Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
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Sanktionen nach Art. 100 BGS verfolgen vorbeugende Zwecke und bezwecken nicht die Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne, die Art. 56 Abs. 1 BGS regelt. Die Sanktionen ersetzen demnach nicht die nach Art. 56 Abs. 1 vorgesehene Gewinnabschöpfung.
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
Bei der Festsetzung der Sanktionen bildet nach der Gesetzesänderung grundsätzlich der Bruttospielertrag die Bemessungsgrundlage; der tatsächlich durch den Verstoss erzielte Gewinn ist nicht primäre Grundlage. Soweit ein durch den Verstoss erzielter Gewinn festgestellt werden kann, kann dieser nach Art. 56 BGS abgeschöpft und der AHV zugewiesen werden. Die Gesetzesmaterialien begründen dies damit, dass schwerwiegende Verstösse auch mit geringen oder schwer zu beziffernden Gewinnen einhergehen können und die Sanktionen präventiv und für das Unternehmen spürbar wirken sollen.
“Aus den Protokollen der Ratsdebatten (vgl. oben E. 8.2) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Frage der Bemessungsgrundlage nicht diskutiert hat. Der Botschaft zum Geldspielgesetz lassen sich immerhin Ausführungen zu den Änderungen entnehmen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Sanktionsbestimmung des Spielbankengesetzes vorgenommen hat. Nach Art. 100 Abs. 1 BGS dient stets der Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage und nicht wie nach Art. 51 Abs. 1 SBG der durch den Verstoss erzielte Gewinn, soweit ein solcher vorliegt. Letzterer wird neu gegebenenfalls nach Art. 56 BGS abgeschöpft und der AHV zugewiesen (vgl. auch unten E. 14.1). Gemäss Botschaft soll mit den Änderungen den Umständen Rechnung getragen werden, dass schwerwiegende Verstösse mit geringen Gewinnen einhergehen könnten und dass sich die durch Verstösse erzielten Gewinne nur schwer beziffern und belegen liessen. Dies gelte insbesondere bei Einsparungen, die zustande kämen, weil Sorgfaltspflichten nicht erfüllt würden (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8482 f.). Weitere Änderungsabsichten werden in der Botschaft nicht erwähnt. Damit ist davon auszugehen, dass die in der Botschaft zum Spielbankengesetz enthaltenen Ausführungen zum Zweck der Sanktionen Gültigkeit behalten, wonach es sich um empfindliche, für das Unternehmen spürbare Sanktionen handeln soll, die eine präventive Wirkung entfalten (Botschaft SBG, BBl 1997 III 145, 188 f.; vgl. oben E. 8.7). Absicht des Gesetzgebers war es somit, die Höhe der Sanktionen an der Schwere des Gesetzesverstosses auszurichten und dem Verzicht auf ausreichende Massnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten seitens der Spielbanken vorzubeugen.”
“Aus den Protokollen der Ratsdebatten (vgl. oben E. 8.2) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Frage der Bemessungsgrundlage nicht diskutiert hat. Der Botschaft zum Geldspielgesetz lassen sich immerhin Ausführungen zu den Änderungen entnehmen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Sanktionsbestimmung des Spielbankengesetzes vorgenommen hat. Nach Art. 100 Abs. 1 BGS dient stets der Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage und nicht wie nach Art. 51 Abs. 1 SBG der durch den Verstoss erzielte Gewinn, soweit ein solcher vorliegt. Letzterer wird neu gegebenenfalls nach Art. 56 BGS abgeschöpft und der AHV zugewiesen (vgl. auch unten E. 14.1). Gemäss Botschaft soll mit den Änderungen den Umständen Rechnung getragen werden, dass schwerwiegende Verstösse mit geringen Gewinnen einhergehen könnten und dass sich die durch Verstösse erzielten Gewinne nur schwer beziffern und belegen liessen. Dies gelte insbesondere bei Einsparungen, die zustande kämen, weil Sorgfaltspflichten nicht erfüllt würden (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8482 f.). Weitere Änderungsabsichten werden in der Botschaft nicht erwähnt. Damit ist davon auszugehen, dass die in der Botschaft zum Spielbankengesetz enthaltenen Ausführungen zum Zweck der Sanktionen Gültigkeit behalten, wonach es sich um empfindliche, für das Unternehmen spürbare Sanktionen handeln soll, die eine präventive Wirkung entfalten (Botschaft SBG, BBl 1997 III 145, 188 f.; vgl. oben E. 8.7). Absicht des Gesetzgebers war es somit, die Höhe der Sanktionen an der Schwere des Gesetzesverstosses auszurichten und dem Verzicht auf ausreichende Massnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten seitens der Spielbanken vorzubeugen.”
