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Die Vorinstanz führt Art. 92 BGS als Erwägung gegen die Rüge der Unverhältnismässigkeit an: Die Fernmeldedienstanbieterinnen würden für Einrichtung und Betrieb der Sperren von den verfügenden Behörden vollumfänglich entschädigt. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die betroffene FDA technisch in der Lage sei, die Sperren umzusetzen, weil die übrigen FDA bislang keine Probleme bei der Umsetzung gemeldet hätten.
“Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die DNS-Sperren seien nicht zumutbar, da sie wirkungslos seien und für sie erhebliche betriebliche und technische Aufwände verursachten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einrichtung einer von vornherein dysfunktionalen Technologie. Sie begründet die Unverhältnismässigkeit mit dem erheblichen betrieblichen Aufwand, die Netzsperren einzurichten und sie regelmässig innert einer kurzen Frist von fünf Tagen aufzudatieren. Weiter sei es technisch gar nicht möglich, Netzsperren und die Umleitung auf die Informationsseite des Bundes so auszugestalten, dass beim Nutzer nicht irreführende Fehlermeldungen auftauchen würden. Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf die geltend gemachte hohe finanzielle Belastung auf Art. 92 BGS, wonach die FDA für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für den Betrieb von den verfügenden Behörden vollumfänglich entschädigt würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die technischen Fähigkeiten besitze, die Sperrungen umzusetzen, zumal die restlichen FDA bis anhin keine Probleme bei der Umsetzung gemeldet hätten.”
“Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die DNS-Sperren seien nicht zumutbar, da sie wirkungslos seien und für sie erhebliche betriebliche und technische Aufwände verursachten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einrichtung einer von vornherein dysfunktionalen Technologie. Sie begründet die Unverhältnismässigkeit mit dem erheblichen betrieblichen Aufwand, die Netzsperren einzurichten und sie regelmässig innert einer kurzen Frist von fünf Tagen aufzudatieren. Weiter sei es technisch gar nicht möglich, Netzsperren und die Umleitung auf die Informationsseite des Bundes so auszugestalten, dass beim Nutzer nicht irreführende Fehlermeldungen auftauchen würden. Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf die geltend gemachte hohe finanzielle Belastung auf Art. 92 BGS, wonach die FDA für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für den Betrieb von den verfügenden Behörden vollumfänglich entschädigt würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die technischen Fähigkeiten besitze, die Sperrungen umzusetzen, zumal die restlichen FDA bis anhin keine Probleme bei der Umsetzung gemeldet hätten.”
Nach Art. 92 Abs. 2 BGS sind die Fernmeldedienstanbieterinnen für die zur Umsetzung und den Betrieb der Sperreinrichtungen vollumfänglich zu entschädigen. Die Entschädigung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Absprache mit den Anbieterinnen unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips bestimmt; bei Uneinigkeit entscheidet die Behörde und sie kann eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare finanzielle Belastung der Anbieterinnen in der Regel nicht zu erwarten ist.
“Von Gesetzes wegen ist die Zumutbarkeit für die Fernmeldedienst-anbieterinnen nicht gegeben, wenn die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre (vgl. Art. 88 Abs. 3 BGS). Dies könnte gemäss der Botschaft zum Beispiel der Fall sein, wenn die Sperrung technisch so schwierig ist, dass die Kosten für die Fernmeldedienst-anbieterinnen die üblichen Kosten für eine Sperrung übersteigen. Mit anderen Worten wäre dies der Fall, wenn deren Umsetzung für sie mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist, weil die zu ergreifenden technischen Massnahmen zu hohe Kosten verursachen oder in technischer Hinsicht zu kompliziert sind (Botschaft BGS, BBl 2015 8478). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten übermässigen finanziellen Belastung ist auf Art. 92 Abs. 2 BGS zu verweisen, wonach die Fernmeldedienstanbieterinnen für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt werden sollen. Die Entschädigung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips bestimmt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde (Art. 95 Abs. 1 VGS). Die Aufsichtsbehörde kann von den Fernmeldedienstanbieterinnen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen (Art. 95 Abs. 2 VGS). Gemessen an der im Gesetz vorgegebenen vollumfänglichen Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin durch die Massnahme unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Entschädigungen im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nichts zu ändern, wonach der Bund bei weitem nicht mehr - wie im Gesetz gefordert - die tatsächlich anfallenden Kosten entschädige.”
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