco geografico come misura tecnica adottata dall'offerente per ottenere lo stralcio dalla lista nera della CFCG.”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geo-Blockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (Botschaft BGS, BBl 2015 8473).”
Die Rechtsprechung hält fest, dass weder Gesetz noch Verordnung präzise bestimmen, welche "geeigneten technischen Massnahmen" im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS erfasst sind. Offengeblieben ist damit insbesondere, ob Geoblocking als solche geeignete technische Massnahme gilt.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
In der Praxis führen Vorinstanz und Gespa Sperrlisten; die betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Sperrungen anhand dieser Listen um. Gemäss Verordnung sperren die Anbieterinnen innert höchstens fünf Arbeitstagen; die Wahl der Sperrmethode erfolgt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips.
“Dezember 2020 Lotterie- und Wettkommission, Comlot]; vgl. < www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre >, abgerufen am 18.11.2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Webseite mit einem Link auf die Webseite der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten FDA mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die FDA den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die FDA bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
“Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
“Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
Geoblocking kann als «geeignete technische Massnahme» im Sinn von Art. 87 Abs. 2 BGS grundsätzlich in Betracht kommen; dies wurde in der Rechtsprechung als möglich erachtet. Ob Geoblocking im Einzelfall tatsächlich geeignet ist, ist jedoch anhand der konkreten Ausgestaltung und Wirksamkeit zu prüfen.
“Die beanstandete Methode der DNS-Sperrung ist mit einem geringeren "Overblocking"-Risiko verbunden als die IP-Sperrung (THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 S. 16 f.). Sie wird auch in anderen Bereichen (illegale Pornographie) und in anderen Staaten mit einem Geld- und Glücksspielmonopol eingesetzt (Bundesamt für Justiz, Internetsperre, a.a.O., Ziff. 2 S. 3 ff.), was als Indiz für eine gewisse minimale Sachgerechtigkeit gelten kann. Den ausländischen Anbieterinnen steht die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen durch eigene Massnahmen (wirksames "Geoblocking", keine Eröffnung von Konten für Schweizer Spielerinnen und Spieler usw.) zu unterbinden. In diesem Fall wird ihre Domain für die Schweiz weder gelistet noch gesperrt. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen die Zugangssperre insbesondere Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin sich auf dem Schweizer Markt nach hiesigem Recht rechtskonform verhält und das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu mit geeigneten technischen Massnahmen selber unterbunden hat. In diesem Fall streicht die zuständige Behörde das entsprechende Angebot "von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste" (Art. 90 BGS). Nachdem die Vorinstanz das "Geoblocking" der Beschwerdeführerin für das Sportwettenangebot als "geeignete technische Massnahme" im Sinn von Art. 87 Abs. 2 BGS gewertet BGE 148 II 392 S. 413 und das EJPD (Bundesamt für Justiz) den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht angefochten hat, ist die Frage hier nicht weiter zu vertiefen, ob dies zutrifft oder nicht.”
