Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
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Unzureichende Kontrollen und unterlassene Abklärungen im Sinne von Art. 71 BGS (z. B. ausbleibende Spielsperren, nicht unverzüglich erfolgte Herkunftsprüfungen) können vom Bundesverwaltungsgericht als Verletzung der Sozialschutzpflichten gewertet werden. Solche Mängel führten in dem entschiedenen Fall zur Einstufung als mittelschwerer Verstoss und sind relevant für die Bemessung der Sanktion (Sanktionsrahmen 1–5 % des Vorjahres-Bruttospielertrags).
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist.”
“Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio. Fr. erwirtschaftet (Urteil des BVGer B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 6.6.2). In den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Fällen waren die Spieleinsätze zwar weniger hoch, unterblieben die nötigen Abklärungen weniger lange und wurde auch kein ähnlich hoher Bruttospielertrag erwirtschaftet. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Verstössen und grundlegende Versäumnisse gleich in mehreren zentralen Bereichen zu verantworten, was schwerer wiegt als ein Einzelfall. Auch im zweiten von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid wurde nur ein Einzelfall sanktioniert, dessen Einstufung als leichter - anstatt mittelschwerer - Verstoss das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage stellte, auch wenn es die Höhe der Sanktion als der objektiven Schwere des Verstosses angemessen einstufte (Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 10.7). Auch nicht für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie neben den als mittelschwer zu wertenden Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG noch weitere, wenn auch für sich alleine möglicherweise weniger schwerwiegende Verstösse (vgl. oben E. 4 - 6) zu verantworten hat. Die Einstufung der Verstösse als insgesamt mittelschwer ist damit nicht zu beanstanden. Der Sanktionsrahmen beträgt entsprechend 1 bis 5 Prozent des im Vorjahr erzielten Bruttospielertrags.”
“Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio. Fr. erwirtschaftet (Urteil des BVGer B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 6.6.2). In den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Fällen waren die Spieleinsätze zwar weniger hoch, unterblieben die nötigen Abklärungen weniger lange und wurde auch kein ähnlich hoher Bruttospielertrag erwirtschaftet. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Verstössen und grundlegende Versäumnisse gleich in mehreren zentralen Bereichen zu verantworten, was schwerer wiegt als ein Einzelfall. Auch im zweiten von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid wurde nur ein Einzelfall sanktioniert, dessen Einstufung als leichter - anstatt mittelschwerer - Verstoss das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage stellte, auch wenn es die Höhe der Sanktion als der objektiven Schwere des Verstosses angemessen einstufte (Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 10.7). Auch nicht für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie neben den als mittelschwer zu wertenden Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG noch weitere, wenn auch für sich alleine möglicherweise weniger schwerwiegende Verstösse (vgl. oben E. 4 - 6) zu verantworten hat. Die Einstufung der Verstösse als insgesamt mittelschwer ist damit nicht zu beanstanden. Der Sanktionsrahmen beträgt entsprechend 1 bis 5 Prozent des im Vorjahr erzielten Bruttospielertrags.”
Mehrfache unzureichende Abklärungen der Herkunft einbezahlter Gelder zusammen mit der Nichteinhaltung der Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS sprechen gemäss Rechtsprechung des BVGer für grundlegende Versäumnisse bei der Ausgestaltung oder Umsetzung der erforderlichen Compliance‑Massnahmen und rechtfertigen die Einstufung der Verstösse als mittelschwer.
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (vgl. oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in fünf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Verweis auf die Rechtsprechung zu Sanktionen nach Art. 51 SBG (vgl. Rz. 81 f. der Beschwerde). Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio.”
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Verweis auf die Rechtsprechung zu Sanktionen nach Art. 51 SBG (vgl. Rz. 90 f. der Beschwerde). Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio.”
Liegt eine Vielzahl von Verstössen und grundlegenden Versäumnissen in mehreren zentralen Bereichen vor, können diese zusammen schwerer wiegen als ein einzelner Vorfall und die Pflichtverletzung insgesamt als mittelschwer eingestuft werden. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den Sanktionsrahmen mit 1–5% des im Vorjahr erzielten Bruttospielertrags bezeichnet.
“Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio. Fr. erwirtschaftet (Urteil des BVGer B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 6.6.2). In den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Fällen waren die Spieleinsätze zwar weniger hoch, unterblieben die nötigen Abklärungen weniger lange und wurde auch kein ähnlich hoher Bruttospielertrag erwirtschaftet. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Verstössen und grundlegende Versäumnisse gleich in mehreren zentralen Bereichen zu verantworten, was schwerer wiegt als ein Einzelfall. Auch im zweiten von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid wurde nur ein Einzelfall sanktioniert, dessen Einstufung als leichter - anstatt mittelschwerer - Verstoss das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage stellte, auch wenn es die Höhe der Sanktion als der objektiven Schwere des Verstosses angemessen einstufte (Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 10.7). Auch nicht für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie neben den als mittelschwer zu wertenden Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG noch weitere, wenn auch für sich alleine möglicherweise weniger schwerwiegende Verstösse (vgl. oben E. 4 - 6) zu verantworten hat. Nicht ins Gewicht fällt unter diesen Umständen auch, dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung insofern korrigiert hat, als sie im Fall der Spielerin J._______ nur noch drei statt wie in der Verfügung vier Überweisungen auf ein Konto geltend macht, das nicht auf J._______ lautete (vgl. oben E. 6.1). Die Einstufung der Verstösse als insgesamt mittelschwer ist damit nicht zu beanstanden. Der Sanktionsrahmen beträgt entsprechend 1 bis 5 Prozent des im Vorjahr erzielten Bruttospielertrags.”
“Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio. Fr. erwirtschaftet (Urteil des BVGer B-4830/2011 vom 26. Juni 2013 E. 6.6.2). In den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Fällen waren die Spieleinsätze zwar weniger hoch, unterblieben die nötigen Abklärungen weniger lange und wurde auch kein ähnlich hoher Bruttospielertrag erwirtschaftet. Dafür hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Verstössen und grundlegende Versäumnisse gleich in mehreren zentralen Bereichen zu verantworten, was schwerer wiegt als ein Einzelfall. Auch im zweiten von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid wurde nur ein Einzelfall sanktioniert, dessen Einstufung als leichter - anstatt mittelschwerer - Verstoss das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage stellte, auch wenn es die Höhe der Sanktion als der objektiven Schwere des Verstosses angemessen einstufte (Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 10.7). Auch nicht für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie neben den als mittelschwer zu wertenden Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG noch weitere, wenn auch für sich alleine möglicherweise weniger schwerwiegende Verstösse (vgl. oben E. 4 - 6) zu verantworten hat. Die Einstufung der Verstösse als insgesamt mittelschwer ist damit nicht zu beanstanden. Der Sanktionsrahmen beträgt entsprechend 1 bis 5 Prozent des im Vorjahr erzielten Bruttospielertrags.”
Die Vorinstanz stellte Verstösse gegen die Sozialschutzpflichten aus Art. 71 BGS fest. Sie betonte, dass die Veranstalterin ihrer praktischen Prüfungspflicht nicht genügte und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht ausreichend kontrollierte bzw. aus vorhandenen Kontrollen nicht die erforderlichen Schlüsse zog.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verstossen zu haben.”
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist.”
Liegen bei der Einhaltung von Art. 71 BGS wiederholt Kontrollmängel oder unzureichende Kontrollen der vorgesehenen Compliance‑Massnahmen vor, spricht dies nach der Rechtsprechung für grundlegende Versäumnisse in der Konzeption oder Umsetzung dieser Massnahmen. In solchen Fällen ist nicht nur von einem einmaligen individuellen Versehen auszugehen, was die Sanktionsrelevanz erhöhen kann.
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (vgl. oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in fünf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen.”
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Verweis auf die Rechtsprechung zu Sanktionen nach Art. 51 SBG (vgl. Rz. 90 f. der Beschwerde). Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio.”
Aus den Entscheiden ergibt sich, dass Verstösse gegen Art. 71 BGS (in Verbindung mit Art. 90 VGS/Art. 80 BGS) die Ziele des Geldspielgesetzes — Schutz vor Spielsucht und Überschuldung sowie Bekämpfung der Geldwäscherei — unmittelbar gefährden können. In den geprüften Fällen wurde die Herkunft einbezahlter Gelder in mehreren Fällen nicht unverzüglich abgeklärt, und es lagen unzureichende Kontrollen oder fehlende Auswertung vorhandener Kontrollergebnisse vor. Diese Feststellungen sprechen nicht für ein einmaliges Versehen, sondern für grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder Umsetzung der erforderlichen Compliance‑Massnahmen. Die Verstösse wurden in den Entscheiden als mittelschwer eingestuft.
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (vgl. oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in fünf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Verweis auf die Rechtsprechung zu Sanktionen nach Art. 51 SBG (vgl. Rz. 81 f. der Beschwerde). Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio.”
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit nicht nur ein vereinzeltes individuelles Versehen vor, sondern grundlegende Versäumnisse bei der Konzeption oder der Umsetzung der nötigen Compliance-Massnahmen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Verweis auf die Rechtsprechung zu Sanktionen nach Art. 51 SBG (vgl. Rz. 90 f. der Beschwerde). Im ersten von ihr angeführten Fall, in dem ein mittelschwerer Verstoss festgestellt wurde, hatte die betreffende Spielbank während rund drei Jahren trotz sehr hoher Spieleinsätze auf ausreichende Abklärungen beziehungsweise eine zumindest provisorische Spielsperre verzichtet und so einen unzulässigen Bruttospielertrag von rund 4 Mio.”
“Die Einstufung der zu sanktionierenden Verstösse als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Das Geldwäschereigesetz bezweckt unter anderem, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von Geldspielen ausgehen, wozu insbesondere die Gefahr von exzessivem Geldspiel, aber auch jene von Spielbetrug und Geldwäscherei zählen (vgl. oben E. 2.1). Indem die Beschwerdeführerin ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verletzte (oben E. 3), hat sie die betroffenen Personen nicht ausreichend vor den Risiken der Spielsucht und der Überschuldung geschützt und damit ein Ziel des Geldspielgesetzes unmittelbar gefährdet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unberechtigte Spielteilnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. f. BGS (vgl. oben E. 6.3). Sodann hat die Beschwerdeführerin das Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei gefährdet, indem sie in elf Fällen die Herkunft der einbezahlten Gelder nicht unverzüglich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG hinreichend abgeklärt hat (vgl. oben E. 7). Aus den festgestellten Verstössen gegen Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert oder aus allenfalls vorgenommenen Kontrollen zumindest nicht die nötigen Schlüsse getroffen hat (vgl. oben E. 9.2.1 und 9.2.5), obwohl bei einem Verzicht darauf die Gefahr entsprechender Gesetzesverstösse offensichtlich ist.”
Die Beschwerdeführerin hat, wie die Vorinstanz darlegte, gegen ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS (in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS) verstossen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz vorgebracht gegen ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verstossen hat.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz vorgebracht gegen ihre Sozialschutzpflichten nach Art. 71 BGS in Verbindung mit Art. 90 VGS und Art. 80 BGS verstossen hat.”
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