Zu Art. 56 BGS gehören nach der Rechtsprechung auch Spielerträge, die die Spielbank durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat. Als konkretes Beispiel nennt das Bundesverwaltungsgericht die Missachtung der Identifikationspflicht nach Art. 54 BGS; so fallen etwa Spielerträge, die durch die Zulassung von Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000 auf ein provisorisches Spielerkonto erzielt wurden, unter die Zuweisung an die AHV.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Der Einzug unrechtmässig erzielter Spielerträge erfolgt separat nach Art. 56 BGS und ist damit von der nach Art. 100 BGS bemessenen Sanktion zu trennen. Die Sanktion wird nach Art. 100 BGS grundsätzlich anhand eines Prozentsatzes des Bruttospielertrags festgelegt.
“Art. 100 BGS weicht von Art. 51 SBG in einigen Punkten ab. So wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die Spielbank einen Vorteil aus den zu sanktionierenden Verstössen gezogen hat. Die Sanktion wird zudem nicht mehr soweit möglich anhand des durch den Verstoss erzielten Gewinns berechnet, sondern in jedem Fall anhand des Prozentsatzes des Bruttospielertrags. Die angedrohte Höchstsanktion beträgt zudem neu nur noch 15 statt 20 Prozent. Beibehalten werden soll demgegenüber die Praxis der Vorinstanz, wonach der Sanktionsbetrag entsprechend dem Schweregrad des Verstosses festgelegt wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8483). Der Einzug der unrechtmässig erzielten Spielerträge erfolgt neu separat nach Art. 56 BGS.”
“Art. 100 BGS weicht von Art. 51 SBG in einigen Punkten ab. So wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die Spielbank einen Vorteil aus den zu sanktionierenden Verstössen gezogen hat. Die Sanktion wird zudem nicht mehr soweit möglich anhand des durch den Verstoss erzielten Gewinns berechnet, sondern in jedem Fall anhand des Prozentsatzes des Bruttospielertrags. Die angedrohte Höchstsanktion beträgt zudem neu nur noch 15 statt 20 Prozent. Beibehalten werden soll demgegenüber die Praxis der Vorinstanz, wonach der Sanktionsbetrag entsprechend dem Schweregrad des Verstosses festgelegt wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8483). Der Einzug der unrechtmässig erzielten Spielerträge erfolgt neu separat nach Art. 56 BGS.”
Abschöpfungsansprüche nach Art. 56 Abs. 1 BGS sind von den präventiven Verwaltungssanktionen nach Art. 100 BGS zu unterscheiden. Art. 56 Abs. 1 BGS zielt auf die Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne ab; Art. 100 BGS bezweckt hingegen die Auferlegung eines Betrags, der bei Verstössen einen negativen Nettonutzen erwarten lässt (z. B. durch Abdeckung von Einsparungen aus unterbliebener Sorgfalt).
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
Bei der Abschöpfung nach Art. 56 Abs. 1 BGS sind beziffer- und belegbare Gewinne abzuschöpfen. Dies ist von präventiven Verwaltungssanktionen nach Art. 100 BGS zu unterscheiden, die nicht der Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne dienen, sondern als zusätzlich auferlegter Betrag zu bemessen sind, der einen negativen Nettonutzen bewirken und insbesondere Einsparungen aus der Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten abdecken soll.
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
“Sinn und Zweck der Sanktionen nach Art. 100 BGS ist nach dem Dargelegten, Verstössen gegen Gesetz, Konzession oder Verfügungen durch die Androhung und nötigenfalls die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen vorzubeugen. Anders als die Sanktionen nach Art. 51 SBG und Art. 49a f. KG bezwecken die Sanktionen nach Art. 100 BGS aber nicht die durch Art. 56 Abs. 1 BGS abgedeckte Abschöpfung beziffer- und belegbarer Gewinne. Sanktionen nach Art. 100 BGS bestehen vielmehr aus dem Betrag, der dem Unternehmen darüber hinaus auferlegt werden muss, damit bei Verstössen ein negativer Nettonutzen zu erwarten ist und der insbesondere auch durch die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten erzielte Einsparungen abdeckt. Art. 100 Abs. 1 BGS stellt dabei die nötige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Sanktionen dar, wobei diese als solche neben den Sanktionsvoraussetzungen und der Sanktionsart auch die maximale Sanktionshöhe festlegen muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Nicht nötig ist demgegenüber, dass die Bemessung der konkreten Sanktion im Einzelnen im Gesetz geregelt ist (vgl. ausführlich zur Bestimmtheit der Rechtsfolgeseite von Art. 49a KG; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Ziff. 619 ff.; siehe auch Tagmann/Zierlick, a.a.O., Art. 49a N 22).”
Unrechtmässig erzielte Spielerträge im Sinne von Art. 56 BGS sind auch solche, die eine Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat. Die zitierten Entscheide stellen fest, dass hierzu Fälle zählen, in denen die Pflicht zur Identifikation nach Art. 54 BGS verletzt wurde (Beispiel: Zulassen von Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.– auf provisorische Spielerkonten). Die Spielerträge, die ohne diese Pflichtverletzung nicht erzielt worden wären, sind gemäss Art. 56 BGS der AHV zuzuweisen.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
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