“Gewinn von einem sich verändernden Kurs der im Zentrum des Spiels stehenden "X" abhänge, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Die von A.-Gaming Ltd. vorgesehene Massnahme ("Geoblocking"), um zu verhindern, dass aus der Schweiz auf ihr Spielangebot zugegriffen wird, sei ungenügend. Da auf "a.com" ein "klassisches und breites Angebot in der Schweiz nicht bewilligter Geldspiele zu finden" sei, erweise sich die (gesamte) Sperrung der Domain als verhältnismässig. B. Das interkantonale Geldspielgericht (Geldspielgericht) wies am 15. Februar 2021 die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.-Gaming Ltd. ab, soweit sie die Qualifikation des "x Game" als Geldspiel sowie die Verfassungsmässigkeit der entsprechenden Netzsperre betraf; es bestätigte demzufolge die angefochtene Sperrverfügung bezüglich der Domain "a.com". Soweit die Beschwerde die Sportwetten betraf, hiess es diese teilweise gut und stellte fest, dass die für das Sportwettenangebot gewählte Methode des "Geoblockings" grundsätzlich als "'geeignete technische Massnahme' i.S. von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten" könne. (...) C. Die A.-Gaming Ltd. beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Geldspielgerichts aufzuheben, soweit sie in diesem Verfahren unterlegen sei. Es sei die Gespa anzuweisen, die Sperrverfügung vom 8. Oktober 2019 betreffend die Sperre des Zugangs zur Webseite "a.com" aufzuheben; sie sei anzuhalten, die Domain "a.com" von ihrer Sperrliste zu löschen und die Fernmeldedienstanbieterinnen unverzüglich zu verpflichten, die Sperrung des Zugangs zu "a.com" aufzuheben; allenfalls seien die beanstandeten Dispositivziffern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geldspielgericht zurückzuweisen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Netzsperre im Geldspielgesetz verfassungswidrig sei. (...) BGE 148 II 392 S. 395 Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)”
Im Einspracheverfahren ist materiell zu prüfen, ob die gewählte technische Massnahme geeignet ist, den Zugang zum betroffenen Angebot in der Schweiz zu unterbinden. Der Begriff «geeignete technische Massnahme» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung im Einzelfall gerichtlich zu erfolgen hat.
“In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin gewählte Methode des Geo-Blockings als geeignete technische Massnahme i.S.v. Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann, um den Zugang zum betroffenen Angebot zu unterbinden.”
“Gemäss Art. 87 Abs. 2 BGS kann namentlich dann Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Beim Kriterium " geeignete technische Massnahmen " handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Erst wenn die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis und gewisse Beurteilungsspielräume einräumen will, hat sich das Gericht bei seiner Überprüfung zurückzuhalten (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/aa; zur Zurückhaltung im bundesgerichtlichen Verfahren vgl. auch BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Die Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs für sich allein hat indes nicht zwingend einen der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsspielraum zur Folge. Dazu muss die begriffliche Offenheit vielmehr auf einem gesetzgeberisch gewollten Bedarf an Handlungsspielraum beruhen (vgl.”
Geoblocking allein wurde in den entschiedenen Fällen nicht als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS erachtet. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass Geoblocking als Ergänzung zu weiteren Sperrmassnahmen angeordnet oder in Einzelfällen als ausreichend angesehen werden kann.
“Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking sei allein für sich keine geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS um den Zugang zu ihren nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten zu unterbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz ein Geo-Blocking in Fällen nichtbewilligter online Spielangeboten als Ergänzung von weiteren Sperrmassnahmen anordnet bzw. als genügend erachtet.”
“Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking sei allein für sich keine geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS um den Zugang zu ihren nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten zu unterbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz ein Geo-Blocking in Fällen nichtbewilligter online Spielangebote als Ergänzung von weiteren Sperrmassnahmen anordnen bzw. als genügend erachten kann.”
“Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geoblocking sei allein für sich keine geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS, um den Zugang zu ihren nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten zu unterbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz ein Geoblocking in Fällen nicht bewilligter Online-Spielangebote als Ergänzung von weiteren Sperrmassnahmen anordnet beziehungsweise als genügend erachtet.”
“Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking sei allein für sich keine geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS um den Zugang zu ihren nicht bewilligten Online-Geldspielangeboten zu unterbinden. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz ein Geo-Blocking in Fällen nichtbewilligter online Spielangeboten als Ergänzung von weiteren Sperrmassnahmen anordnet bzw. als genügend erachtet.”
Gemäss Botschaft/Entwurf ist vorgesehen, dass die Sperrlisten den Fernmeldedienstanbietern elektronisch in gut lesbarer und auswertbarer Form, etwa auf einem gesicherten Server mit direktem Zugang (System analog KOBIK), zur Verfügung gestellt werden. Die Veröffentlichung der Listen auf Behördenwebseiten entfaltet nach den genannten Ausführungen keine eigene Rechtswirkung; massgeblich bleibt die formelle Eröffnung der Sperrverfügung nach Art. 87 BGS.
