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Die Gespa ist primär für Grossspiele zuständig; sie kann jedoch kantonale Kleinspielbewilligungen prüfen, insbesondere um festzustellen, ob ein als Kleinspiel bewilligtes Angebot tatsächlich in diese Kategorie fällt oder vielmehr ein Grossspiel darstellt.
“Der im BGS vorgesehene Aufgabenbereich der Gespa bezieht sich primär auf die Grossspiele (vgl. vorne E. 3.3 f.; Art. 107 BGS sowie Art. 21 ff. und Art. 24 ff. BGS). Unbestritten ist, dass der Bundesgesetzgeber zudem wollte, dass die Gespa die kantonalen Kleinspielbewilligungen darauf überprüfen kann, ob sie rechtswidrig ein Grossspiel als Kleinspiel qualifizieren und daher die vom BGS vorgeschriebene Kompetenzaufteilung zwischen der Gespa und den kantonalen Behörden verletzen. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellungspflicht insbesondere zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 2 BGS verankert wurde ("Damit die interkantonale Behörde ihre Aufgaben erfüllen und insbesondere überprüfen kann, ob ein von einem Kanton bewilligtes Kleinspiel tatsächlich in diese Kategorie fällt und nicht ein Grossspiel ist, müssen ihr die kantonalen Bewilligungsbehörden ihre Bewilligungsentscheide zustellen"; Botsch. BGS, BBl 2015 8450). Das Wort "insbesondere" in der Botschaft bringt dabei zum Ausdruck, dass neben der Überprüfung der korrekten Abgrenzung zwischen Gross- und Kleinspielen auch weitere Aufgaben voraussetzen können, dass die Gespa Kenntnis von den kantonalen Kleinspielbewilligungen hat.”
“Der im BGS vorgesehene Aufgabenbereich der Gespa bezieht sich primär auf die Grossspiele (vgl. vorne E. 3.3 f.; Art. 107 BGS sowie Art. 21 ff. und Art. 24 ff. BGS). Unbestritten ist, dass der Bundesgesetzgeber zudem wollte, dass die Gespa die kantonalen Kleinspielbewilligungen darauf überprüfen kann, ob sie rechtswidrig ein Grossspiel als Kleinspiel qualifizieren und daher die vom BGS vorgeschriebene Kompetenzaufteilung zwischen der Gespa und den kantonalen Behörden verletzen. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellungspflicht insbesondere zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 2 BGS verankert wurde ("Damit die interkantonale Behörde ihre Aufgaben erfüllen und insbesondere überprüfen kann, ob ein von einem Kanton bewilligtes Kleinspiel tatsächlich in diese Kategorie fällt und nicht ein Grossspiel ist, müssen ihr die kantonalen Bewilligungsbehörden ihre Bewilligungsentscheide zustellen"; Botsch. BGS, BBl 2015 8450). Das Wort "insbesondere" in der Botschaft bringt dabei zum Ausdruck, dass neben der Überprüfung der korrekten Abgrenzung zwischen Gross- und Kleinspielen auch weitere Aufgaben voraussetzen können, dass die Gespa Kenntnis von den kantonalen Kleinspielbewilligungen hat.”
Nach den vorliegenden Erwägungen hat der Kanton St. Gallen der GESPA keine über die im BGS vorgesehenen Aufgaben hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS übertragen.
“Mai 2019 wird dieses Auslegungsergebnis bestätigt: «Das BGS weist der interkantonalen Behörde diverse Aufgaben und Befugnisse zu. Art. 19 Abs. 1 GSK stellt klar, dass die GESPA die interkantonale Behörde im Sinne des BGS ist und überträgt ihr formell die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse.» (S. 18 oben des Berichts). Aus der ausdrücklich als «formell» bezeichneten Übertragung erhellt ausserdem nochmals, dass keine über das BGS hinausgehenden Aufgaben und Kompetenzen der Gespa begründet werden. Bezüglich der «Parteirechte» wird ausschliesslich auf Art. 108 Abs. 1 lit. i und j BGS bzw. andere, im vorliegenden Fall nicht interessierende bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen (S. 18 unten des Berichts). Zudem wird bereits am Anfang der Erläuterungen zur Geschäftsstelle auf den organisationsrechtlichen Charakter von Art. 25 GSK und an anderer Stelle auf den bloss die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisierenden Charakter aufmerksam gemacht (S. 21 oben und Mitte des Berichts). Anzufügen bleibt, dass der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin keine weiteren Aufgaben im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS übertragen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht dargetan, womit auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (act. G 1, Rz 3) – überhaupt ein schützenswertes virtuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde vorhanden ist, nachdem das Schweinerennen sowohl im Jahr 2021 durchgeführt als auch im Jahr 2022 als Kleinlotterie bewilligt und abgehalten wurde. Offenbar spielt es für die Bewilligungsfähigkeit dieses Anlasses als Kleinspiel somit an sich keine Rolle, ob dessen Ausgang ausschliesslich von einer menschlichen Leistungserbringung abhängt. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der unterliegenden Beschwerdeführerin als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgender interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörde werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführerin hat die als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art.”
