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Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Verwendung von Reingewinnen dem Regierungsrat zur Konkretisierung übertragen und diesem angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts daher zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet.
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E. 6.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E. 6.”
Auf die Gewährung oder Zusicherung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen), ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitrag gewährt wird.
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1).”
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1).”
Beiträge aus dem Lotteriefonds setzen eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus. Zudem sind hinreichende Fondsmittel und ein Beschluss des finanzkompetenten Organs erforderlich (vgl. Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG).
“3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 f. KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 1 KGSG; vgl. aber Art. 37 Abs. 2 KGSG). Die Reingewinne sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen (Art. 31 KGSG). Wiederkehrende Beiträge, Beiträge an Betriebskosten oder Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen werden nicht gewährt, sofern sie nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe ausdrücklich vorgesehen sind (Art.”
Jeder Beitrag aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie jede Auszahlung aus dem Lotteriefonds setzt voraus: eine entsprechende Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene, verfügbare Fondsmittel und einen Beschluss des dafür finanzkompetenten Organs.
“3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 f. KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 1 KGSG; vgl. aber Art. 37 Abs. 2 KGSG). Die Reingewinne sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen (Art. 31 KGSG). Wiederkehrende Beiträge, Beiträge an Betriebskosten oder Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen werden nicht gewährt, sofern sie nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe ausdrücklich vorgesehen sind (Art.”
“beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem mit diesen Regelungen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1; VGE 2018/399 vom”
Auf die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitrag gewährt wird (Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen).
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1).”
“Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG). 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Lotteriefonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Lotteriefonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 501 E. 3.4, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, zur Beitragsbemessung sowie zu den Beitragssätzen und ‑ausschlüssen (zur analogen Ausgangslage beim Sportfonds vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.4). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1). 3. Den Akten lässt sich in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes entnehmen: 3.1 Im Zuge des Beitritts des Kantons Bern zur alten Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (nachfolgend: aIKV; BAG 03-020) wurde das damals geltende Lotteriegesetz vom 4.”
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