Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.
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Wegen der auf die Schweiz beschränkten Geltung von Konzessionen werden Zugangs- und Identifikationsvoraussetzungen angewendet: Anbieter verlangen ein Spielerkonto mit Identitätsprüfung, um sicherzustellen, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind, über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen und nicht gesperrt oder verboten sind. Vorläufige (provisorische) Spielerkonten sind unter Auflagen (beschränkte Einzahlungen) zulässig.
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1'000.”
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen unterliegt der Bewilligungs- oder Konzessionspflicht nach Art. 4 BGS.
“Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig (Art. 4 BGS; BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig (Art. 4 BGS; BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Die Konzessionspflicht umfasst auch online durchgeführte Geldspiele; die Konzessionen sind auf die Schweiz beschränkt.
“Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig (Art. 4 BGS; BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
Die Durchführung von Geldspielen ist nach Art. 4 BGS bewilligungs- oder konzessionspflichtig. Das Fehlen der erforderlichen Bewilligung oder Konzession kann rechtliche Sanktionen zur Folge haben.
“Die Durchführung jeglicher Art von Geldspielen ist bewilligungs- oder konzessionspflichtig (Art. 4 BGS; BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Werde eine blosse Übertretung (SBG) zu einem Vergehen oder Verbrechen (BGS) heraufgestuft, so sei grundsätzlich im neuen Tatvorwurf eine Verschärfung zu sehen, die dem Rückwirkungsverbot unterliege. Eine Ausnahme sei jedoch dann anzunehmen, wenn sich im konkreten Fall eine unbedingte Busse und eine bedingte Geldstrafe gegenüberstünden (Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.3. m.w.H.). Vorliegend sei unter Anwendung von Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS keine unbedingte Geldstrafe angezeigt, weshalb das BGS in der konkreten Anwendung das mildere Recht darstelle und folglich Anwendung finden müsse. Zur Argumentation der Verteidigung, dass Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS nicht dem altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG entspreche (vgl. E. III.13 oben) entgegnet die Anschlussberufungsführerin in ihrer Duplik vom 16. Februar 2021, dass mit wenigen Ausnahmen (Art. 1 BGS) die Geldspiele wie unter dem altrechtlichen Spielbankengesetz den konzessionierten Spielbanken vorbehalten blieben oder eine staatliche Bewilligung (Art. 4 BGS) benötigt werde. Spielbankenspiele, welche den altrechtlichen Glücksspielen gemäss Art. 3 SBG entsprächen, blieben nach wie vor einzig den Spielbanken mit einer Konzession vorbehalten, wie Art. 5 BGS unmissverständlich festhalte. Daraus ergebe sich auch, dass für das Aufstellen und Anbieten der hier in Frage stehenden Geräte und der darauf installierten Spiele sowohl altrechtlich als auch neurechtlich eine Konzession bzw. Bewilligung notwendig gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er eine solche Konzession nicht besessen habe. Er habe folglich den subjektiven Tatbestand nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS erfüllt. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Stellungnahme vom 8. Januar 2021 (pag. 08 250 ff.) bzw. die Duplik vom 16. Februar 2021 (pag. 08 286 ff.) verwiesen.”
Art. 4 BGS beschränkt Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz. Nach den verfügbaren Entscheidungs- und Verordnungsgrundlagen erfolgt der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen über die Eröffnung eines Spielerkontos und die Identitätsprüfung, womit unter anderem Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz sowie das Nichtvorliegen von Spielsperren oder Spielverboten sichergestellt werden. Provisorische Spielerkonten dürfen ohne sofortige Identitätsprüfung eröffnet werden; Einzahlungen auf solche Konten sind auf Fr. 1'000 begrenzt, und die Auszahlung von auf provisorischen Konten entstandenen Gewinnen ist untersagt. Als Zweck der Erleichterung provisorischer Konten wird in den Quellen die Verhinderung einer Abwanderung zu unbewilligten Angeboten während der Identifikationsfrist genannt.
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1'000.”
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
Auch Auslandplattformbetreiber können strafrechtlich erfasst werden, wenn sie Spiele anbieten oder zugänglich machen, für die in der Schweiz keine Bewilligung oder Konzession besteht. Die Strafverfolgung beschränkt sich nicht allein auf technische Zugangssperren, sondern umfasst nach der Rechtsprechung auch den strafrechtlichen Tatbestand des Zugänglichmachens für das in der Schweiz erreichbare Publikum.
“réprime la mise à disposition non pas seulement de matériel ou d'infrastructure (let. b), mais directement de jeux - y compris en ligne - pour lesquels il n'existe ni autorisation ni concession en Suisse au sens de l'art. 4 LJAr. La lutte contre les offres non autorisées en provenance de l'étranger ne se limite pas au blocage d'accès prévu aux art. 86 ss LJAr, mais comprend également le volet pénal (Message concernant la loi fédérale sur les jeux d'argent, FF 2015 7627 ss, 7648). Le législateur a ainsi entendu punir le simple fait de rendre un jeu illicite accessible au public en Suisse. L'exploitant de la plateforme en question tombe ainsi sous le coup de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, même s'il se trouve à l'étranger. Les considération de la Cour des plaintes sur ce point ne prêtent pas le flanc à la critique et il ne se pose, sur le vu des termes clairs de la loi, aucune question de principe.”
“réprime la mise à disposition non pas seulement de matériel ou d'infrastructure (let. b), mais directement de jeux - y compris en ligne - pour lesquels il n'existe ni autorisation ni concession en Suisse au sens de l'art. 4 LJAr. La lutte contre les offres non autorisées en provenance de l'étranger ne se limite pas au blocage d'accès prévu aux art. 86 ss LJAr, mais comprend également le volet pénal (Message concernant la loi fédérale sur les jeux d'argent, FF 2015 7627 ss, 7648). Le législateur a ainsi entendu punir le simple fait de rendre un jeu illicite accessible au public en Suisse. L'exploitant de la plateforme en question tombe ainsi sous le coup de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, même s'il se trouve à l'étranger. Les considération de la Cour des plaintes sur ce point ne prêtent pas le flanc à la critique et il ne se pose, sur le vu des termes clairs de la loi, aucune question de principe.”
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