“Gemäss Botschaft soll die Art und Weise wie die Vorinstanz und die Comlot die Listen den Fernmeldedienstanbieterinnen mitteilen (auf elektronischem Weg oder auf andere Art) in der Verordnung geregelt werden, sollte aber elektronisch gut lesbar und auswertbar sein. Für die Kommunikation der Sperrlisten sei das System vorgesehen, das jenem der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) im Bereich der Internet-Pädokriminalität entspreche. Die aktualisierte Liste werde sich auf einem gesicherten Server befinden, auf den die Fernmeldedienstanbieterinnen direkten Zugang hätten. Diese Kommunikation und die Veröffentlichung auf der Internetseite der zuständigen Behörden hätten keine Rechtswirkung. Massgebend sei einzig die Eröffnung der Liste gemäss Artikel 85 des Entwurfs (neu: Art. 87 BGS; vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8477).”
“Gemäss Botschaft soll die Art und Weise wie die Vorinstanz und die Comlot die Listen den Fernmeldedienstanbieterinnen mitteilen (auf elektronischem Weg oder auf andere Art) in der Verordnung geregelt werden, sollte aber elektronisch gut lesbar und auswertbar sein. Für die Kommunikation der Sperrlisten sei das System vorgesehen, das jenem der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) im Bereich der Internet-Pädokriminalität entspreche. Die aktualisierte Liste werde sich auf einem gesicherten Server befinden, auf den die Fernmeldedienstanbieterinnen direkten Zugang hätten. Diese Kommunikation und die Veröffentlichung auf der Internetseite der zuständigen Behörden hätten keine Rechtswirkung. Massgebend sei einzig die Eröffnung der Liste gemäss Artikel 85 des Entwurfs (neu: Art. 87 BGS; vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8477).”
Ein leicht zu umgehendes Geoblocking wird nicht mehr ohne weiteres als «geeignete technische Massnahme» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS anerkannt. Soweit Geoblocking aufgrund der heute vorhandenen, einfachen Umgehungsmöglichkeiten nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit der betreffenden Angebote aus der Schweiz führt, genügt es den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 BGS nicht.
“Es ergibt sich damit, dass das von der Beschwerdeführerin praktizierte "Geoblocking" nicht per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten kann. Angesichts der Entwicklung der technischen Möglichkeiten zu dessen Umgehung handelt es sich dabei um kein wirksames Mittel mehr, wie das Bundesgericht dies (ohne weitere Vertiefung der Frage) im Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 vorausgesetzt hat (E. 8.3.7, zur Publikation vorgesehen). Durch die unterdessen einfache Umgehungsmöglichkeit führt das von der Beschwerdeführerin eingerichtete "Geoblocking" nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit ihrer Website und zu den darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spielen.”
“Es ergibt sich damit, dass das von der Beschwerdeführerin praktizierte "Geoblocking" nicht per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS gelten kann. Angesichts der Entwicklung der technischen Möglichkeiten zu dessen Umgehung handelt es sich dabei um kein wirksames Mittel mehr, wie das Bundesgericht dies (ohne weitere Vertiefung der Frage) im Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 vorausgesetzt hat (E. 8.3.7, zur Publikation vorgesehen). Durch die unterdessen einfache Umgehungsmöglichkeit führt das von der Beschwerdeführerin eingerichtete "Geoblocking" nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit ihrer Website und zu den darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spielen.”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geoblockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geoblocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (BBl 2015 8387, 8473).”
“In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid. 5.4-5.5). 3. Les blocages du réseau sont soumis au mandat constitutionnel inscrit à l'art. 106 Cst., ne violent pas la liberté économique, reposent sur une base légale, sont proportionnés et compatibles avec la jurisprudence européenne ainsi qu'avec les droits fondamentaux (consid. 6.1.2, 6.2, 7.2-7.5, 7.6.7, 7.7 s.). Giochi in denaro. Blocco dell'accesso a offerte di gioco in linea estere non autorizzate. Esame dell'idoneità del blocco geografico come misura tecnica adottata dall'offerente per ottenere lo stralcio dalla lista nera della CFCG.”