Kantone können im Wege eines Konkordats einer interkantonalen Behörde zusätzliche Aufgaben zuweisen. Das Bundesgericht erkennt an, dass dies auch dann gilt, wenn die Kantone entweder eine kantonale Aufgabe konkretisieren oder — unabhängig davon — eine neue Aufgabe schaffen; in beiden Fällen kann die Zuweisung eine "weitere Aufgabe" im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS darstellen.
“Insgesamt lässt die Systematik des GSK angesichts des klaren Wortlauts und der im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommenden Absicht der Kantone jedenfalls keine einschränkende Auslegung des Aufgabenbereichs der Gespa im Hinblick auf die Überprüfung von kantonalen Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität zu. Unabhängig davon, ob die Kantone lediglich eine nach ihrem Verständnis bereits in Art. 32 BGS angelegte Aufgabe konkretisieren oder effektiv eine neue Aufgabe schaffen wollten, haben sie der Gespa als interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörde mit Art. 25 Abs. 6 und 7 GSK auf dem Konkordatsweg eine weitere Aufgabe im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS zugewiesen.”
“Insgesamt lässt die Systematik des GSK angesichts des klaren Wortlauts und der im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommenden Absicht der Kantone jedenfalls keine einschränkende Auslegung des Aufgabenbereichs der Gespa im Hinblick auf die Überprüfung von kantonalen Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität zu. Unabhängig davon, ob die Kantone lediglich eine nach ihrem Verständnis bereits in Art. 32 BGS angelegte Aufgabe konkretisieren oder effektiv eine neue Aufgabe schaffen wollten, haben sie der Gespa als interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörde mit Art. 25 Abs. 6 und 7 GSK auf dem Konkordatsweg eine weitere Aufgabe im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS zugewiesen.”
Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGS hat die interkantonale Behörde (Gespa) u. a. die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Grossspiele zu überwachen, das illegale Geldspiel zu bekämpfen sowie mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
“Die kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden sind für die Bewilligungserteilung und Aufsicht im Bereich der Kleinspiele zuständig (Art. 32 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 BGS). Sie stellen der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu (Art. 32 Abs. 2 BGS). Die im Anwendungsbereich des BGS zuständige interkantonale Behörde ist die gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) geschaffene interkantonale Geldspielaufsicht Gespa (vgl. Urteil 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.2 f. sowie E. 2.2.2), die vorliegend Beschwerde führt. Die Gespa hat gemäss Art. 107 Abs. 1 BGS neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele (lit. a), bekämpft das illegale Geldspiel (lit. b), arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen (lit.”
Die Gespa muss die kantonalen Kleinspielbewilligungen erhalten, damit sie prüfen kann, ob ein vom Kanton als Kleinspiel bewilligtes Angebot tatsächlich in diese Kategorie fällt (Abgrenzung Gross‑ vs. Kleinspiel), und damit sie die nach Art. 107 Abs. 1 lit. d BGS erforderliche jährliche Statistik über Gross‑ und Kleinspiele erstellen kann. Zudem erlaubt das Gesetz den Kantonen, der Gespa weitere Aufgaben zu übertragen, weshalb die Kenntnis der Kleinspielbewilligungen auch hierfür von Bedeutung sein kann.
“Unbestritten ist, dass der Bundesgesetzgeber zudem wollte, dass die Gespa die kantonalen Kleinspielbewilligungen darauf überprüfen kann, ob sie rechtswidrig ein Grossspiel als Kleinspiel qualifizieren und daher die vom BGS vorgeschriebene Kompetenzaufteilung zwischen der Gespa und den kantonalen Behörden verletzen. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellungspflicht insbesondere zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 2 BGS verankert wurde ("Damit die interkantonale Behörde ihre Aufgaben erfüllen und insbesondere überprüfen kann, ob ein von einem Kanton bewilligtes Kleinspiel tatsächlich in diese Kategorie fällt und nicht ein Grossspiel ist, müssen ihr die kantonalen Bewilligungsbehörden ihre Bewilligungsentscheide zustellen"; Botsch. BGS, BBl 2015 8450). Das Wort "insbesondere" in der Botschaft bringt dabei zum Ausdruck, dass neben der Überprüfung der korrekten Abgrenzung zwischen Gross- und Kleinspielen auch weitere Aufgaben voraussetzen können, dass die Gespa Kenntnis von den kantonalen Kleinspielbewilligungen hat. Entsprechend sieht beispielsweise auch Art. 107 Abs. 1 lit. d BGS vor, dass die Gespa in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht eine Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele veröffentlicht, wofür sie naturgemäss Kenntnis von den gestützt auf das BGS erteilten Kleinspielbewilligungen benötigt. Hinzu kommt, dass es das BGS den Kantonen erlaubt, der Gespa weitere Aufgaben - gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Kleinspielen - zu übertragen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 6). Demgegenüber ist weder in der bundesrätlichen Botschaft noch in den parlamentarischen Debatten zu Art. 32 Abs. 2 BGS davon die Rede, dass mit der Information über die Kleinspielbewilligungen deren umfassende Überprüfung auf Bundesrechtskonformität beabsichtigt war (vgl. Botsch. BGS, BBl 2015 8450; AB 2016 S 383; AB 2017 N 109).”
