Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.
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Das System der Konzessionserweiterung für die Online‑Durchführung von Spielbankenspielen nach Art. 9 BGS entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online‑Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos, soweit diese die Voraussetzungen des Art. 8 BGS nicht erfüllen.
“Was unter einer "gezielten Bearbeitung" zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
“Was unter einer " gezielten Bearbeitung " zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
Für die Erteilung der Online-Erweiterung verlangt die Praxis den Nachweis wirksamer Massnahmen zum Spielerschutz, Vorkehrungen zur Bekämpfung unbewilligter ausländischer Angebote sowie technische und sicherheitsbezogene Nachweise, namentlich ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle und ein Sicherheitskonzept.
“Mit dem neuen Geldspielgesetz wurde den Spielbanken erlaubt, über Internet oder andere telekommunikationsgestützte Netze Spiele anzubieten. Der Gesetzgeber hat dabei ein Konzessionsmodell für die Spielbanken gewählt, um Online-Spiele durchführen zu dürfen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS).”
Das System der Konzessionserweiterung für die Online‑Durchführung von Spielbankenspielen entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Entsprechend sind im Ausland lizenzierte Online‑Spielbankenanbieter als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos ausgeschlossen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.
“Was unter einer "gezielten Bearbeitung" zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
“Was unter einer " gezielten Bearbeitung " zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
Das System der Konzessionserweiterung für die Online‑Durchführung von Spielbankenspielen entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Entsprechend gilt der Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online‑Spielbankenanbietern als Eigentümer oder Geschäftspartner eines Schweizer Casinos nur dann, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.
“Was unter einer "gezielten Bearbeitung" zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
“Was unter einer "gezielten Bearbeitung" zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
“Was unter einer "gezielten Bearbeitung" zu verstehen und wie weit dieser Verordnungsbegriff auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Dagegen ist festzuhalten, dass das System der Konzessionserweiterung für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen gemäss Art. 9 BGS dem klaren Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Gleiches gilt für den Ausschluss von im Ausland lizenzierten Online-Spielbankenanbietern als Eigentümer oder als Geschäftspartner eines Schweizer Casinos (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BGS), sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 BGS nicht erfüllen.”
Art. 9 BGS wird in der vorliegenden Rechtsprechung als Ermöglichungsgrund für die Erweiterung einer Konzession auf Online-Angebote herangezogen; das Gericht verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit, Spielbankenspiele auch online anzubieten (vgl. Verweis auf Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGS).
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