“Zusammengefasst führen die verschiedenen Auslegungsmethoden zum Resultat, dass die in der Botschaft genannte Methode des Geo-Blockings nicht mehr per se als geeignete technische Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS angesehen werden kann. Durch die einfachen Umgehungsmöglichkeiten führt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geo-Blocking nicht zu einer weitgehenden Unzugänglichkeit oder Unerreichbarkeit ihrer Webseite und auf die darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spiele. Im Gegenteil, es könnten die Ziele des Geldspielgesetzes, Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu legalen Angeboten hinzuführen, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten, nicht erreicht werden. Auch ist eine solche Zielerreichung nur möglich, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Es wäre widersprüchlich, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben (Botschaft BGS, BBl 2015 8473). Die Beschwerdeführerin geht schliesslich auch selber davon aus, dass ein Geo-Blocking relativ einfach umgangen werden kann, wenn sie in ihrem Newsletter nach der Sperrung von [.”
Hat die Veranstalterin vor Erlass der Sperrverfügung nachgewiesen, dass sie das betroffene Angebot aufgegeben oder den Zugang in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat, kann sie im anschliessenden Einspracheverfahren die Aufhebung der Sperrverfügung erreichen. Als im Einspracheverfahren obsiegende Partei wäre dies nach den zitierten Entscheiden mit keinen Kostenfolgen verbunden.
“Sie hat als Verhaltens- bzw. Zustandsstörerin das Sperrverfahren verursacht und deshalb für die Kosten des von ihr eingeleiteten Einspracheverfahrens aufzukommen. Hätte sie auf ihr Angebot wie andere ausländische Veranstalterinnen (vgl. SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., S. 121) verzichtet, wäre im Einspracheverfahren die Sperrverfügung bzw. die Aufnahme ihrer Domain auf die Sperrliste aufzuheben gewesen (vgl. Art. 87 Abs. 2 BGS), was für sie als im Einspracheverfahren obsiegende Partei mit keinen Kosten verbunden gewesen wäre.”
“Gemäss Art. 87 Abs.1 BGS veröffentlichen die ESBK und die Gespa ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Dabei kann eine solche namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS, vgl. hierzu nachstehende E. 5).”
Geoblocking wird in den Quellen als mögliche geeignete technische Massnahme genannt. Steht das Angebot für die Schweiz aufgrund eigener technischer Vorkehrungen der Veranstalterin (z. B. wirksames Geoblocking, keine Kontoeröffnung für Schweizer) nicht zur Verfügung, sieht Art. 87 Abs. 2 BGS die Möglichkeit vor, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben. Die Botschaft nennt Geoblocking zwar grundsätzlich als geeignete Massnahme, dies ist jedoch nicht explizit im Gesetzestext festgehalten und seine Tragweite war bei Erlass des Gesetzes schwer abschätzbar.
“Die beanstandete Methode der DNS-Sperrung ist mit einem geringeren "Overblocking"-Risiko verbunden als die IP-Sperrung (THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 f.]). Sie wird auch in anderen Bereichen (illegale Pornographie) und in anderen Staaten mit einem Geld- und Glücksspielmonopol eingesetzt (BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ, "Internetsperre und ihre Alternativen", a.a.O., Ziff. 2 [S. 3 ff.]), was als Indiz für eine gewisse minimale Sachgerechtigkeit gelten kann. Den ausländischen Anbieterinnen steht die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen durch eigene Massnahmen (wirksames "Geoblocking", keine Eröffnung von Konten für Schweizer Spielerinnen und Spieler usw.) zu unterbinden. In diesem Fall wird ihre Domain für die Schweiz weder gelistet noch gesperrt. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen die Zugangssperre insbesondere Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin sich auf dem Schweizer Markt nach hiesigem Recht rechtskonform verhält und das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu mit geeigneten technischen Massnahmen selber unterbunden hat. In diesem Fall streicht die zuständige Behörde das entsprechende Angebot auch "von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste" (Art. 90 BGS).”