“Unbestritten ist, dass der Bundesgesetzgeber zudem wollte, dass die Gespa die kantonalen Kleinspielbewilligungen darauf überprüfen kann, ob sie rechtswidrig ein Grossspiel als Kleinspiel qualifizieren und daher die vom BGS vorgeschriebene Kompetenzaufteilung zwischen der Gespa und den kantonalen Behörden verletzen. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellungspflicht insbesondere zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 2 BGS verankert wurde ("Damit die interkantonale Behörde ihre Aufgaben erfüllen und insbesondere überprüfen kann, ob ein von einem Kanton bewilligtes Kleinspiel tatsächlich in diese Kategorie fällt und nicht ein Grossspiel ist, müssen ihr die kantonalen Bewilligungsbehörden ihre Bewilligungsentscheide zustellen"; Botsch. BGS, BBl 2015 8450). Das Wort "insbesondere" in der Botschaft bringt dabei zum Ausdruck, dass neben der Überprüfung der korrekten Abgrenzung zwischen Gross- und Kleinspielen auch weitere Aufgaben voraussetzen können, dass die Gespa Kenntnis von den kantonalen Kleinspielbewilligungen hat. Entsprechend sieht beispielsweise auch Art. 107 Abs. 1 lit. d BGS vor, dass die Gespa in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht eine Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele veröffentlicht, wofür sie naturgemäss Kenntnis von den gestützt auf das BGS erteilten Kleinspielbewilligungen benötigt. Hinzu kommt, dass es das BGS den Kantonen erlaubt, der Gespa weitere Aufgaben - gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Kleinspielen - zu übertragen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 6). Demgegenüber ist weder in der bundesrätlichen Botschaft noch in den parlamentarischen Debatten zu Art. 32 Abs. 2 BGS davon die Rede, dass mit der Information über die Kleinspielbewilligungen deren umfassende Überprüfung auf Bundesrechtskonformität beabsichtigt war (vgl. Botsch. BGS, BBl 2015 8450; AB 2016 S 383; AB 2017 N 109).”
Es ist zu prüfen, ob die Kantone der interkantonalen Behörde gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGS zusätzliche Aufgaben, etwa Kontroll- oder Überwachungsaufgaben, übertragen haben.
“Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 32 BGS der Beschwerdeführerin nicht direkt die Aufgabe zuweist, alle kantonalen Kleinspielbewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen, wie dies die Gespa in ihrem Hauptstandpunkt vorbringt. Zu prüfen bleibt, ob die Kantone der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufgabe gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGS zusätzlich zu den direkt im BGS festgelegten Aufgaben zugewiesen haben (nachfolgende E. 6).”
“Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 32 BGS der Beschwerdeführerin nicht direkt die Aufgabe zuweist, alle kantonalen Kleinspielbewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen, wie dies die Gespa in ihrem Hauptstandpunkt vorbringt. Zu prüfen bleibt, ob die Kantone der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufgabe gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGS zusätzlich zu den direkt im BGS festgelegten Aufgaben zugewiesen haben (nachfolgende E. 6).”
Die Kantone können der interkantonalen Behörde Aufgaben übertragen; diese Übertragungen beziehen sich nach den angeführten Quellen auf die im BGS vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse und begründen nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung bzw. Auslegung keine darüber hinausgehenden Kompetenzen.
