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Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten. Diese Anzahl ist derzeit auf zwei beschränkt (Art. 49 Abs. 1 GSK: Swisslos und Loterie Romande).
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Gespa (Art. 21 BGS). Die Kantone bestimmen "die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten" (Art. 23 Abs. 1 BGS). Die Anzahl ist (derzeit) auf zwei beschränkt (Art. 49 Abs. 1 GSK: "Swisslos" und "Loterie Romande"; kritisch hierzu: OESCH, a.a.O., N. 38 zu Art. 106 BV).”
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