“Die Methode des Geoblockings wurde nicht explizit als geeignete technische Massnahme hinsichtlich einer Unterbindung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten in den Gesetzestext aufgenommen. Hingegen wird diese Methode im Botschaftstext grundsätzlich als geeignete Massnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BGS aufgeführt (vgl. E. 5.4.5.3 hiervor). Da das Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, handelt es sich um ein relativ junges Gesetz, weshalb im Rahmen der historischen Auslegung nicht ohne Weiteres von der in diesem Punkt klaren Aussage in der Botschaft abgewichen werden kann. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz richtig bemerken, finden sich in der Botschaft nur sehr knappe Äusserungen zu den Sperrmassnahmen. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass sich in der Botschaft keine Passage findet, was es bei der Anwendung des Geoblockings zu beachten gilt und welche Begleiterscheinungen dessen Wirkung verstärken oder abschwächen können. Die Tragweite der Ausführungen zum Geoblocking war folglich im damaligen Zeitpunkt schwerlich abzuschätzen. Zudem ist der Botschaft im Zusammenhang mit der Domain-Name-System-(DNS)-Sperre zu entnehmen, das Gesetz lasse die Möglichkeit offen, die technischen Mittel entsprechend der künftigen Entwicklung anzupassen (BBl 2015 8387, 8475).”
Gemäss Rechtsprechung müssen Anbieter geeignete technische Massnahmen ergreifen; unterbleiben solche Massnahmen, ist damit zu rechnen, dass auch bei Domainwechsel oder bei anderweitigem erneuten Online-Angebot ohne Bewilligung entsprechende Websites auf die Sperrliste gesetzt und gesperrt werden. Es sei den Anbietern zumutbar, sich über Veröffentlichungen im Bundesblatt bzw. auf den Websites der zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren. Das im Gesetz vorgesehene Einspracheverfahren unterliegt nach der Rechtsprechung einer doppelten gerichtlichen Kontrolle.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Rahmen von Art. 87 BGS ("Eröffnung und Einspracheverfahren") kein genügender Rechtsschutz bestehe und sie sich über jede Aufdatierung der Sperrliste informieren müsse, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt wahrnehmen zu können, überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der Sperrverfügung über die Rechtsauffassung der Comlot/Gespa informiert, nachdem sie diesbezüglich am 5. September 2019 mit einer von ihr verlangten Feststellungsverfügung bedient worden war. Ändert sie ihre Domain oder bietet sie anderweitig in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele online an, muss sie damit rechnen - sollte sie nicht eigene geeignete technische Massnahmen treffen (Art. 87 Abs. 2 BGS) -, dass auch diese Websites auf die Sperrliste gesetzt und gesperrt werden. Es ist ihr als Geldspielanbieterin zumutbar, sich über allfällige Veröffentlichungen im Bundesblatt bzw. die jeweiligen Websites der schweizerischen Aufsichtsbehörden zu informieren. Die Internet-Sperre untersteht nach dem Einspracheverfahren einer doppelten richterlichen Kontrolle (Interkantonales Geldspielgericht, Bundesgericht), weshalb es nicht an einem wirksamen Rechtsschutz fehlt.”
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Rahmen von Art. 87 BGS ("Eröffnung und Einspracheverfahren") kein genügender Rechtsschutz bestehe und sie sich über jede Aufdatierung der Sperrliste informieren müsse, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt wahrnehmen zu können, überzeugt nicht: Sie wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2019 und E-Mail vom 31. Mai 2019 über die neue Rechtslage in der Schweiz ab dem 1. Juli 2019 (Inkrafttreten der Regeln über die Zugangssperre) informiert und darauf hingewiesen, dass sie sich bei Fragen an die Comlot wenden könne. Sie hatte somit Kenntnis von der geänderten Gesetzeslage und die Möglichkeit, sich bei allfälligen Problemen oder Unklarheiten an die interkantonale Aufsichtsbehörde zu wenden. Sie musste damit rechnen, dass ihr Sportwettenangebot als unbewilligt eingestuft werden könnte. Ändert sie ihre Domain oder bietet sie anderweitig in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele online an, muss sie damit rechnen - sollte sie nicht eigene geeignete technische Massnahmen ergreifen (Art. 87 Abs. 2 BGS) -, dass auch diese Websites auf die Sperrliste gesetzt und gesperrt werden. Es ist ihr als Geldspielanbieterin zumutbar, sich über allfällige Veröffentlichungen im Bundesblatt bzw. die jeweiligen Websites der schweizerischen Aufsichtsbehörden zu informieren. Die Internet-Sperre untersteht nach dem Einspracheverfahren einer doppelten richterlichen Kontrolle (Interkantonales Geldspielgericht, Bundesgericht), weshalb es nicht an einem wirksamen Rechtsschutz fehlt.”