“Mai 2019 wird dieses Auslegungsergebnis bestätigt: «Das BGS weist der interkantonalen Behörde diverse Aufgaben und Befugnisse zu. Art. 19 Abs. 1 GSK stellt klar, dass die GESPA die interkantonale Behörde im Sinne des BGS ist und überträgt ihr formell die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse.» (S. 18 oben des Berichts). Aus der ausdrücklich als «formell» bezeichneten Übertragung erhellt ausserdem nochmals, dass keine über das BGS hinausgehenden Aufgaben und Kompetenzen der Gespa begründet werden. Bezüglich der «Parteirechte» wird ausschliesslich auf Art. 108 Abs. 1 lit. i und j BGS bzw. andere, im vorliegenden Fall nicht interessierende bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen (S. 18 unten des Berichts). Zudem wird bereits am Anfang der Erläuterungen zur Geschäftsstelle auf den organisationsrechtlichen Charakter von Art. 25 GSK und an anderer Stelle auf den bloss die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisierenden Charakter aufmerksam gemacht (S. 21 oben und Mitte des Berichts). Anzufügen bleibt, dass der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin keine weiteren Aufgaben im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS übertragen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht dargetan, womit auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (act. G 1, Rz 3) – überhaupt ein schützenswertes virtuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde vorhanden ist, nachdem das Schweinerennen sowohl im Jahr 2021 durchgeführt als auch im Jahr 2022 als Kleinlotterie bewilligt und abgehalten wurde. Offenbar spielt es für die Bewilligungsfähigkeit dieses Anlasses als Kleinspiel somit an sich keine Rolle, ob dessen Ausgang ausschliesslich von einer menschlichen Leistungserbringung abhängt. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der unterliegenden Beschwerdeführerin als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgender interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörde werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführerin hat die als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art.”
“Mai 2019 wird dieses Auslegungsergebnis bestätigt: «Das BGS weist der interkantonalen Behörde diverse Aufgaben und Befugnisse zu. Art. 19 Abs. 1 GSK stellt klar, dass die GESPA die interkantonale Behörde im Sinne des BGS ist und überträgt ihr formell die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse.» (S. 18 oben des Berichts). Aus der ausdrücklich als «formell» bezeichneten Übertragung erhellt ausserdem nochmals, dass keine über das BGS hinausgehenden Aufgaben und Kompetenzen der Gespa begründet werden. Bezüglich der «Parteirechte» wird ausschliesslich auf Art. 108 Abs. 1 lit. i und j BGS bzw. andere, im vorliegenden Fall nicht interessierende bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen (S. 18 unten des Berichts). Zudem wird bereits am Anfang der Erläuterungen zur Geschäftsstelle auf den organisationsrechtlichen Charakter von Art. 25 GSK und an anderer Stelle auf den bloss die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisierenden Charakter aufmerksam gemacht (S. 21 oben und Mitte des Berichts). Anzufügen bleibt, dass der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin keine weiteren Aufgaben im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS übertragen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht dargetan, womit auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (act. G 1, Rz 3) – überhaupt ein schützenswertes virtuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde vorhanden ist, nachdem das Schweinerennen sowohl im Jahr 2021 durchgeführt als auch im Jahr 2022 als Kleinlotterie bewilligt und abgehalten wurde. Offenbar spielt es für die Bewilligungsfähigkeit dieses Anlasses als Kleinspiel somit an sich keine Rolle, ob dessen Ausgang ausschliesslich von einer menschlichen Leistungserbringung abhängt. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der unterliegenden Beschwerdeführerin als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgender interkantonaler Aufsichts- und Vollzugsbehörde werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführerin hat die als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art.”
Die Gespa bekämpft das illegale Geldspiel und arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
“Die kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden sind für die Bewilligungserteilung und Aufsicht im Bereich der Kleinspiele zuständig (Art. 32 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 BGS). Sie stellen der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu (Art. 32 Abs. 2 BGS). Die im Anwendungsbereich des BGS zuständige interkantonale Behörde ist die gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) geschaffene interkantonale Geldspielaufsicht Gespa (vgl. Urteil 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.2 f. sowie E. 2.2.2), die vorliegend Beschwerde führt. Die Gespa hat gemäss Art. 107 Abs. 1 BGS neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele (lit. a), bekämpft das illegale Geldspiel (lit. b), arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen (lit.”
Das Bundesgericht hat in 2C_46/2023 ausgeführt, dass eine Übertragung von Aufgaben nach Art. 107 Abs. 2 BGS die interkantonale Behörde unter anderem mit der umfassenden Überprüfung kantonaler Kleinspielbewilligungen (Art. 32 Abs. 1 BGS) auf Bundesrechtskonformität betrauen kann; für diese Aufgabe folgt die Beschwerdebefugnis nach Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualstandpunkt durchdringt: Sie wird in Art. 25 Abs. 6 GSK i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGS mit der Aufgabe betraut, kantonale Kleinspielbewilligungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BGS umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Entsprechend kommt ihr in dieser Hinsicht die Beschwerdebefugnis nach Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zu, und hat die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Art. 111 Abs. 1 BGG verletzt.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualstandpunkt durchdringt: Sie wird in Art. 25 Abs. 6 GSK i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGS mit der Aufgabe betraut, kantonale Kleinspielbewilligungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BGS umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Entsprechend kommt ihr in dieser Hinsicht die Beschwerdebefugnis nach Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zu, und hat die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Art. 111 Abs. 1 BGG verletzt.”
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