Wird der Zugang für die Schweiz durch geeignete technische Massnahmen (z.B. wirksames Geoblocking) tatsächlich unterbunden, kommt es nach den Gerichtsentscheiden in der Praxis dazu, dass die Domain für die Schweiz nicht gelistet bzw. von der Sperrliste gestrichen werden kann. Art. 87 Abs. 2 BGS erlaubt in einem solchen Fall insbesondere, gegen die Sperrverfügung Einsprache zu erheben, wenn die Veranstalterin den Zugang aufgehoben oder mit geeigneten technischen Massnahmen selbst unterbunden hat.
“Die beanstandete Methode der DNS-Sperrung ist mit einem geringeren "Overblocking"-Risiko verbunden als die IP-Sperrung (THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 f.]). Sie wird auch in anderen Bereichen (illegale Pornographie) und in anderen Staaten mit einem Geld- und Glücksspielmonopol eingesetzt (BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ, "Internetsperre und ihre Alternativen", a.a.O., Ziff. 2 [S. 3 ff.]), was als Indiz für eine gewisse minimale Sachgerechtigkeit gelten kann. Den ausländischen Anbieterinnen steht die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen durch eigene Massnahmen (wirksames "Geoblocking", keine Eröffnung von Konten für Schweizer Spielerinnen und Spieler usw.) zu unterbinden. In diesem Fall wird ihre Domain für die Schweiz weder gelistet noch gesperrt. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen die Zugangssperre insbesondere Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin sich auf dem Schweizer Markt nach hiesigem Recht rechtskonform verhält und das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu mit geeigneten technischen Massnahmen selber unterbunden hat. In diesem Fall streicht die zuständige Behörde das entsprechende Angebot auch "von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste" (Art. 90 BGS).”
“Die beanstandete Methode der DNS-Sperrung ist mit einem geringeren "Overblocking"-Risiko verbunden als die IP-Sperrung (THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 S. 16 f.). Sie wird auch in anderen Bereichen (illegale Pornographie) und in anderen Staaten mit einem Geld- und Glücksspielmonopol eingesetzt (Bundesamt für Justiz, Internetsperre, a.a.O., Ziff. 2 S. 3 ff.), was als Indiz für eine gewisse minimale Sachgerechtigkeit gelten kann. Den ausländischen Anbieterinnen steht die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen durch eigene Massnahmen (wirksames "Geoblocking", keine Eröffnung von Konten für Schweizer Spielerinnen und Spieler usw.) zu unterbinden. In diesem Fall wird ihre Domain für die Schweiz weder gelistet noch gesperrt. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS kann gegen die Zugangssperre insbesondere Einsprache erhoben werden, wenn die Veranstalterin sich auf dem Schweizer Markt nach hiesigem Recht rechtskonform verhält und das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu mit geeigneten technischen Massnahmen selber unterbunden hat. In diesem Fall streicht die zuständige Behörde das entsprechende Angebot "von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste" (Art. 90 BGS). Nachdem die Vorinstanz das "Geoblocking" der Beschwerdeführerin für das Sportwettenangebot als "geeignete technische Massnahme" im Sinn von Art. 87 Abs. 2 BGS gewertet BGE 148 II 392 S. 413 und das EJPD (Bundesamt für Justiz) den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht angefochten hat, ist die Frage hier nicht weiter zu vertiefen, ob dies zutrifft oder nicht.”
“Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Gespa gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde (Art. 93 VGS).”
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